Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 2 StR 400/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_8tR, 400/55 2243 697
Im “Wenen des Volkes:
in dsr Straisache gegen
den Gastwirt Werner HB zus KB: zebor:n am GE :912 ir OB |
wegen Monopolvergehens
hat der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
für Recht
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busck Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. ll in der Verhandlung, Bundesanwelt Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt;
Die Revision des Nebenklägers,des Hauptzoll-
amts Amp -PBstrase, gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Juni 1955 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
um...
geringe:
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, als Betriebsleiter der Brennerei Dom in ii 1o:r:- gesetzt gemeinschaftlich mit deren jetzt verstorbenen Inhaber Monopoleinnahmen hinsichtlich einer Alkoholmenge von fast 22000 1 verkürzt zu haben. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des zuständigen Hauptzollauts; sie ist unbegründet.
Die Ausführungen der Revision sind als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts anzusehen; nur in einen Punkte wird eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs 2 StPO dahin erhoben, daß das Gericht unterlassen habe aufzuklären, inwieweit der Schwund des unverarbeiteten Rohmaterials mehr als 1 % betragen haben könne, wie der Angeklagte behauptet hat. Diese Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht das Beweismittel angibt, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen, also den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht genügt (BGHSt 2, 168).
Die übrigen Ausführungen der Revision richten | sich gegen die Beweiswürdigung des Matrichters, die keine - Rechtsfehler aufweist und die deshalb das Revisionsgericht bindet (§ 337 Abs 1 StPO). Zu den einzelnen von der Revision angeführten Punkten ist zu sagen:
1. Der Nebenkläger geht selbst davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten nicht nachprüfbar ist. Wenn er einen Beweis dafür vermißt, daß das iiehr an Rohmaterial gegenüber der angemeldeten Menge nicht zu Branntwein verarbeitet worden ist, so verkennt er, daß der Angeklagte
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keine Beweislast hat, sondern daß ihm seine Ziulassung zu widerlegen ist, Das Landgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Angeklagte die Nehreinmaischung verlieimlicht hat; sein Bestreiten der Kenntnis hat sie für wenig glaubhaft, aber nicht für widerlegt angesehen: Dabei ist die Strafkammer im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung geblieben.
2, Die Behauptung der Revision, daß die Einlassung. der Bruder DB: habe Rohstoffe für Futterzwecke erhalten, widerlegt sei, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die. belastenden Tatsachen gegen die den Angeklagten entlastenden sorgfältig abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Aufklärung nicht möglich ist. Denkfehler oder Widersprüche sind in der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die Ausführungen der Revision über eine Meldung der Brennerei vom 18. Januar 1946 sind neu und daher im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Daß die heimliche Entnahme von Branntwein möglich war, hat die Strafkammer nicht verkannt; sie hat aber auch die Tatsachen festgestellt, die gegen die Ausnützung dieser Möglichkeit sprechen. Sie hat auch nicht das Verdachtsmoment übersehen, das sich aus der großzügigen Abfindung des Angeklagten bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb ergibt, ist aber ohne Rechtsverletzung bei Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte nicht überfülrt ist.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Der Senat hat von der Befugnis des § 475 Abs i Satz 2 SstfV zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemaci:t.
Dr. Dotterweich Busch Werner Dr. Schalscha kenges
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