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BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 148/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 148/55 ImNamen des Volkes 2796 Ö
In der Strafsache IE
gegen
den Schuhmachergesellen Erwin I EB aus re , dort geboren an ED 1951,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schui tt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8.Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte hat die von ihm geschwängerte Elfriede He, die seiner Verlobung mit einer anderen im Wege stand, getötet. An einem einsamen Wege, wo sich beide auf einem Wall niedergesetzt hatten, schoß er dem ahnungslosen Mädchen zweimal in den Kopf. Als sie noch Lebenszeichen von sich gab, schlug er mit der Pistole auf sie ein und würgte sie, bis der Tod eintrat.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangen Zuchthaus unä zu dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
mit der Verfahrensbeschwerde will die Revision dartun, das Schwurgericht habe seine pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufzuklären (Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO). Hierzu ist vorgetragen:
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Großmutter des Angeklagten als Zeugin darüber zu vernehmen, daß iu der Familie des Angeklagten einige Fälle von Verfolgungswahn und Schwermut aufgetreten seien. Das Schwurgericht hat im Einverständnis mit dem Verteidiger über diesen Beweisamtrag erst entschieden, nachdem der ärztliche Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte. Alsdann hat es den Beschluß verkündet:
"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt. Die im Beweisamtrag behaupteten Tatsachen werden in Übereinstimmung mit dem mindlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen als wahr unterstellt. “
Auch die Revision behauptet nicht, daß sich das Urteil in ‚iderspruch zu diesen Beschluß gesetzt habe. Die Revision meint aber, es liege dennoch ein Verstoß gegen
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§ 244 Abs 2 StPO vor. \üre die Großmutter des Angeklagten vernommen worden, so würden sich wahrscheinlich noch weitere bedeutsame Vorkommnisse ergeben haben.
Es ist der Revision zuzugeben, daß auch ein verfahrensrechtlich sonst nicht zu beanstandendes Verfahren dann zu bemängeln sein kann, wenn die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts nach Lage der Sache weitere Maßnahmen gebietet (vgl BGHSt 1,94/967). Hier ist jedoch ein Verstoß des Schwurgerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kam es auch auf ähnliche Tatsachen, wie sie unter Beweis gestellt waren, oder auf Einzelheiten in dieser Richtung nicht an.
Die Revision meint weiter, § 244 Abs 2 StPO hätte das Schwurgericht dazu veranlassen müssen, einen weiteren Sachverständigen, einen Obergutachter, darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei der Tat zurechnungsfähig war. Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt worden, ‚Aus den Urteilsgründen lassen sich keine Anhalts- - punkte dafür entnehmen, daß das Schwurgericht auch ohne _ Antrag dazu gedrängt worden wäre, von sich aus einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Was die Revision zu diesem Punkte vorgetragen hat, enthält im übrigen in erster Linie die Behauptung, das Gericht habe den § 261 StPO verletzt. Es deckt sich weiter mit der Sachrüge, nämlich dem Vortrage, das Schwurgericht habe den § 51 StGB nicht richtig angewendet.
Nur in Bezug auf die letztgenannten beiden Punkte bedarf es näherer Ausführungen, weil im übrigen der innere und äußere Tatbestand des § 211 StGB fehlerfrei festgestellt worden ist. Soweit das Urteil sich mit der Anwendbarkeit des § 51 StGB befaßt, beschränkt es sich allerdings - das hebt die Revision richtig hervor -
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darauf, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wiederzugeben. Auch hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich gesagt, daß es sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließe. Daran kann jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kein Zweifel sein. Auch die Revision geht anscheinend hiervon aus. Sie ist aber der Meinung, tes könne nicht angehen, daß das Gericht sich ohne eine eigene eingehende Stellungnahme das Gutachten des Sachverständigen zu eigen machte",
Die Bedenken der Revision sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Der Senat hat zu diesem Punkte in seinem Urteil vom 8.März 1955 -— 5 StR 49/55 - (MDR 1955,372 = NIW 1955,840) ausgeführt, daß grundsätzlich der Richter auf Grund des vom Sachverständigen bekundeten Befunds selbst zu entscheiden hat, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Nechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in aller Regel nicht in Bausch und Bogen "anschließen", Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.
So liegt der Fall hier. Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen hat dieser sich auch über die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 51 StGB geäußert. Er ist hierbei auch von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen. Insbesondere hat er sich darüber geäußert, ob der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und auch darüber, ob er in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.
Es kann in diesem Zusammenhange auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß der Sachverständige, dessen Ausführungen "zur speziellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit" im Urteil wiedergegeben sind, nach diesen zum Ergebnis gekommen ist, "trotz aller Abartigkeiten
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seien ärztlichersei ts die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Absatz 2 StGB nicht gegeben". Hieraus kann nach Lage der Dinge nur geschlossen werden, daß sich der Sachverständige seiner Stellung im Verfahren bewußt war und die rechtliche Beurteilung dem Gericht überlassen wollte. Bedenklich wäre es nur, wenn das Gericht auch hierfür die Verantwortung unter Verkennung seiner Aufgabe dem Sachverständigen überlassen wollte. Dafür ergeben
die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte, vielmehr stellt das Schwurgericht, bevor es das Gutachten wiedergibt, selbst fcst, der Angeklagte habe achulähait und vorsätzlich gehandelt.
Sarstedt . Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker