Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 28.05.1957 – 5 StR 45/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 45/57 Y (altı 5 StR 104/55) 187 084
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die geschiedene Ehefrau Edith 3 (iin
geborene DEED aus Ki (Hannover), geboren am EEE 1954 ir EEE pci Da,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Lanägerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 29.September 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
azEinder Die Tugenäkamnmer des Landgerichts Verder has die Angeklagte wegen Totschlags, begangen als Heranwachsende, zu sechs Jahren Cefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt, daß die Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
Das Rechisi.ittel hat keinen Erfolg.
+ Los
Die Angeklagte hat ihr drei Wochen altes Kind dadurch getötet, daß sie ihn in Wasser aufgelöste Sekundal-Tabletten mit Zucker vermischt zu trinken gegeben hat.
Die Revision beanstandet, das hierin nicht eine heimtückische Tötung gesehen worden ist.
1.) In seinem Urteil vom 7. Juni 1955 (5 StR 104/55), das ein früherss Urteil der sugendkammer in dieser Sache aufüob, hat der Senat folgendes ausgeführt:
Der Senat halte an der Rechtsprechung fest, daß grundsätzlich die Tölung eines sehr kleinen Kindes, das infoige seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen könne, nicht heimtückisch sei, weil seine Wahrnebmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Trotzdem handele aber, wer ein Schlafmittel unter die Nahrung eines drei Wochen alten Kindes mische, dann heimtückisch, wenn er es tue, weil das Kind das Schlafmittel wegen seines Geschmacks anderenfalls nicht zy sich nehmen, sondern ausspeien würde. In einem soichen Fail werde durch ein heimliches Verhalten der natüriiche Abwehrinstinkt des Kindes ausgeschaltet. Unter diesen Gesichtspunkt müsse die Strafkammer den Sachverhalt nochmals prüfen.
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2.) Die Jugendkammer ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht feststellen, daß das getötete Kind, wenn die Angeklagte keinen Zucker in die aufgelösten Sekundal-Tabletten gemischt hätte, diese nicht genommen hätte. Das Verhalten kleiner Kinder gegenüber gezuckerten und ungezuckerten aufgelösten Sekundal-Tabletten sei verschieden.
Da es schon aus diesem Grunde an den objektiven Grundlagen einer heimtückischen Tötung fehle, komme es auf die innere Einstellung der Angeklagten nicht mehr an. Im übrigen fehle es aber auch an der inneren Tatseite der Heimtücke. Diese sei im allgemeinen gegeben, wenn der Täter die Umstände kenne, die das äußere Bild der Heimtücke ergeben. Nütze er diese von ihm erkannte Lage planmäßig aus, so beweise er hierdurch regelmäßig eine durch Falschheit und Verschlagenheit gekennzeichnete innere Haltung, durch die er den inneren Tatbestand der Heimtücke erfülle. Hieran fehle es im vorliegenden Falle. Die Angeklagte habe der Sekundallösung den Zucker rein routinemäßig, entsprechend ihrer ständig geübten Gewohnheit, alle Speisen des Säuglings zu süßen, beigegeben, wobei sie ganz allgemein und ebenso auch hier im Falle der Sekundalaufschüttelung davon ausgegangen sei, etwas Ungesüßtes werde der Säugling nicht annehmen, ohne daß sie jedoch insoweit aus Falschheit und Verschlagenheit heraus gehandelt oder auch nur vorher irgendwelche Versuche angestellt habe.
3.) Die erwähnte frühere Entscheidung des Senats in dieser Sache geht davon aus, daß ein Säugling dann aus "Arglosigkeit" wehrlos gegenüber einer Giftbeibringung ist, wenn er das Gift nur infolge einer Täuschung über den Geschmack zu sich nimmt, und es ohne die Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen würde.
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a) Die Jugendkammer hat nicht feststellen können, daß das Kind shre die Geschmackstarnung das Sekundal nicht zu sich geilommen hätte.
b) Das Urteil ergibt zwar, daß die Angeklagte davon ausgegangen ist, das Kind werde die Sekundallösung ohne die Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen. Trotzdem kann die Verurteilung nur wegen Toischlags bei der besonderen Lage des Falles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Es kann dakingestellt bleiben, on» eine Tötung auch dann heimtückisch sein kann, wenn das Opfer nicht wirklich, sondern nur nach der Auffassung des Täters aus Arglosigkeit wehrios ist, oder ob in einem solchen Falle etwa ein versuchter Norä in Tateinheit mit vollendetem Totschlag begangen wird. Denn beides würde jedenfalls voraussetzen, daß der Täter die vermeintliche Arglosigkeit des Opfers bewußt ausnntzt. Das aber hat die Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Sie nat, wie das Urteil an anderer Stelle eingehenä darlegt, auf Grund eines plötzlichen Entschlusses in einem Zustand tiefster Depression genandelt, in der ihr die besondere Bedeutung, die die Zuckerbeimischung ihrer Tat gab, nicht bewußt wurde und nicht bewußt werden konnte.
4.) Daß die Angeklagte auch nicht die Arglosigkeit ihres schutzbereiten Ehemannes zur Tat bewußt ausgenutzt hat, ergibt das Urteil eindeutig.
II.
Das Urteil legt auch rechtsirrtumsfrei dar, daß die Angeklagte nicht nach der Giftbeibringung ihren schutzbereiten Ehenann heimtückisch mit Tötungsvorsatz daran gehindert hat, dem Kind Hilfe zu bringen. Das wird für die Tage nach der Tat, nämlich den 23. und 24.Dezember 1953 eingehend ausgeführt.
Dic Revision vermiß+ entsprechende Darlegungen für den Abend des 22.Dsesember 1953.
Das Urteil ergibt aber eindeutig, daß nach Auffassung der Jugendkammer die Angeklagte in keinem Zeitpunkt nach Beibringung der Sekundal-Tabletten mehr mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Schon aus diesem Grunde entfällt die Möglichkeit, in dem späteren Verhalten der Angeklagten einen Mord oder Morädversuch zu sehen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Börker