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BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 4 StR 175/55

4. Strafsenat

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2241 051

im ZT atmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

en Lilfssrbeiter Ianfred Arthur P Em zu: Cem äort geboren er EEE 1935, zur Zeit in Untersuchungsheft,

.—

wegen versuchten ılordes

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, 3undesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundssrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keim

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUk

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in künster i. West?. vom 11.Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der geisteskranke Angeklagte lockte einen 11jährigen Xnaben zu einer einsamen Stelle im „alde und stach ihn mit einen Taschenmesser in den Rücken. Er wollte ihn töten, um selbst einmal die Gefühlsregungen eines Äörders zu erleten. Der auf den Hackenwirbel gezielte Stich ging fehl und traf den Jungen oberhalb des linken Schulterblattes Die wunde war zwar an sich nicht lebensgefährlich, hätte aber infolge der Schockwirkung zum Tode führen können. Das Landgericht verurteilte den nach seiner Ansicht vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen versuchten Gordes zu fünf Jahren Jugenästrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Das zur Tat benutzte Kesser wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg kaben.

Unbegründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellung des Beweggrundes der Mordlust. Wahrscheinlich haben häufige Besuche von Wildwest- und Kriminalfilmen und das Lesen ähnlicher Erzählungen in dem jugendlichen Täter unbewusst den Wunsch geweckt, einen wenschen eigenhändig zu töten, und im Verein mit seiner geistigen ürkrankung den Tatentschluss ausgelöst. Er wollte den Kervenkitzel auskosten, wenn das Opfer unter seinem lesserstich zu Boden sinken würde. Das sollte ihm ein bisher nicht gekanntes Ürlebnis, eine freudige Erregung vermitteln und sein seit einiger Zeit heimlich gehegtes Verlangen stillen. Dieses unnatürliche Lustgefühl war der bestimmende 3eweggrund zur Tat, wie dem Angeklagten auch bewusst war. üit Recht hat das Landgericht hierin ein Handeln aus \lordlust gesehen. Auf welcher seelischen Grund-

lage eine solche ahartige Freude beruht, ist in diesem Zusemnenhang unwesentlich (3GE NI% 1953, 1440 Nr 22 = I-E

Ir >24 zu § 211 StGB). Die Schlussfolgerung des Tatrichters Tällt auch nicht daäurch in sich zusammen, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat gebetet und darüber nachgedacht hat: ob Gott ihm beim Zustossen in den Arm fallen oder ihn nachher durch eine Krankheit oder ein Missgeschick bestrafen werde. Die Vorstellung, Gott versuchen zu wollen. schliesst den im Urteil festgestellten Hauptbeweggrund nicht aus. Die Revisionsausführungen zielen nur darauf

ab, an Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere "ürdigung der für erwiesen erachteten Tatsechen zu setzen. Das ist unzulässig. Der Hinweis des Verteidigers, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht folgerichtig zu Ende geführt und sie mithin ersichtlich nicht aus Kordlust begangen, geht fehl. Der Täter liess nach den Urteilsfestellungen nur deshalb von seinem Opfer ab und entfernte sich vom Tatort, weil

er annahm, der Junge sei tot, da dieser mit einem langgezogenen Stöhnen zu Boden fiel. Als er sodann auf das #einen und Rufen des Knaben hin zurückkehrte, war sein Gelüst offensichtlich schon gestillt.

Die heimtückische Begehungsweise der Tat ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt. Der Angeklagte lockte seinen

5 Jahre jüngeren und ihm körperlich weit unterlegenen früheren

Spielgefährten, der keinerlei Argwohn gegen ihn hegte, unter dem harmlosen Vorwand, mit ihm kEicheln suchen zu wollen, tief in den Wald, wo er seine Tat unbeobachtet ausführen konnte und Eilferufe ungehört verhallten. Er wiegte den Knaben in tückischer Weise in Sicherheit und bestärkte

ihn in seiner Vertrauensseligkeit, indem er bemerkte, ein messer habe er nicht bei sich. Am Tatort veranlasste er

den Ahrungslosen, sich zu Boden zu ducken, um nicht von zeuten gesehen zu werden, die sich ihnen angeblich näherten.

In dıesen Augenblick stiess er ihn das kesser, das er in seiner Eosentasche aufgeklappt bereitgehalten hatte, meuchlings in den Rücken. Diese zielstrebige Ausnutzung der Arg- und Tehrlosigkeit des Opfers erfüllt das üerkmal der Heimtücke im Sinne des lordtatbestandes.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zwar in geistiger und sittlicher Hinsicht seinem Alter entsprechend entwickelt. Er leidet aber an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie äussert sich in Antriebslahmheit, sffektiven Denkhemmungen, Zerfahrenheit, Entschlusslosigkeit, Kontaktlosigkeit zur Umwelt und in impulshaften, zusammenhanglosen, rasereiartigen (raptusähnlichen) Ausbrüchen. fie weit die schizophrene Entwicklung fortgeschritten ist, lässt sich noch nicht feststellen. Jedenfalls hat die Erkrankung die Gefühlssphäre und das Hemmungsvermögen des Jugendlichen schon erheblich geschädigt, während seine Intelligenz und Arbeitsfähigkeit noch erhalten sein sollen. Auf diesen Befund sowie auf die Tatsache, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat überlegt hatte, ob Gott ihn für seinen Frevel strafen werde, het das Landgericht seine Annahme gestützt, der Jugendliche sei bei Begehung der Tat in der Lage gewesen, das Uner- "laubte seines Verhaltens einzusehen, und jedenfalls in erheblich vermindertem kasse fähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Bei dieser Schlussfolgerung ist indes der Ausgangspunkt des Sachverständigengutachtens nicht genügend beachtet, dass der Entwicklungsgrad der schizophrenen srkrankung noch nicht angegeben werden könne. Danach fehlt es an einer sicheren Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Schuldfähigkeit. um die verminderte Zu-

rechnungesfähigkeit des Täters nachweisen zu können. Die Untersuchung während seines 6 Wochen dauernden Aufenthalts

in der psychiatrischen Klinik ergab also - wegen der nur schleichend oder in Schüben verlaufenden, erst allmählich deutlicher werdenden schizophrenen Persönlichkeitsveränderung - nur ein vorläufiges Beobachtungsergebnis. Die

im Urteil als unversehrt bezeichneten Teile der Persönlichkeit des Angeklagten, Intelligenz und Arbeitsfähigkeit, gestatten keinen sicheren Schluss auf sein Hemmungsvermögen: Seine in der Klinik beobachtete Zerfahrenheit und Sprunghaftigkeit, mangelnde Zielvorstellung und Unfähigkeit, mit der Wirklichkeit fertig zu werden, nötigen übrigens schon zu erheblichen Zweifeln an seinem geistigen Leistungsvermögen, während die Unentschlossenheit und seine raptusähnlich euftretenden, uneinfühlbaren Handlungen auf mangelnde Willengefähigkeit hinweisen.

Welche Tatsachen die Strafkammer gegenüber diesem Krankheitsbild zu der Überzeugung bestimmt haben, dass das Femmungsvermögen des Jugendlichen zur Tatzeit noch zum Teil vorhanden war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu einer eingehenden Erörterung in dieser Richtung musste sich der Tatrichter jedoch um so mehr gedrängt sehen, als das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat nicht nur auf den Mangel an "Gefühl für Schuld und Angst" hindeutet, sondern auch auf die Unfähigkeit, seine Triebe zu beherrschen; denn der Angeklagte verliess das aus seiner Wunde blutende Kind völlig gedankenlos, obwohl er ihm Hilfe zu bringen versprach, und er vergass seine Tat dann beim Schachspiel. Der Willensunfähigkeit steht auch die wotivierung der Tat und ihre planmässige Ausführung nicht entgegen- Die Schizophrenie gestattet es in der Regel selbst in leichten Fällen nicht, sich in die seelische Lage des Täters hineinzuversetzen und den Grad der schizophrenen

“illeurstörung in einem bestimmten Zeitpunkt richtig einzuschätzen An den Nachweis des Hemmun, svermögens, auch eines bloss erheblich verminderten, müssen daher besonders strenge „uforderungen gestellt werden. Im Zweifel ist Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl Leangelüddecke, Gerichtliche Psychistrie, S 53, 320):

Mit Recht macht die Revision dem Landgericht auch zum Vorwurf, dass es angesichts des unbestimmten Ergebnisses der Beobschtungen über den Grad der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht wenigstens versucht hat, diese Frage durch Einholung eines Obergutachtens weiter zu klären

Die Verurteilung zu fünf Jahren Jugenästrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Eeil- oder Pflegeanstalt ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Jugendstrafe ist iu erster Linie Erziehungsstrafe, wie sich aus § 17 Abs 2 und § 19 Abs 1 JGG ergibt. Der Vergeltungsgedanke und Abschreckungszweck .der Strafe tritt demgegenüber wesentlich zurück (Potrykus, § 5 JGG Bem 3 c). Da der Angeklagte sich in einem fortschreitenden Prozess einer schweren Geisteskrankheit befindet, die schon zu einem erheblichen Terfall seiner Persönlichkeit geführt hat, wäre der Versuch seiner Erziehung und Besserung sinnlos. Viölmehr muss sofort mit einer Heilbehandlung begonnen werden, damit seine Erkrankung zum Stillstand kommt. Erst nach ihrem Abschluss kann über seinen weiteren Lebensgang entschieden werden. Nach § 5 Abs 3 JGG ist von einer Jugenästrafe allerdings nur dann abzusehen, wenn die Unterbringung in einer HEeilcder Fflegeanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Das Sühnebedürfnis verlangt aber bei einem Jugerälichen, dessen Persönlichkeit schon in so hohen lasse zerstört ist, wie die Beobachtungen während seines aufenthalts in der klinik zeigen, keine Ahndung der Tat

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Aurch eine Jugendatrafe Wenn Potrykus (§ 5 JG6G 3em 6) für schwerste Yriminalität ejinas vermindert Zurechnungsfähigen neben der Unterbringung noch eine Sühne [ordert, so hat er offensichtlich nicht an einen Täter gedacht, der unter dem Dirfluss einer ohne Heilbehandlung nicht aufzuhaltenden, schweren Geisteskrankheit handelte, die zu einer vollständigen serstörung der Persönlichkeit führen würde, wenn man ihr freien Lauf liesse. Unbeachtlich ist auch, ob der Jugendliche sclbst bereit ist, "für seine schwere Schuld zu sühnen". wie im Urteil hervorgehoben wird. Wenn der Angeklagte infolge seiner Krankheit kein Gefühl für Schuld hat, kann es sich nur um eine Erklärung handeln, die unter dem Druck der Hauptverhandlung abgegeben wurde, hinter der aber keine innere uberzeugung zu suchen ist. Bei dieser Sachlage kann schliesslich der vom Landgericht betonte allgemeine ibschreckungszweck der Strafe die Verhängung der Jugendstrafe ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese hat als Erziehungsstrafe nicht die allgemeinen Wirkungen einer ürwachsenenstrafe.

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann infolge der Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Das angefochtene Urteil ist hiernach in vollem Umfang aufzuheben ur.3 die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Güde Krumme Engels Dr. Augustin . Haager