Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 02.06.1955 – 4 StR 154/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IP B !
r
2241 038
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gerhard 4 aus Bad Ti : geboren u 1912 eg
wegen Konkursvergehen u.a.
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Haager
als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt Dr Kein Bu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zum als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom A.Februar 1955 hinsichtlich der Gesemtstrafe mit den darauf bezüglichen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Paderhorn vom 10.März 1954 - unter Freisprschung im ührigen - wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO (Nichtführung von Handelsbüchern), wegen Vergehens gegen § 241 KO (Eläubigerbegünstigung), wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt war, ferner im Strafausspruch hinsichtlich der Verurtcilung wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung; auch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben, In der neuen Hauptverbandlung vom 4.Tebruar 1955 hat das Landgericht “ den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue und der Gläubigerbegünstigung freigesprochen; für das Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung hat es eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten ausgesprochen und aus dieser Strafe und der rechtskräftig erkannten Einsatzstrafe für das Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO eine Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten gebildet.
Die Revision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechtes. Sie hat im Ergebnis teilweise Erfolg.
1, Nach Auffassung der Revision hätte das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) eingestellt werden müssen, Das trifft nicht zu. Aus dem Urteil vom 10.Hörz 1954, das hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO rechtskräftig ist,
ergiht sich nisht. dass der Angeklagte seiner Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist, weil er sich infolgs der Nachkriegsereignisss in einer unverschuldeten Notlage befunden hat.
Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte die Versicherungsbeiträge für seinen Angestellten etwa deshalb nicht abführte, weil er sich zu jener Zeit in einer unverschuldeten Notlage befunden hat. Die für dieses Vergehen erkannte Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis fällt allerdings an sich unter den Bereich des § 2 StFG. Da aber für die beiden in diesem Verfehren ausgesprochenen Strafen und, wie noch auszuführen sein wird, für eine weitere Straftat eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kommt es für die Frage der Siraffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an (§ 11 Abs 1 StiG). Sie wird den Rahmen des § 2 StFG überschreiten, da bereits eine Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Gefängnis verhängt ist. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (1954) scheidet sonach aus.
2, Der Strafausspruch kann indes insoweit nicht bestehen bleiben, als eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist: Das Landgericht bezieht sich in den Urteilsgründen auf eine Strafe, die es durch Urteil vom 23.Juni 1953 - 4 a Ms 98/52 - ausgesprochen hat. Da die nunmehr abgeurteilten Straftaten vor dem 23.Juni 1953 begangen sind, hätte jene Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden müssen (§ 79 StGB). Darauf hat der Angeklagte einen vom Gesetz anerkannten Anspruch (BGH St 3, 281). Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Strefvollstreckung aus dem Urteil vom 23.Juni 1955 nicht betrieben, weil sie annahn, dass Straffreiheit für diese Straftat eingetreten sei (vergl.Bl 9 des Voll-
streckungsheftes zu 4 a Ns 98/52). Diese Entscheidung der Strafvollstrsckungshbehörde bindet jedoch das Gericht
nicht.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Gesemtstrafse aus den drei Einzelstrafen zu bilden haben,
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entf&llt auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB). Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zü nehmen, das sich mit diesen Teil der angefochtenen Entscheidung befaßt.
Güde Krumme ' Dr Engels Dr.Augussin "Di: .Haagen: