Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 14.06.1955 – 5 StR 164/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 164/55

Im Namen des Volkes 27

In der Strafsache O7e gegen

den Verlagsvertreter Friedrich c (HEEEEEEEEEEEEEED aus HEN geboren em 1595 ir DEM,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Lörker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar 1955 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei im Falle Ilse NEED geh EB verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des gegen den Angeklagten verhängten Ehrenrechtsverlusts.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Ton Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch sein Urteil vom l.Juni 1954 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Zugleich wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. An Einzelstrafen waren für die Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung ein Jahr und zehn Honate Gefängnis verhängt worden, für drei Fälle der Ku»pelei Gefängnisstrafen von je zwei Monaten. Im vierten Fall der Kuppelei, von dem die damals 16/2 Jahre alte Ilse Mg, jetzt verehelichte NO, betroffen war, war versehentlich eine Einsatzstrafe nicht festgesetzt worden. Aug diesem Grunde hat der Senat das Urteil vom 1.Juni 1954 auf die Revision des Angeklagten am 9.November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch,

3.) soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr am 18. Januar 1955 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm erneut die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Untersuchunsshaft ist dem Angeklagten angerechnet worden, soweit sie der Angeklagte vor dem 1.Juni 1954 und seit dem 9.November 1954 (s. Terhandlungsniederschrift

'Ba II Bl 180 Rcks. d.A.) - nicht 3.November - erlitten hat.

Dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit, als er im Falle Ilse Nm zeb. ig wegen Kuppelei ver-

- -3-

- 3 -

urteilt worden ist, im Strafausspruch angefochten, Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision trägt zunächst vor, der Angeklagte sei in einem für seine Verteidigung wesentlichen Punkte im Sinne des § 338 Nr 8 StPO unzulässig beschränkt worden. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, "die für den Kuppeleifall Ilse New in Betracht kommenden Zeuginnen zu vernehmen". Dieser Antrag sei durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden.

Es könnte zweifelhaft sein, ob mit diesem Vortrage die beanstandete Tatsache im Sinne des § 344 Abs 2 StPO hinreichend genau bezeichnet worden ist. Diese Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. Die Revision dringt aus einem anderen Grunde durch.

Der Beschwerdeführer beanstandet nämlich mit Recht, daß in der neuen Hauptverhandlung nicht von der Strafkammer in der neuen Besetzung die Feststellungen getroffen worden seien, die für die Strafe von Bedeutung seien. Zwar geht die Revision zu weit, wenn sie verlangt, daß in bezug auf die Kuppeleifälle überhaupt neue Feststellungen hätten getroffen werden müssen. Denn diese waren nur insoweit aufgehoben worden, als sie den Strafausspruch betrafen. Zur Schuldfrage waren daher keine neuen Feststellungen zu treffen. .

Die Strafkammer ist aber rechtsirrtümlich davon ausgegangen, auch die Frage gehöre zum Schuldspruch, ‚ ob der Angeklagte Ilse Nimm geb. .Meiw unter Alkohol gesetzt und dadurch gefügig gemacht habe. Die- - ser Umstand konnte nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Es handelt sich nicht um Vorgänge anläßlich des Kuppeleifalles, sondern beim Treffen am ersten Sonntag.

- A.

Das Landgericht konnte auch nicht auf Strafzumessungsgründe des ersten Urteils verweisen. Es mußte seine eigenen Gründe kundtun. Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß im Urteil des Revisionsgerichts ausgeführt war, daß die Strafzumessungsgründe des ersten Urteils (soweit vorhanden) an sich nicht zu beanstanden seien. Diese Bemerkung kann sich nur auf die das Strafmaß betreffenden Feststellungen des ersten Urteils beziehen. Diese sind aufgehoben.

Das Urteil muß daher, soweit es angefochten ist, also nur im Falle Ilse Nmmp zeb.NEw, aufgehoben werden. In diesem Falle wiri die Strafkammer erneut die Strafe festsetzen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Der Schuldspruch ist insoweit schon seit dem ersten Urteil des Senats rechtskräftig.

Mit der Aufhebung des einen Kuppeleifalles verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage, außerdem die Anordnung des Ehrenrechtsverlustes. Auch insoweit muß das Landgericht erneut entscheiden.

Die Strafkammer hat die Untersuchungshaft, die zwischen dem ersten Urteil des Landgerichts und dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs liegt, nicht angerechnet, sondern nur die vor dem landgerichtlichen Urteil und die seit dem ersten Urteil des Senats erlittene Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, für diesen Zeitraum sei die Rechtskraft der Entscheidung nicht durch den Angeklagten verzögert worden. Es ist nicht ersichtlich, warum dies

-5-

nicht auch für die Zwischenzeit zutrifft. Letzten Endes beruht die Verlängerung der Haft auf der lückenhaften Begründung des ersten Urteils des Landgerichts (BGH MDR 1954,371).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker