Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 03.06.1955 – 2 StR 76/55

2. Strafsenat

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9257 016

2 StR 76,55

In Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Oberlokführer Gustav Alfred F 0 ee TE geboren an GERD 1904 in Bre@B; zur Zeit in Untersuchungshaft.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenomucn haben:z

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter Hoepner

als beisitzendg Richter,

Bundesanwalt Dr. Lee in der Verhandlung, OÜberstaatsanwalt Dr: Keiiis bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Justizangestellter VE, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Oldenburg vom 19. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- | scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels ) an das Landgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

Die Jugendschutzksmmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) in zwei Fälien, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts- Die Verfahrensrüge ist begründet.

Daß der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich ist, stellt das Landgericht fest, indem es sich "dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Vbermedizinalrat Dr. Jacobs anschließt", Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß nach der hier allein maßdgeblichen Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht Dr. Jacobs, sondern der Arzt beim Gesundheitsamt Dr. Jackisch, der sich "für Obermedizinalrat Dr. Jacobs" gerneldet hatte, als Sachverständiger vernommen worden ist. Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus einem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Dr. Jacobe gewonnen hat; darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Da der Schuldspruch auf

- 3. diesem Fehler beruht, muß das Urteil aufgehoben werden.

Dr. Hoericke Dr Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner