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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 3 StR 664/53

3. Strafsenat

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"3. StR 664/53

Mecichtpok :

in. hause. 11°

Beschluß.

In dem selbständigen Verfahren wegen Binziehung und Unbrauchbarmachung,

Einziehungsbeteiligte:s Verlag Henri N: GmbH Ber Henkesh und Redakteur heut B an Haı u hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts E

Baden am 14. Juni 1955 beschlos sen:

Das Verfahren wird eingestellt S-206e-54P97

Verfahrenskosten hat die Staatskasse zu tragen.

"Gründe. Soweit die Angeklagten S a una Baul B zu Strafe verurteilt worden sind, hat der en.

. kennende Senat das Verfahren bereits eingestellt (88 1,

2 Abs 2, 42 StFG 1954). Es erhob sich nur noch die Frage,

mr a Wi

ob duscenienmen als. rlhehlen Verfahren gemäß den 8 15 StFG 1954,.430 Ülg StP

‚soweit das Landgericht auf. Binziehung und Unbrauchb zmachung der Hefte 28 und. 30 Wo,

der Zeitschrift "Der Stern'"vund einiger Platten und Formen e

erkannt hat. Das ist nicht der Fall.

Die aßregehy der tünbrauchbarnachung werd, an sich von.

der. Straffreiheit und Einstellung des Verfahrens nicht be-

rührt (§ 153 Abs 1 StEG).Sie werd, in einem selbständigen Ver-

fahren angeordnet, das sich nach den N #0 “18 StPO richtet.

Anhängige Verfahren werden insoweit %

ee. WeLter-.. pri

geführt (§ 13 Abs 5). Dies ne) auch für das Revisionsver-

Fahren, puLgohAgn Abu, Voraussetzung der Fortführung ist

‚jedoch, ee die. sinngemäße Beachtung der Erfor-

dernisse des N 430 StPO. Diese liegen hier nicht vor.

‚Für das selbständige Verfahren gilt aus gutem Grunde der Ermessensgrunäsatz; ist es neu einzuleiten,so geschieht

dies nur. auf Antrag der Staatsanwaltschaft, den sie. nach

pflchtg zemäßen Srmessen stellt. ee kann es von Popgntung

sein,ob ein rieiekkeirez Bedürfn die Maßnahme sehoHdert une

ob ihre Bedeutung ünd Wirkung in vernünftigen Verhältnis

| Tl Mh esctg

le,

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1954. zu gelten, ER Straffreiheitsgesetz an nicht ausdrück)ich Rechnung trägt. Es ist kein Grund ersichtlich, der,eine Abweichung von dem’ Ermessens SEuN

satz rechtfertigen könnte. Mangels näherer Regelung

| gesetzes 1954 in’ den’ einschlägigen Fällen nachträglich eine Intschließung faßt, wie sie sonst ien Antrag gemäß

§ 430 StPO vorauszugehen hätte, und sich. dem Gericht‘

nicht schon in der früheren Anklageerhebung. oder in N

des. Senats steht im wesentlichen im Binklang mit den ‚Ents cheidungen. RG DJ 1941, 166, BayObLG IW 1935, 220 Nr und HRR 1955, 710, oLs Neustadt NW 1950,517 Nr 27 und

zu dem Umfang und dem Gewicht der dabei :

a zu entscheidendemwrRechtsfragen steht.Eine Maßnahme ‚die sich bei verständiger Abwägung aller Umstände als mehr oder

weniger unbedeutend erweist,braucht die Staatsanwalt-

' schaft nicht zu beantragen sumal..dann

e.|Dieser Vorrang | des Ermessens hat uneingeschränkt auch ‚ZOXKEikEn bei der Über-.

leitung in das Bzlbatändige Verfahren gemäß S 13 STEG

ist- ihm ' Überleitung sinngemäß Geltung. zu

verschaffen. Das kain nur dadurch geschehen, daß die An-

klagebehörde nach ‚dem Inkrafttreten des 'Straffreih

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gegenüber demgemäß erklärt.Eine solche Erklärung ee

etwaigen Äußerungen/vor der gesetzlichen Überleitung in das selbständige: Verfahren weil zu. dieser Zeit noch nicht zutreffend beurteilt werden kann,ob sich die Bin-

‚leitung eines selbständigen Tertensoln. den angego-

benen Grundsätzen rechtfertigen würde. Dies

des 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs NIW 1953,874° (vgl auch Branästetter StFG 1954 § 13 Ann 21), die sich

sämtlich sise == ebenfalls Sayon leiten lassen, .

daß den krmessensgrundsatz auch nach = ee . noch wei

genetntc hasse ist bisher, soweit ers sichtlich, ‚jedenfalls nicht ausdrücklich vertreten und begründet. worden.| Auf Anfrage hat die örtliche Staatsanwalt- ‚schaft mitgeteilt, daß sie die Durchführung des selbständigen Verfahrens im vorliegenden Falle nicht: | beantrage..

Din innaneiaien haben sich dazu nicht erklärt, so daß es dahinstehen kann,ob sie ‚wein die Staatsunweltschaft die Weiterführung nicht beantragt,

diese selbständig erzwingen könnsken..

Mangels der im § 430 StPo Sinngemäg- vorgesehen Verfährensvoraussetzung war das Veriären nunmehr auc

insoweit einzustellen (§ 206a StPo). Die Kosten

hat die ‚Bhestekanse zu tragen user! 14, 354 und BEE 22,353).