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BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 5 StR 505/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR_505/54

ImnmnNanen des Volkes

In der Strafsache 279 gegen Ö Or

den Versicherungsangestellten Johann 2 GEEEEB aus FEED, geboren am MEEEEEEEEED 1915 in vezwp,

wegen Devisenvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberz als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisichen der Staatsanwaltschaft und der Oberfinanzdirektion Hannover als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründoe3

Dem Angeklagten war zur last gelegt worden, fortgesetzt gegen die Bestimmungen der Devisenbewirtschaftung verstoßen und damit eine üinstellung bekundet zu haben, die die staatliche Wirtschaftsoränung mißachtet, indem er für Devisenausländer Waren im Werte von insgesamt 37.808,24 DM annahm und diese ausführte, wofür er an Deviseninländer 37.262,68 DM und 386,40 DM zahlte.

. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen.

Es stellt fest, daß der Angeklagte von drei deutschen Firmen "für die Firma PO & Co (Sitz: we) bestimmte Waren" im Gesamtwerte von 37.808,24 DM empfangen und hierfür an diese deutschen Firmen Zahlungen in Höhe von 37.262,68 DM geleistet hat. Die Strafkammer hat ihn jedoch nicht als überführt angesehen, dabei als Vertreter der Firma DEB 3 Co gehandelt und die Waren ohne Genehmigung in das Devisenausland ausgeführt oder selbst Füllhalter oder andere Waren über die Grenze geschafft oder die Waren mit aus Österreich erhaltenen DM-Beträgen bezahlt zu haben. Nach Auffassung des Tatrichters läßt sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er nur als Hilfskraft einer Deviseninländerin, der Frau von SB, diese Waren in Deutschland für sie mit ihrem Gelde erworben oder an sie weitergegeben bezw. in ihrem Auftrage in Deutschland ausgeliefert hat, und zwar an Leute, von denen er nicht wußte, ob &ie die Waren in Deutschland u weiterveräußern öder aber in ihre Heimat mitnehmen würden. Bei diesen Leuten habe es sich um Rückwanderer gehandelt, die bis zum Zeitpunkte des zeitlich noch ungewiasen Grenzüberganges Deviseninländer gewesen seien.

Das Landgericht geht von folgender rechtlicher Auffassung aus:

- 3.

Die Anwendung von § 6 WStG ar sei schon deswegen ausgeschlossen, weil devisenrechtliche Vergehen ausschließlich nach dem MRG 53 verfolgt würden.

Die Voraussetzungen des Art I 1 (d) und 2 MRG 53 seien aus mehrfachen Gründen nicht gegeben;

a) Den Angeklagten habe nicht bewiesen werden können,

„daß. er ein Geschäft mit einer Person "außerhalb des Ge-

bietes" vorgenommen habe ; Frau von SIEB sei Deviseninländerin gewesen. Ebenso handele es sich bei den Rückwanderern nicht un Devisenausländer, solange sie sich nech in Deutschland aufgehalten hätten.

b) Der Nactweis, daß die Rückwanderer nur Werkzeuge und Mittelsmänner bei einer ungenehmigten Ausfuhr deutscher Waren gewesen seien, auf welche der Angeklagte unmittelbar Einfluß gehabt hätte, und daß die Waren dann auch tatsäch- "lich nach Wien ausgeliefert worden seien, habe nicht geführt werden können.

c) Ebenfalls habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können, daß er als Vertreter der Firma TEE & Co gehandelt oder daß er die Lieferfirmen mit Geldern ausländischer Auftraggeber bezahlt habe.

Art I 2 MRG 55 sei auch deswegen nicht verletzt, weil in keinem Falle mit Sicherheit habe feutgestellt werden können, daß der Angeklagte selbst verbotswidrig Waren nach Österreich über eine hierfür nicht zugelassene Ürenzübergangsstelle geschafft oder hierbei einer anderen Person Hilfe geleistet und sich damit in dieser Form der Teilnahme an einem Devisenvergehen schuldig gemacht habe.

Gegen dieses freisprechende Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Oberfinanzdirektion als Nebenklägerin. Beide Revisionen haben im Ergebnis, die Revision der Nebenklägerin teilweise auch

in der Begründung, Erfolg.

N

-4-

A.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft entfernt sich von dem Urteilsinhalt, wenn sie als festgestellt ansieht, Frau von MWlllBund die Rückwanderer hätten die vom Angeklagten bezogenen und bezahlten Waren nach Österreich gebracht. Die angefochtene Entscheidung hebt vielmehr hervor, e8 habe sich nicht feststellen lassen, "was nach der Empfangnahme der Sendungen durch ZUM weiter geschehen sei"(UA S 13).

2.) Art 11 (dA) URG >3 verbietet nur Geschäfte mit "Personen außerhalb des Gebietes". Geschäfte mit solchen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Gebietes haben, werden durch dieses Verbot also nicht be= troffen. Die Rückwanderer hatten aber z.Zt. des Warenankaufes nur einen "gewöhnlichen Aufenthalt", nämlich in Deutschland; hier allein war damals noch der NMittelpunkt ihres Lebens begründet. Auf die bloße Absicht späterer Rückwanderung nach Österreich kommt es insoweit nicht an.

B. 2 Dennoch sind beide Revisionen wegen sachlichrechtlicher Mängel des angefochtenen Urteils begründet.

I.

Mit Recht weist die Revision der Nebenklägerin darauf hin, daß festgestellt worden ist, der Angeklagte habe die Firma Me angestiftet, Handelswaren ale angebliche Geschenksendungen ohne Berechnung für den Empfänger an eine Wiener Firma abzusenden und ihm diese Lieferung in Rechnung zu stellen (UA S 8).

_ Diesen Sachverhalt hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen, obwohl er unter deii Gesichtepunkt der Anstiftung zu einer Nachprüfung gemäß der Vorschrift des Art I 2 MRG 53 drängte.

-5.

Il,

Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben, selbst eine kleine Warenprobe von Füllhaltern im Werte von 30 DM nach Österreich gebracht zu haben. Das Urteil teilt nicht mit, ob die Strafkammer diese Einlassung geglaubt hat. Bei der rechtlichen Würdigung bleibt dieser Vorfall unerörtert.

Die Revision der Nebenklägerin rügt dies mit Recht als einen Urteilsmangel. Denn der im Urteil ebenfalls wiedergegebene Hinweis des Angeklagten, nach den Zollbestimmungen sei sein Verhalten zulässig gewesen, geht fehl. Warenproben sind Handelsware und nicht "übliche persönliche Habe" im Sinne des Art I 2 MRG 53. Es hätte daher einer ausdrücklichen Ermächtigung für ihre Verbringung nach Österreich bedurft. Im übrigen wäre die Ausfuhr auch nach der JEIA-Anweisung Nr 22 genehmigungspflichtig gewesen (vgl DDevRädsch 1951 5 24).

Co.

Für die neue Hauptverhandlung wird weiterhin auf folgendes hingewiesen;

1.) Gemäß Art X b MRG 53 ist unter "Geschäft" im Sinne des Art I 1 (d) MRG 53 unter anderem auch ein "Verkauf" zu verstehen; sogar Kontokerrentbuchungen von Handelsunternehmen sind unter Umständen schon dazu zu rechnen (vgl u.a. Hocke, Devisenrecht S 19).

2.) Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen haben die drei deutschen Firmen laufend Waren an die Wiener Firma DEE & Co ‚verkauft -und für deren Konto verbucht (vgi z.B. UA:S 5), weil’der:Angeklagte:die Geschäfte als deren HGeschäftsfreund und :Vertreter" (UA S- 4) oder Bevwollmäch-: tigter (UA S 7),:durch Schreiben: dieser Firma ausgewiesen, bestellt, bezahlt und in:Empfang genommen hat. ‚Dadurch können aber jeweils schuldrechtliche Verpflichtungen

-6 -

zwischen den deutschen Firmen und der österreichischen Firma zustande gekommen sein. Der im Urteil angedeutete innere Vorbehalt des Angeklagten, nicht als Vertreter der Firma PB & Co, sondern nur als Beauftragter

der Frau von SB handeln zu wollen, würde unter diesen Umständen unbeachtlich sein (§ 116 BGB); jedenfalls könnte dies alles auf die "Mustersendungen" zutreffen (VA S 11 unten). Strafrechtlich würde es sich bei diesen Verträgen um "Geschäfte" im Sinne des Art I 1 (d) MRG 53 handeln.

Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der innere Vorbehalt des Angeklagten auf einen bedingten Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit schließen läßt. Das Landgericht hat die Frage eines fahrlässigen Verhaltens bisher anscheinend deshalb nicht untersucht, weil es eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung wohl‘ nicht für strafbar hielt. Nach Art 5 (2) (c) AHKG Nr 33 sind aber auch fahrlässige Verstöße strafbar im Sinne von Art VIII MRG 53.

Die Strafkammer wird weiterhin zu beachten haben, daß bei Nichtfeststellung von Verbringungshandlungen des Angeklagten ein Schuldvorwurf allein schon daraus gegen ihn erwachsen könnte, daß er Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen hat.

3.) Sollte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, daß ein Vevisenverstoß des Angeklagten vorliegt, so wird es sich - entgegen seiner bisherigen Auffassung - darüber schlüssig werden müssen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Wirtschaftsstraftat gegeben ist. Denn § 6 WStG aF findet auch auf Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Bestimmungen Anwendung, wie sich aus Art 5 (2) b AHKG Nr 33 ergibt. Er gilt insoweit fort (§ 20 wistG 1954).

- 1-

4.) Vorsorglich sei bemerkt, daß die Strafkammer selbstverständlich nicht gehindert ist, auf Grund derselben Beweisanzeichen, wie sie schon in der 1.Hauptverhandlung zur Verfügung standen, nun eine andere Überzeugung als im

angefochtenen Urteil zu gewinnen.

5.) Schließlich sei noch auf die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 hingewiesen. Das Landgericht wird diese Frage jedoch erst nach Verbindung der vorliegenden Sache mit dem abgetrennten Verfahren prüfen können.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker