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BGH Entscheidung vom 08.06.1955 – 3 StR 163/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz:

Rechtssatz:

Aktenzeichen:

Urteil des BGH vom 8. Juni 1955 . LG Kleve

StcB § 211 2236 072

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmörder), jedoch auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlech';lithe Lust an der Leiche zu befriedigen. .

Ja 1953 § 106 Sn Die Vorschrift erstrebt die spätere Wiederein- ... gliederung des Täters, soweit möglich auch in -:.:i“:

schweren Straffällen. Das Gericht hat sie nach pflichtgebundenem Ermessen anzuwenden und dabei. die anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen. Stellt der Richter bei einer besonders schweren Mordtat den Sühnezweck vor den der üledereingliederung, so ist das kein Rechtsfehler.

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In Namen des Volkes ;

In der Strafsache ‚gegen

den Bauhilfsarbeiter Hermann S EEE zu: rem, ; Krs. ME, dort geboren. „u GEREEEDEND 1933, zur Zeit in

Untersuchungshaft, |

wegen Mordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ä vom 8. Juni 1955, an der teilgenomnen haben: i

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld ..als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EBD > ei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ug» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Januar 1955 wird ‚verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-163-55#rd_4

Der Angeklagte, ein Bauhilfsarbeiter, fasste in anhaltender geschlechtlicher Erregung, hervorgerufen durch einen Film, den Plan, an einsamer Stelle ein Kädchen durch betäubende Schläge "gti11" zu machen, um mit der Bewusstlosen den ununterbrochenen Beischlaf ausüben zu können, den ihm seine Braut, um von ihm nicht erneut schwanger zu werden, in dieser Form verwehrte. Dieses Vorhaben führte er am nächsten Abend aus; er steckte ein Beil zu sich, schlug im Dunkeln eine radfahrende Frau von seinen Rade aus nieder, schleppte die Bewusstlose beiseite, tötete sie, weil sie sich noch bewegte und er es deshalb für notwendig hielt, mit weiteren kräftigen Beilschlägen und befriedigte sich sodann an der Leiche. Bei der Tat war der Angeklagte 20 Jahre und 3 Monate alt.

Die Jugendkammer hat ihn wegen Mordes - Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - mit lebenslangen Zuchthaus bestraft und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für immer aberkannt.

Die Sachrüge des Angeklagten ist unbegründet.

l. 'Schuldsvruch.

Die Verurteilung wegen Kordes, gegen welche die Revision im einzelnen nichts vorbringt, weist keinen Rechtsmangel auf. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Kittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Darunter fällt vor allem die Tötung, bei welcher der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch eine solche, die er vornimmt, um danach das Opfer geschlechtlich zu missbrauchen, sei es, dass er von vornherein aus diesem

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Grunde töten will oder dass er, wie im vorliegenden Palle, die Todesfolge jedenfalls noch während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche lust an der Leiche zu befriedigen. Diese Auslegung der Vorschrift des § 211 Abs 2 StGB hat schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten (OGHSt 2, 337, 339); vom Schrifttum wird sie durchweg geteilt (IK Nagler-Schaefer § 211 Anm II,Schönke-Schröder V 1b, Kaurach S 25, Welzel S 207, Kohlrausch-Lange VIII 2); der erkennende Senat | tritt ihr bei. Dasg der Angeklagte sein Cpfer zum Zwecke geschlechtlicher Befriedigung ausgewählt und getötet hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch im übrigen ist die innere Tatseite des Mordes mit Gewissheit festgestellt.

Die Ausführungen über die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB sind rechtlich nicht zu bemängeln. Insoweit bringt auch die Revision nichts vor.

2. Strafausspruch.

a) Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre 3 Monate alt, also Heranwachsender. Die Jugendkammer hat die Anwendung des Jugendstrafrechts auf ihn abgelehnt (§ 105 JGG), weil die Tat keine Jugenäverfehlung sei und weil von einer noch uneabgeschlossenen körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Angeklagten im Sinne der Reife zum Erwachsenen keine Rede sein könne. Zin Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Auch die Revision erkennt an, dass die Jugendkammer die für die Entwicklungsreife des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargestellt hat. Bei der Behandlung des § 105 JGG im Ur- - teil sind sie zwar nicht alle nochmals angeführt; nichts spricht jedoch dafür, dass die Jugendkammer sie hierbei

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unberücksichtigt gelassen hat. Ob der Angeklagte zur Tatzeit'das Bild eines zwar einfachen, im wesentlichen aber

am Iinde der jugendlichen "Reifeentwicklung stehenden Wenschen bot, hatte das Landgericht unter Berücksichtigung aller

für die Altersentwicklung wesentlichen Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dass die abgeurteilte Tat einen erschreckenden sittlichen und sozialen Tiefstand

des Angeklagten enthüllt, ist dafür nicht von wesentlicher Bedeutung, sondern war nach § 51 StGB zu beurteilen. Die Kammer hat auch die etwaigen Mängel in der Erziehung des Angeklagten erwogen. Wenn sie ihnen nicht dieselbe Bedeutung wie der Verteidiger beimisst, so ist das Ermessenssache und kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist hiernach nicht zu bemängeln.

b) Ebenso steht es nit den Erwägungen des Landgerichts zur Kannmilderung der Erwachsenenstrafe nach § 106 JGG.

Dieser Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Entwicklung eines Heranwachsenden im allgemeinen noch nicht als so hoffnungslos angesehen werden kann, dass die Verhängung lebenslangen Zuchthausss in allen nach dem allgemeinen Strafrecht vorgesehenen Fällen gerechtfertigt wäre (vgl, die Amtliche Begründung zum § 20 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG). Den Angehörigen dieser Altersgruppe soll daher in geeigneten Fällen durch Verhängung einer zwar noch immer schweren, aber doch zeitlich kürzeren Strafe die spätere Wiedereingliederung noch ermöglicht werden. In welchen Fällen das ohne Schaden für die Allgemeinheit und ohne Nachteil für den Sühnezweck der Strafe geschehen kann, hat das erkennende Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss die Frage, ob eine spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann, soweit sie sich beurteilen lässt,

im Vordergrund stehen; der Richter ist jedoch keineswegs gehindert, sondern im Gegenteil verpflichtet, die ırt und Schwere der Tat und die andern anerkannten Strafzwecke, vor allem den der Sühne, auch bei dieser äntscheidung gebührend zu berücksichtigen. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung auch und gerade von schwersten Straftätern unter Vernachlässigung der wesentlichen Strafzwecke ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und von ihm nicht angestrebt. Ein solcher würde das’ allgemeine Bedürfnis nach gerechter Sühne schwerster Verbrechen unangemessen beeinträchtigen:

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Nichtanwendung des. § 106 JGE sind knapp, sie lassen jedoch die Beachtung dieser Grundgedanken der Vorschrift genügend erkennen. Ein Verstoss gegen die rechtlichen Grenzen des richterlichen Ermessens geht aus ihnen nicht hervor. Die Jugendkammer hat den Zweck des § 106 JG6G ihren Erwägungen vorangestellt. Sie führt dann aus, dieser Zweck könne hier nicht in Betracht kommen. Die

Beweggründe des Angeklagten zur Tötung stünden auf tiefster

Stufe, sie seien besonders verwerflich und verdienten nur Verachtung. Die Art der Tat und ihre Ausführung stenpelten den Angeklagten "zu einem Menschen, der jedes Recht, der menschlichen Gesellschaft fernerhin anzugehören, endgültig verwirkt hat". Für sich allein könnten diese Viendungen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangspunktes

der Beurteilung hervorrufen. Die Jugendkammer will damit ersichtlich aber nur die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieser Kordtat hervorheben und ihre Jberzeugung ausdrücken, dass sie unter diesen besonders gewichtigen Umständen an die Möglichkeit einer Wiedereingliederung

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des Angeklagten bei Verhängung einer nur zeitigen Zuchthausstrafe nicht glauben könne, sie will weiterhin auch das starke Sühnebedürfnis betonen, das gerade im vorliegendem Falle besondere Beachtung fordert. Der erkennende Senat kann keinen Rechtsverstoss. darin finden, dass das jandgericht bei einer nach Art, Hergang und 3eweggrund so besonders schweren Mordtat den Sühnegedanken vor den der etwaigen späteren tiedereingliederung des heranwachsenden iörders stellt. Durch § 106 JGG war es daran, wie dargelegt, nicht gehindert.

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

Glanzmann on Busch Jagusch Dr. Wiefels wirtzfeld _