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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 3 StR 664/53

3. Strafsenat

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Aktenze: ichen: 3 "StR 664753. BE schluss. des’ BGH vom 14. Juni. 1955

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3 StR 664/53.

Beschluss.

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In dem selbständigen Verfahren wegen Einziehung und Unbrauchbarmachung,

Einziehungsbeteiligte: Verlag Henri 7 GmbH und Redakteur Paul BED, beide in a 3

hat der 3: Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 14. Juni 1955. beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Verfahrens- ‘kosten hat die Staatskasse zw bragen,

Soweit die ‚ Angeklagten ib nn a und Paul U | zu Strafe verurteilt "woraen sind, hat der erkennende Senat das Verfahren bereits eingestellt (§§ 1, > Abe 2, ı2 StFG 1954). Es erhob sich nur noch die. Prage, ob es als selbständiges Verfahren genäss den §§ 13 StrG 1954, 430 ff StPO fortzuführen ist, soweit das Landgericht auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Hefte 28 und. 30. ‚der Zeitschrift "Der Stern" vom Jahre 1950 und einiger Platten und Formen erkannt hat. Das ist nicht der Fall.

"Die Nassregeln der Einziehung und 'Unbrauchbarmachung werden an: sich von der Straffreiheit und Einstellung des | Verfahrens nicht berührt (8 13 Abs 1 StFE). Sie werden in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das“ sich nach den §§ 430 £lg StPO richtet. Anhängige Verfahren werden . insoweit weitergeführt (§ 13 Abs 5). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren. Voraussetzung der Fortführung ist jedoch stets die sinngemässe Beachtung der Erfordernisse des § 430 StPO. Diese liegen hier nicht vor.

Für das selbständige Verfahren gilt aus gutem Grunde der Ermessensgrundsatz; ist es neu einzuleiten, so geschieht dies nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, den

sie nach. pflichtgemässem Ermessen stellt. Dafür kann es

von Bedeutung sein, ob ein Bedürfnis für die Massnahme besteht. und ob ihre Bedeutung und Wirkung in vernünftigen Verhältnis zu dem’ Umfang und dem Gewicht der dabei zu entscheidenden Tat-ı und Rechtsfragen steht. Eine Massnahme, . . die sich dei j Yorbatasıeer Abwägung aller Umstände als mehr

enkogdnnee In nicht ausdrücklich Rechnung. trägt. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier eine Abweichung von dem Ermessensgrundsatz rechtfertigen könnte. kangels näherer. Regelung ist ihm auch bei dieser Überleitung sinngemäss Geltung zu verschaffen. Das kann nur dadurch geschehen,

. dass die Anklagebehörde nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 in den einschlägigen Fällen nachträglich eine Entschliessung fasst, wie sie sonst dem Antrag gemäss § 430 StPO vorauszugehen hätte, und sich dann dem Gericht gegenüber demgemäss erklärt. Eine solche Erklärung liegt. nicht schon in der früheren Anklageerhebung ‘oder in etwaigen Äusserungen der Staatsanwaltschaft vor

der gesetzlichen Überleitung in das selbständige Verfahren, weil zu dieser Zeit noch nicht zutreffend beurteilt werden kann, ob sich die Einleitung eines selbständigen Verfahrens, wenn die Voraussetzungen dafür bestünden, nach den ange-

gebenen Grundsätzen rechtfertigen würde. Diese Ansicht des Senats steht im wesentlichen im Einklang mit den Entscheidungen RG DJ 1941, 166, BayObIG JüW 1935, 220 Hr 2

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und ERR 1935, 710, OLG Neustadt NJW 1950, 317 Nr 27 und u des 4. Strafsenats des Zundesgerichtshofs NJW 19553, 874

(vgl auch Brandstetter StFG 1954 § 13 Anm 21),die sich sämtlich ebenfalls davon leiten lassen, dass dem Ermessensgrundsatz ‚auch nach einer Überleitung noch Geltung zu verschaffen sei. Eine entgegengesetzte Meinung ist bisher, soweit ersichtlich, jedenfalis nicht ausdrücklich vertreten und begründet worden. Be “

kuf Anfrage hat die örtliche Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie, die Durchführung des selbständigen Verfahrens im vorliegenden Falle nicht beantrage:; "Die. 'Nebenkläger haben: sich dazu nicht erklärt, so dass es dahin-. stehen kann, ‘ob sie, wenn die Staatsanwaltschaft- die Weiterführung nicht beantragt, diese selbständig erzwingen können.

Mangels der im § 430 StPO sinngemäss. vorgesehenen Verfahrensvoraussetzung war das Verfahren nunmehr auch insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Die Kosten hat die Staatskasse zu tragen (RGSt 74, 334 und 22, 353)»

Glanzmann 0... Koeniger u Busch | nn dagusch wiefels