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BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 4 StR 51/55

4. Strafsenat

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Gesetz:

1. Rechtssatz;

2. Rechtssatz:

3. Rechtssatz;

88-211, 222, 43, 74 StGB

Eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt vor, wenn gerade die Tötung

als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird.

"Eine Straftat wird nicht schon dadurch verdeckt, dass der unbekannte Täter, ohne sich um das seiner Hilfe bedürfende Opfer zu kümmern, sich vom Tatorte entfernt, um seiner. Ergreifung zu entgehen.

Eine fahrlässige Tötung und eine nach Setzung der Todesursache versuchte vorsätzliche Tötung desselben Menschen stehen zueinander im ver- „ältnis der Tatmehrheit.

Aktenzeichen: 4 StR 51/55 Urteil des BGH vom 31. März 1955 SchwG Arnsberg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirtschaftsgehilfen Josef, gen. Werner, S nm,

aus De dort geboren am 1933, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Kordversuchs u.8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. kärz 195°, an der teilgenommen haben:

Sundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin 3undesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Sein der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pie» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 3. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs in Tateinheit mit Fahrerflucht verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch einschliesslich der Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-51-55#rd_5

Der Angeklagte hat nach Alkoholgenuss am 22. August 1954 gegen 2 Uhr morgens mit seinem Ford-Personenkraftwagen bei einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st den betrunkenen, guer auf der Landstrasse zwischen Meschede und Remblinghausen liegenden Angestellten Zum, überfahren. U verstarb infolge der schweren Verletzungen in einem Zeitraum von 1/4 Stunde bis 2 Stunden nach dem Unfall und hätte mit srösster Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger ärztlicher Behandlung nicht mehr gerettet werden können.

Der Angeklagte, der sein Fahrzeug etwa 80 m hinter der Unfallstelle zum Stehen gebracht hatte und dann über 1 km bis sur Kreuzung in. Löttmaringhausen zurückgefahren war, kehrte sur Unfallstelle um und betrachtete mit seinen beiden 17jährigen 3egieitern NEMB und Fon den Verunglückten, der noch Lebenszeichen von sieh gab. Nachdem das Herbeiholen von Tilfe erörtert worden war, beschloss der Angeklagte wegzufahren, weil er Alkohol getrunken hatte, veranlasste seine Begleiter zum Einsteigen, verpflichtete sie zum Schweigen ‚ über den Vorfall und fuhr nach Hause, ohne sich weiter um den Verunglückten zu kümmern,

Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordversuchs in Tateinheit mit Fahrerflucht in einem schweren Falle und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gesamstrafe von vier Jahren sechs Konaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt sowie die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.

1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.

Die "Erläuterungen", die von dem Angeklagten und dem Zeugen bei den - im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen -

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Besichtigungen des Unfallortes gegeben worden sind, bildeten einen Bestandteil ihrer Einlassung oder Bekundung; sie mussten daher vom Schwurgericht der Wahrheitsfindung mit zugrundegelegt werden.

Der Hergang des Unfalls war einfach und bot keine besonderen fahrtechnischen Schwierigkeiten. Die Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen brauchte sich daher dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, wie sie ersichtlich auch von der Verteidigung für entbehrlich gehalten worden ist.

Die Rüge, dass die Benutzung der polizeilichen Unfallekizze nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei, betrifft nur die Vollständigkeit des Protokolls, auf dem dass Urteil nicht beruht, und ist daher unbeachtlich (sog. Protokollrüge).

Der Zeuge Id hat, wie das Urteil ergibt, bei seiner ersten polizeilichen 3efragung bewusst wahrheitswidrig geleugnet, etwas von dem Unfall zu wissen. Er konnte daher dem Tatrichter hinsichtlich der fahrlässigen Tötung einer Begünstigung verdächtig erscheinen und ist darum - wie übrigens von der Verteidigung selbst beantragt wurde -— gemäss € 60 Nr 3 StPO auch insoweit mit Recht unvereidigt geblieben.

2.) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung hält sich von Rechtsirrtum frei.

Die auf das Verhalten des Angeklagten vor und bei dem Unfall sowie die Menge des vorher genossenen Alkohols gestützte Feststellung des Schwurgerichts, dass infolge des Alkoholgenusses das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen des Angeklagten erheblich herabgesetzt und dieser daher fahruntüchtig gewesen ist, kann mit Rechtsgründen nicht

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angegriffen werden Was die Revision insoweit geltend macht, ljegt auf tatsächlichem Gebiet. Es mag sein, dass die vom Schwurgericht in dieser Hinsicht herangezogenen Beweisanzeichen einzeln für sich allein keinen zuverlässigen Rückschluss gestatten und selbst in ihrer Gesamtheit nicht zu der Folgerung zwingen, der Angeklagte sei infolge des Genusses geistiger Getränke zur sicheren Führung Seines Fahrzeuges ausserstande gewesen. Das schliesst aber nicht aus, dess sie insgesamt dem Schwurgericht diese Überzeugung zu vermitteln vermochten.

Zur Begründung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a, 316 Abs 2 StGB genügt es schon, wenn die Insassen des Fahrzeugs von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden. Ob diese in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilgenommen haben, ist-im Gegensatz zur ansicht der Verteidigung — bedeutungslos (3GHSt 6, 232).

Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung ist der äussere Tatbestand ebenfalls bedenkenfrei dargetan. Die zsrwägungen, mit denen das Schwurgericht die Köglichkeit ausschliesst, Zimmermann könne zunächst durch ein anderes fahrzeug angefahren und zu Fall gebracht worden sein, sind frei von „iderspruch und stehen in Einklang mit allgemeiner Erfahrung:

Die Schuld des Angeklagten erblickt das Schwurgericht chne Rechtsirrtum darin, dass er bei Anwendung gehöriger, ihm möglicher und zuzumutender Sorgfalt durch Selbstbeobachtung vor und nach dem Beginn der Abfahrt vom Caf& Bei in Meschede hätte erkennen können und müssen, dass seine Fahrsicherheit durch den voraufgegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt war und er deshalb die Gesundheit oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, wenn, er in diesem Zustande seinen Wagen selbst steuerte.

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3.) Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht unterliegt gleichfalls keinem rechtlichen Bedenken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte von der Unfallstätte schleu-

‘ nig entfernt, um eine Ermittlung des von ihm genossenen Al-

kohols zu vereiteln. An der Unfallstelle war eine durch Stoffreste, Blut und Haare gekennzeichnete Schleifspur vorhanden. Dass zunächst niemand anwesend war, der zu Feststellungen fähig und bereit gewesen wäre, ist unerheblich (BGHSt 4, 144; 5, 125, 127). Insoweit wird denn auch von der Revision kein Angriff vorgetragen.

4.) Dagegen ist der Schuldspruch wegen versuchten Lliordes durch Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Allerdings sind den Urteilsfeststellungen die Merkmale des Versuchs der vorsätzlichen Tötung einwandfrei zu entnehmen. Der Angeklagte war sich darüber klar, dass ihn, weil er "die Ursache der lebensgefährlichen Verletzungen gesetzt hatte, die Verpflichtung traf, auf schnellstem Wege Eilfe

zu bringen". Er rechnete auch damit, dass Z Eee noch lebte und dass durch die Unterlassung sofortiger Hilfeleistung der Tod eintreten könnte, hat aber den Tod 2 NEEEENEEEs als möglichen Erfolg unterlassener Hilfeleistung innerlich gebilligt. Diesen bedingten Tötungsvorsatz hat er schliesslich durch seine Entfernung vom Unfallort betätigt.

Was die Revision hiergegen geltend macht, wendet sich mit tatsächlichen Ausführungen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Schwurgerichts und kann nicht durchgreifen.

Dass Ze vielleicht schon 1/4 Stunde nach dem Unfall verstorben ist, steht der Feststellung, dass er noch lebte, während der Angeklagte mit seinen Begleitern bei ihn stand, nicht entgegen; denn die schliessliche Flucht des Angeklagten kann nach den Feststellungen vor Ablauf einer Viertelstunde begonnen haben. Im übrigen würde sich die »echts-

lage durch einen vorherigen Eintritt des Todes nicht zugunsten des Angeklagten ändern; denn seine Pflicht zur Hilfeleistung dauerte fort, bis der Tod mit Sicherheit feststand

Der Angeklagte sah mit eigenen Augen, wie 7 un sich noch bewegte. RB, der sich als einziger über SEE, beugte, stellte nicht nur fest, dass dieser atmete und stöhnte, sondern bemerkte daraufhin auch zum Angeklagten: "Der muss weggebracht werden, sonst stirbt er". Der Angeklagte hat es daraufhin zunächst selbst für erforderlich gehalten, EB wegzubringen, und dieser Meinung durch die Worte Ausdruck gegeben: "Der muss weggebracht werden". Es wurde dann weiter erörtert, dass es das Beste sei, Hilfe herbeizuholen. Hiernach wurde es dem Angeklagten, wie das Schwurgericht im Ergebnis bedenkenfrei feststellt,

während des mehrere Minuten dauernden Aufenthalts bei ZeEuEuEEn,

eindeutig klar, dass dieser noch lebte

b) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass die fahrlässige und die versuchte vorsätzliche Tötung in Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen.

Die Selbständigkeit des Tötungsvorsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich das angegriffene "echtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der Tatentschluss gefasst wurde (vglEG HRR 1942, 608). Unerheblich ist es selbst, dass der durch die Fahrlässigkeit bewirkte und der vom Tötungsvorsatz umfasste Todeserfolg ein und derselbe war. Denn dieser Erfolg ist bei der Fahrlässigkeitstat nicht gewollt und durch den vorsätzlichen Tötungsversuch nicht erreicht worden; vielmehr gereichte bei dem versuchten Verbrechen eben die Voraussicht der Todesfolge neben ihrer Billigung zum Schuldvorwurf, während die Kichtvoraussicht den Inhalt der Fahrlässigkeit ausmachte.

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Diese Gegensätzlichkeit der inneren Tatseite allein schliesst zwar die Annahme einer Handlungseinheit grundsätzlich nicht aus, Entscheidend kommt aber hinzu. dass auch die äussere Betätigung des Tötungsvorsatzes mit der fahrlässigen Verursachung des Verkehrsunfalls nicht zusamnenfiel, sondern erst einsetzte, nachdem dieser sich bereits ereignet hatte. Eine einheitliche Handlung, in der sich die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ineinander fügen können, liegt also nicht vor (RGSt 48, 250, 252; DR 1943, 753 SFr 11).

c) Rechtlich fehlerhaft ist es indesren, die Unterlassung der Hilfeleistung als versuchten Lord zu werten.

Dass Schwurgericht hat dem Angeklagten den Vorsatz des „ordes deshalb zugerechnet, weil er die ilfeleistung unterlassen habe, um seine voraufgegangene Straftat - fahrlässige Tötung und Verkehrsgefährdung - zu verdecken. Das Urteil fihrt aus: Die Auffassung gehe fehl, dass nur der töte, um eine andere Straftat zu verdecken, wer das Bewusstsein habe, durch die Tötung werde das Beweismittel der strafbaren Handlung beseitigt und dadurch die Aufdeckung der Straftat verhindert. Dem stehe der klare Wortlaut des Gesetzes gegenüber, wonach jede Tötung kKord sei, wenn mit ihr der Zweck verfolgt werde, eine Straftat zu verdecken. Daher sei § 211 StGB auch dann anwendbar, wenn etwa der Täter einen Verfolger, der nicht zugleich Tatzeuge sei, töte, um sich seiner zu entledigen und unerkannt zu entkommen. Gleiches müsse auch hier gelten, weil der Angeklagte in der Absicht, die Entdeckung einer voraufgegangenen Straftat zu verhindern, die Hilfeleistung unterlassen habe, die nach seiner Vorstellung zu seiner sofortigen Feststellung als Täter geführt hätte.

Diese Schlussfolgerung lässt indessen die vom Schwurgericht selbst hervorgehobene Zweckbestimmung ausser acht, die das Gesetz zur Kennzeichnung des liordvorsatzes verwendet.

Lörder ist, wer tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Die Tötung muss also den Zweck verfolgen, .die andere Straftat zu verdecken; es muss somit gerade der Tod eines anderen als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein (vgl LK 6./7. Aufl II 3 zu § 211). Darin, dass der Täter das Leben eines Nitmenschen so sehr missachtet, dass er seine Vernichtung als Wittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Unrechts einsetzt, erblickt das Gesetz die be-

sondere Verwerflichkeit einer solchen Tötung. Die Kenn-

zeichnung gerade der Tötung als Verdeckungsmittels weisen demgemäss auch alle Sachverhalte auf, die bei der Erörterung des § 211 StGB nF als 3eispiele dieser Begehungsart aufgeführt und in der oberstrichterlichen Rechtsprechung als Anwendungsfälle anerkannt worden sind.

Dieses, äie besondere Verwerflichkeit begründende kerkmal aber fehlt im vorliegenden Falle. Um der Ermittlung als Täter zu entgehen, musste es dem Angeklagten nicht un- j belingt auf den Tod ZUiies ankommen, weil dieser offensichtlich keinerlei ihn persönlich belastende 3eobachtungen hatte machen können. Er hat demgemäss den als möglich vorausgesehenen Tod des Verunglückten nicht als Kittel zur Verdeckung des Unfalls eingesetzt, sondern nur als Folge der Flucht in Kauf genommen. Solche pflicht- j widrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben ist zwar wie jeder Tötungsvorsatz verwerflich; ihr mangelt aber die Kennzeichnung besonderer Verwerflichkeit, die sich im Sinne des Gesetzes dann ergäbe, wenn sich der Täter gerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher Verantwortung hätte entziehen wollen. -

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Der innere Tatbestand des „ordes ist auch deshalb nicht erfüllt, weil der Angeklagte die Hilfeleistung nicht unterlassen hat, um die fahrlässige Tötung zu verdecken. Der Täter, der sich - wie der Angeklagte - bloss vom Tatorte entfernt, verdeckt dadurch noch nicht die Tat. Der Begriff des Verdeckens hat nämlich einen anderen Inhalt als den des Lichtaufdeckens. Er setzt, wie die Grundbedeutung des „ortes richtig erkennen lässt, ein Zudecken der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von »enschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten. ver die Pflicht zur Abwendung des tödlichen Erfolges seiner eigenen Straftat nur deshalb verabsäumt, um seine Täterschaft nicht selbst aufzudecken, will somit die Tat nicht verdecken, sondern bloss dem Geschehen seinen Lauf lassen. Sein pflichtwidriges Unterlassen, .ilfe zu leisten und damit sich selbst der Strafver.olgung zu überantworten, erreicht nicht den Unrechtsgehalt der besonderen Verwerflichkeit, der den Begehungsformen des Mordes insgesamt eigen ist.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen „ordversuchs kann daher nicht bestehen bleiben.

5.) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich fehlerhaft: Das Schwurgericht lässt nämlich den wesentlichen Umstand völlig ausser 3etracht, dass die Wurzel des ganzen Breignisses die sinnlose Betrunkenheit des Verunglückten war, der entgegen aller Wahrscheinlichkeit in verkehrswidrigster heise mitten in der Nacht quer auf der Fahrbahn einer Jandstrasse lag. Bei der Auswertung des Gesprächs, das kurz

vor dem Unfall im Wagen stattfand, Üübersieht das Schwurgericht zudem ersichtlich die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit. Nachdem der Angeklagte so möglicherweise ohne grosse eigene Schuld den Tod ZEEEEEEB: verursacht hatte und in

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eine Zwangslage geraten war, mag es für einen eben erst herangewachsenen, noch unfertigen und geistig wenig beweglichen Menschen seiner Veranlagung und Erziehung sehr schwer gewesen sein, selbstlos den Weg der Pflichterfüllung zu gehen, mit der sicheren Erwartung, sich dadurch selbst einer empfind- - lichen Strafe auszuliefern, zumal er sich - tatsächlich zutreffend - sagte, dass dem Verunglückten kaum mehr zu helfen sein werde. Die entehrende Zuchthausstrafe und der Verlust

der bürgerlichen Ehrenrechte sollten bei einer erstmaligen Straffälligkeit nur mit sehr grosser Zurückhaltung verhängt werden. Nit Recht beanstandet die Revision schliesslich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (vgl auch BGHSt 5,

168, 176 ff). Krumme Engels - Dr. Augustin Seibert Haager