Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 104/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ache Sammlung —— 2196 099 StGB § 211 1.) An der Rechtsprechung, da? der Täter cincm ganz klcinen Kind gegenüber in der Regel nicht heimtückisch handeln kann, weil cs nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGIISt 4,11), wird festgehalten. Wer cin Schlafmittel in die Nahrung cines solchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch, wenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das Mittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich nchmen würde. 2.) Heimtückisches Verhalten gegenüber cincm schutzberciten Dritten setzt nicht voraus, daß der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt; es genügt, daß er sie ausnutzt (im Anschluß an BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu § 211 StcB).
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für das Nachschlagewerk! eT Y} Für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz:
Ache Sammlung —— 2196 099
StGB § 211
1.) An der Rechtsprechung, da? der Täter cincm ganz klcinen Kind gegenüber in der Regel nicht heimtückisch handeln kann, weil cs nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGIISt 4,11), wird festgehalten.
Wer cin Schlafmittel in die Nahrung cines solchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch, wenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das Mittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich nchmen würde.
2.) Heimtückisches Verhalten gegenüber cincm schutzberciten Dritten setzt nicht voraus, daß der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt; es genügt, daß er sie ausnutzt (im Anschluß an BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu § 211 StcB).
Aktenzeichen: 5 StR 104/55 Urteil des BGH vom 7.Juni 1955 LG Verden a.d.Allcer
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La_Nanmen des Yolk
In der Strafsache gegen
die Shefrau Ein DB zen. DEE aus REED, geboren am EEE 1 934 ir raw: Tu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlass
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt num als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 29.Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Die zur Tatzeit fast 20jährige verheiratete Angeklagte hatte an EB 1953 ein Kind Hans-Peter geboren. Während der Empfängniszeit hatte sie mit Ui Ehebruch getrieben. Sie sowohl als auch ihr Ehemann glaubten, daß das Kind von MOD stamme. Der Ehemann hatte der Angeklagten vorher verziehen; er erklärte ihr aber am 21.Dezember 1955, daß er sich scheiden lassen wolle. Die Angeklagte sah den Grund hierfür in dem Kind. Sie äußerte Selbstmordgedanken und erklärte, auch das Kind mitnehmen zu wollen, Es gelang ihrem Ehemann, sie von ihrem Vorhaben abzubringen; er blieb aber bei seinen Scheidungsplänen.
Am 22.Dezember 1953 stand es für die Angeklagte fest, daß nur der Tod des Kindes ihre Ehe retten könnte. Sie entschloß sich, das Kind mit Schlaftabletten (Sekundal-Tabletten) umzubringen. Sie mischte 5 bis 6 Tabletten in den Brei des Kindes. Nachdem dieses davon gegessen hatte, schlief es ein und kam nicht wieder zu sich.
Dem Ehemann EB fiel es auf, daß Hans-Peter ständig schlief. Die Angeklagte beruhigte ihn mit den Worten, der Junge würde schon aufwachen, wenn er Hunger habe. Am Mittag des 23.Dezember 1953 führte sie dem schlafenden Kind eine weitere aufgelöste Sekundal-Tablette zu und versuchte dasselbe nochmals am Morgen des 24.Dezember. Als sie zu diesen Zeitpunkt ihrem Mann auf Befragen erklärte, daß der Junge immer schliefe, wollte dieser einen Arzt holen. Die Angeklagte äußerte aber, man könne damit noch bis zum Abend warten. Am Abend erklärte sich dann die Angeklagte damit einverstanden, daß cin Arzt zugezogen würde. Der von dem Ehemann geholte Arzt Dr. VB wies das Kind in ein Krankenhaus ein, wo es am Morgen des 25.12.1955 verstarb. Der Tod ist auf Kreislaufstörungen zurückzuführen, dic durch die Einführung der Sekundal-Tabletten ausgelöst wurden, und
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zwar ist die Todesursache bereits am 22.Dezember 1953 gesetzt worden.
II.
Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Totschlages, nicht wegen lordes verurteilt.
Das Urteil führt aus, sie habe weder heimtückisch noch grausam noch aus niedrigen Beweggründen gehandelt.
Heimtücke scheide aus, weil ein drei: Wochen altes Kind, das nicht in der Lage sei, cinem Menschen Vertrauen entgegenzubringen, nicht arglos sein könne; Grausamkeit deshalb, weil die Tat durch die Art ihrer Ausführung dem Kind keine besonderen Leiden zugefügt habe.
Schließlich seien die Beweggründe der Angeklagten auch nicht niedrig gewesen.
"Seit dem Morgen des 22.12.1955 war die Angoklagte von dem Gedanken beherrscht, sie könne ihre Ehe nur aufrechterhalten, wenn sie das Kind opfere, das ihrem Glück entgegenstehe. Diese Vorstellung wurde bei der Angeklagten zu einer überwertigen Idee, die sodann alle anderen Gefühle und Regungen, die gegen cine Tötung sprachen, überwog. Der Zweck der Tat der Angeklagten war, ihre Ehe zu rotten. Krasse Selbstsucht, die objektiv insoweit unter Unständen als niedriger Beweggrund angesehen werden könnte, liegt deshalb nicht vor. Erfordorlich ist diesbezüglich aber ferner,
daß sich die Angeklagte dieses verwerflichen Beweggrundes bei der Tatausführung auch bcewußt gewesen ist. Hiergezen spricht aber ihr damaliger Errcgungszustand.'
- Ah.
III.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Sie führt aus, das Urteil habe die Mordmerkmale der Heimtücke und der nicdrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt. Das Rechtsmittel hat Erfolz.
1.) Heimtücke.
a) Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eincs schr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und \ichrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzuschen, weil scine wWahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sci, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 3,332; 4,11). Die Rechtsprechung beruht darauf, daß der Begriff der Heimtücke auf ctwas Heimliches hindeutet, man cine böse Absicht aber nur vor jemandem verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sic wahrzunehnen.
Die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt wenden sich gegen diesc Rochtsprechung. Der Senat sieht keine Veranlassung, bei cinem Kind von drei Wochen grundsätzlich von ihr abzuweichen. Es trifft nicht zu, daß zwischen der Tötung cines Schlafenden und der cines Kleinstkindes . unter dem Gesichtspunkt der Hcimtücke kein Unterschied bestche. Der Schlafende ist arglos, bevor er cinschläft.
Er sieht von besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit scincs Schlafens ab, wenn und weil cr demjenigen vertraut, der scinen Schlafraum teilt oder sonst zu ihm Zutritt hat (vgl BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IH Hr 5 zu-§ 211 SteB). Dicser Gesichtspunkt entfällt bci cinom schr kleinen Kind.
Trotzdem handelt aber, wer ein Schlafmittel unter die Nahrung eines drci Wochen alten Kindas mischt, dann hcintückisch, wenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das Schlafmittel wegen scincs Geschmacks nicht zu sich nchmen,
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sondern ausspeien würäe. In cincm solchen Fall wird durch cin heimliches Verhalten der natürliche Abwehrinstinkt des Kindes ausgeschaltet. Daß es hier so war, logt der Sachverhalt schr naho. Die Jugendkamner hat diosen Gesichtspunkt Üüberschen; schon aus diesen Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
b) Im übrigen ist die Tötung cincs kleinen Kindes auch dann heimtückisch, wenn der Täter sich eincm schützenden Dritten gegenüber heimtückisch verhält. Unter diesen Gesichtspunkt hat die Jugendkammcr den Fall überhaupt nicht geprüft, obgleich der Sachverhalt diese Prüfung schr nahcolcgte,
aa) Es ist anerkannt, daß der Täter gegenüber dem Opfer sclbst heimtückisch handelt, wenn er dessen Arglos!gkeit bowußt ausnutzt, ohno daß cs darauf ankommt, ob cr sic bewußt herbeigeführt oder bestärkt hat (vgl BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu § 211 StGB). Dasselbe muß von der Hcimtücke gegenüber dem schützenden Dritten gelten. Auch die Arglosiskeit eines solchen kann der Täter ausnutzen, ohne daß er sie herbeigeführt hat; c8 genügt, daß die Arglosigkeit des Dritten zur Schutzlosigkeit des Kindes führt und daß der Täter sich bei Ausführung dor Tat dieses Umstandes. bewußt ist. Schützender Dritter ist dabei jeder, der don Schutz des Kindos dauernd oder vorübergehend übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat contweder tatsächlich ausübt oder dios deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut. Daß er rechtlich zum Schutz des Kindes verpflichtet ist, ist woder orforderlich noch ausreichend; cs kommt auf die tatsächliche Schutzbereitschaft an, für die die rechtliche Verpflichtung ein wichtiges Beweisanzeichen sein kann.
Bei einem in dcr Ehe geborenen Kind sind beide Eltern neboneinandor schutzverp£lichtet, und zwar der Vater, solange die Unchelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auch dann, wenn das Kind nicht yon ihm ab-
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stammt. Die bisherigen Fes“;stellungen lassen auch auf eine Schutzbercitschaft des Vaters schließen. Er lebte mit der Angcklagten und den Kind in cinem Haushalt; er hat sich wiederholt danach erkundigt, warum das Kind schlafe und
ob es ctwas zu esson habe, er hat am 24.Dezcomber 1953 morgens vorgeschlagen, den Arzt zu holen, und hat dies abends auch getan. Dic Annahne liegt nahe, daß er für cinen Schutz des Kindes während scincr vorübergchenden Abwesenheit von Hausc gesorgt hätte, wenn er der Angeklagten nicht vertraut hätte. Die Jugendkammer wird hierüber nähcre Feststellungen treffen müssen. Für die innere Natseite kommt cs darauf an, ob die Angeklagte sich im Augenblick dor Tat dor Schutzbcereitschaft und der Arglosigkeit ihres Mannes bewußt war (vgl BGHSt 6,120).
bb) Führt der Gesichtspunkt zu aa) noch nicht dazu, bereits für den 22. Dezember 1953 eine heimtückische Tötungshandlung der Angeklagten anzunchmen, so wird die Jugendkammer das Verhalten der Angeklagten am Vormittag des 24. Dezember 1953 besonders zu prüfen haben. Zu dicsem Zeitpunkt hat der Ehemann DEE durch seinen Vorschlag, einen Arzt zu holen, scine Schutzbereitschaft besonders zum Ausdruck gebracht. Die Angeklagte hat ihm sein Vorhaben ausgeredet, und zwar möglicherweise in den Glauben, das Kind könne violleicht noch sorettet werden, wenn schon jetzt ein Arzt hinzugezogen würde,
wäre das Kind, falls in diesen Augenblick cin Arzt ‚hinzugezogen worden wäre, mit Sicherheit noch gerettet worden - das Urteil stellt hierzu nichts fost -, 80 läge in der Handlungsweise der Angoklagten, ihren Vorsatz vorausgcesctzt, cine nouc Tötungshandlung. Handelte sic hierbei objektiv und subjektiv heimtückisch, was nach den oben crörterten Gesichtspunkten zu prüfen ist, so wäre ihre gesamte Tat cinheitlich als Kord zu bewerten.
Täßt sich nicht feststellen, daß das Kind in dicsem Augenblick noch zü retten var, so kommt jcdenfalls cin Mordversuch der Anscklagten in Betracht. Dissor würde
rechtlich kcine Rollo spielen, wenn bereits in der Giftbeibringung ein vollendeter Hord zu sehen wärc. Lag in ihr aber nur cin Totschlar, so könnte der nachträgliche Mordversuch von dicsenm nicht aufgezehrt werden, sondern würde mit ihm in Tatmchrheit stehen, wie der 4.Senat bereits für das Verhältnis cinor fahrlässigen Tötung mit ciner nach Setzung dor Todesursacha versuchten vorsätzlichen Tötung angenommen hat (4 StR 51/55 vom 31.3.1955).
Aus dicsem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
2.) Auch die Begründung, mit der die Jugendkamer nicdrige Bowcggründe bei der Angeklagten verneint, ist nicht bedenkenfrei.
a) Soweit der Wunsch nach Aufrechterhaltung ihrer Ehe Bewceggrund der Angeklagten war, schließen die Feststellungen der Jugendkammer es nicht aus, daß dieser Wunsch auf krassem Egoismus beruhte und deshalb schon aus diesem Grunde niedrige Boweggründe vorlagen. Dios wäre der Fall, wonn die Angeklagte diesen Wunsch nur um ihrer selbst willon gcehegt hätte, und nicht ebensosehr in vermeintlichem Interesse ihres Mannes oder aus ciner grundsätzlich ablehnenden Einstellung zu Scheidungen überhaupt. Hicrüber fchlt cs an Feststellungen.
b) Das Urteil erweckt darüber hinaus Bedenken, ob dic Angeklagte nur zu dem Zweck der Aufrechterhaltung ihrer Ehe oder auch deshalb gehandelt hat, damit sic im Falle ihrer Scheidung die Sorge für das Kind los wäre. Bei der rechtlichen Würdigung spricht das Urteil nur von dem Wunsch der Angeklagten nach Aufrechterhaltung ihrer Ehe als cinzigem Boeweggrund. Bei der Sachverhaltsschilderung heißt es aber:
"Am Horgen des 22.12.1953 stand es für die Angcklagto fest, daß, da offenbar das Kind ihrem Mann und seiner Liebe zu ihr im ‚TIcge stand,
nur der Tod des Kleinen ihre The retten konntc. Sic hoffte, dann bei ihren Mann, den sie trotz allor Umstimmigkeiten licbte, blciben zu können.
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Sollte ihr Mann hierzu wider Erwarten nicht bercit sein, wäre sic dann frei und hätte für das Kind nicht mehr zu sorgen. !!
- Nun ist cs zwar denkbar, daß der Angeklagten bei Erwägung ihros Plans auch der Gedanke gekommen ist, wie ihre Lage wärc, wenn cs nach dem Tod des Kindes noch zur Scheidung käme, ohne daß dicoser Gedanke mitbestimmend für ihre Tatausführung geworden wäre. is läßt sich aber aus dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, daß dies die Überzeugung der Jugendkamncr war,
c) Rechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, die Verurteilung wegen Mordes aus nicdrigen Beweggründen setze voraus, daß sich der Täter im Augenblick der Tat der Niedrigkcit seiner Beweggründe bewußt war. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob sich die Angcklagte ihrer Beweggründe selbst bowußt geworden ist und diese nicht etwa nur in ihrem Unterbewußtsein vorhanden waren (vgl BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950 = IM Nr 2 zu § 211 Step). |
Sarstedt Dr.Koffka Siomer Schmi tt Dr. Börker