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BGH Entscheidung vom 09.06.1955 – 5 StR 269/53

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsasne gegen

den Invaliden Bernhard NR HB aus HB, geboren am GEEED 1904 ir up (u),

wegen Betruges i.R. hat der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ib bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11.Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts

‚unter Freisprechung im übrigen wegen eines Betruges im

Rückfalle zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten ve urteilt worden.

- Nach den Feststellungen des Urteils ließ sich der Angeklagte, der zur Tatzeit damit rechnete, eine Renten-

- erhöhung zu erhalten sowie Torderungen eintreiben und - Binkünfte aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielen

zu können, und bei den cs sich um einen optmistischen

“Menschen handelt, der alles in einem rosigen. Licht sieht, ‚Ende 1949 in einem telefonisch bestellten Mietwagen .des “ Äutovernieters Hgg von Hannover nach Lippstadt. und “: "zurück fahren. Da er den Fahrpreis am Ende der Fahrt "nicht entrichten konnte, geb er dem Fahrer. einen Postbar“

scheck, der bei Vorlegung nicht eingelöst wurde, weil

Beit langer Zeit kein Guthaben vorhanden war. Alsdann

gab er Huimm einen Wechsel, der ebenfalls nicht. eingelöst wurde. Später zahlte er zwei Beträge von insgesamt

Die Revision rügt "ie Vorletzung des sächlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht. Daß der Angeklagte bei der Bestellung des Wagens oder dem Antritt der Fahrt den willen gehabt hätte, den Fahrpreis überhaupt oder in angemessener Zeit nicht zu bezahlen, oder daß er sich zu den angegebe-

nen Zeitpunkten seiner Unfähigkeit, dies zu tun, bewußt

gewesen wäre oder mit ihr gerechnet hätte, ist nicht festgestellt. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen muß diese “Möglichkeit als ausgeschlossen gelten. Das Landgericht hat die mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz verübte Betruzshandlung allein darin gefunden, daß der Angeklagte mit der Bestellung des

Wagens durch schlüssige Hanälung zu erkennen gegeben habe, er sei entgegen dem wahren Sachverhalt willens und in der lage, den Fahrpreis bei Fahrtende in bar zu entrichten, wobei es davon ausgegangen ist. es sei allgemein bekannt, daß Mietwagenfahrten nur gegen Barzahlung ausgeführt würden. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtun.

Sie beruht auf einen Erfahrungssatz, der auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht angewendet werden kann. Daß Mietwagenfahrten nur gezen Barzahlung erfolgen und daß dies allgemein bekannt ist, nag für Taxi-Fahrten innerhalb eines Stadtgebietes oder seiner näheren Ungebung zutreffen. Für Fahrten der hier in Zede stehenden Art gilt dies nicht. Der Angeklagte würde sich durch die Bestellung des Wagens einer vorsätzlichen Betrugshandlung nur schuldig gemacht haben, wenn im konkreten Falle Hg Barzahlung bei Fahrtende erwartete und der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung dies wußte oder mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm. In diesen Falle würde er mit unbedingten oder bedingtem Täuschungsund Schädigungsvorsatz mit der Bestellung Hg durch schlüssige Handlung seinen Willen und seine Fähigkeit zur Barzahlung bei Fahrtende, die/fahrheit nicht vorhanden war, vorgespiegelt und ihn hierdurch, falls HB die Fahrt bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgeführt hätte,

in seinem Vermögen geschädigt haben. Das gleiche würde gelten, wenn der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Bestellung des Wagens noch nicht wußte, daß Hg Zahlung in bar bei Fahrtende erwartete und in diesen Zeitpunkt auch hiermit noch nicht rechnete, er aber bei Fahrtantritt wußte, daß der Fahrer die Fahrt nur unter der Voraussetzung sofortiger Barzahlung ausführen dürfe und werde, oder zumindest hiermit rechnete und es billigend in Kauf nahn.

Ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, wird der Tatrichter aufklären müssen. Die "rzugnahme auf eine allgemein bekannte Übung, wie sie im Urteil enthalten ist, genügt hierfür nicht.

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Die Rlickfallsvoraussetzungen des § 264 StGB sind gleichfalls nicht hinreichend festgestellt. Die bloße Feststellung, daß der Angeklagte bereits 1941 wegen Rückfallbetruges bestraft worden ist, genügt nicht. Es bedarf der Feststellung, daß der Angeklagte im Inlande wegen Betruges bestraft ist, daß er nach Verbüßung dieser Strafe oder eines Teiles von ihr oder nach ihren Erlaß oder teilweisen Erlaß abermals cinen Betrug begangen hat und wegen dieses Betruges bestraft ist, daß die hier in Rede stehende Tat nach Verbüßung der zweiten Strafe oder eines Teiles von ihr oder nach ihren Erlaß oder Teilerlaß verübt ist, und daß seit der Verbüßung oder den Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des hier in Rede stehenden Betruges weniger als 10 Jahre verflossen sind (§§ 264, 245 StGB).

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkamner beachten müssen, daß der Angeklagte ausweislich des Urteils unwiderlegt behauptet hat, cr leide an einer Beeinträchtigung der Hirnsubstanz. Dieser Unstnnd legt es nahe, bel der Prüfung der Zurechnungsfähigkelt des Angeklagten einen Sachverständigen zuzuziehen, der Facharzt für Hirnkrankheiten ist. Ob es sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen um einen Hirnfacharzt handelt, ist nicht ersichtlich.

Falls der Angeklagte erneut wegen Betruges verurteilt werden sollte, wird ferner zu beachten sein, daß als Vermögensschaden in Sinne des § 263 StGB. nur die Fahrtkosten, nicht dagegen die Prozeßkosten eingesetzt werden können, die Hip durch die gerichtliche Geltendmachung seiner Fahrtkostenfordsrung entstanden sind. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß zwischen den erstrebten Vermögensvorteil und dem durch die Tat verursachten Vernögensschaden Substanzgleichheit bestehen muß. Erstrebter Vermögensvorteil im Sinne des § 26% StGB ist nur derjenige Vorteil, der aus der Vermögen des durch Täuschung zu

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Schädigenden herrührt. Umgekehrt ist als Vermögensschaden im Sinne des § 263 nur diejenige. Vermögensninderung anzuschen, aus welcher der erstrebte Vernögensvorteil entnommen werden soll. Die Harısen entstandenen Prozeßkosten gehören nicht hierzu. Dies schließt allerdings nicht aus, daß das Landgericht den durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung entstandenen Schaden bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend berücksichtigt.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Sienmer Schmitt