Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 2 StR 66/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 66/55 2259 041
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Matthias Km aus DE, Kreis SC /Eitel, geboren an EMMEN 1922 in Tai,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Iggw in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Kaiill bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WEEEEE» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen einer vollendeten und einer versuchten Notzucht, hier in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs ! Nr 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sach-
lichen \echts.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Soweit die Revision einen Wiederaufnahmegrund geltend machen will, kann ihr Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden; denn neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren nicht zur Geltung kommen. Doch greift die Sachrüge durch.
Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, mit der er ein gewaltsames Vorgehen gegen den Willen des Kindes in Abrede stellt, für unwahr. Seine widersprechenden Angaben vor der Polizei einerseits sowie alsdann gegenüber dem Richter und in der Hauptverhandlung andererseits führen nach ihrer Auffassung zu diesem Schluß. Dies begründet sie u.a. mit dem Satz: "Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß ein Beschuldigter, dem eine derart schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird, nicht bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung um eine restlose Aufklärung des Sachverhalts bemüht wäre." Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil zeigt sich öfters, daß ein Beschuldigter zunächst alles leugnet und erst im Laufe des weiteren Verfahrens sich bereit
findet, Angaben zur Sache zu machen, die seine Beteiligung! an der Tat in der einen oder anderen Form ergeben. Auch bei schweren Straftaten ist das nicht anders.
Da somit die Strafkammer ihre Beweiswürdigung fehler. haft mit auf diesen angeblichen Erfahrungssatz aufbaut, leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel; denn das Gericht hat seine "berzeugung mit auf diesen, nach seiner Ansicht allgemein und ausnahuslos geltenden "Erfahrungssatz" gegründet, der in Wahrheit nicht besteht, zumindest nicht ausnahmslos- Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (vgl RGSt 61, 151, 154; RG HRR 1934 Nr 615; RG HRR 1942 Nr 514)
Hiernach bedarf das Vorbringen der Revision in einzelnen keiner Erörterung mehr. Doch besteht Veranlassung. für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:
1.) Die Glaubwürdigzeit der jugendlichen Zeugin wird eingehend, erforderlichenfalls auch durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zu prüfen und im Urteil näher zu erörtern sein (vgl hierzu BGHSt 2, 163; 3, 27, 52; 7, 82).
2.) Das angefochtene Urteil nimmt ein vollendetes Verbrechen nach §§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen der Notzucht an, da der Angeklagte nach den Feststellungen eine unzüchtige Handlung bei seinem gewaltsamen Vorgehen, mit dem er die versuchte Notzucht beging, bereits vollendet habe. Indessen besteht zwischen der versuchten Notzucht und der gewaltsamen Vornahme einer unzüchtigen Handlung grundsätziich Gesetzeseinheit. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn das gewaltsame Vorgehen die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten
oder verwirklichen sollte. Das war hier nach dem Sachverhalt der Fall. Deshalb durfte er nicht wegen eines in Tateinheit mit dem Notzuchtsversuch begangenen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt werden (vgl BGHSt
1, 152).
3.) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist in seiner Begründung rechtlich fehlerhaft. Denn die Strafkammer hält eine Zuchthausstrafe wesentlich deshalb für notwendig, weil die geschlechtliche Freiheit und Unversehrtheit der Frau den besonderen Schutz des Staates genießen soll. Mit diesen Worten wird der gesetzliche Strafzweck aus § 177 StGB hervorgehoben, der bei der Strafzumessung nicht noch einmal strafschärfend verwertet werden darf (vgl RGSt 57, 379). Gleiches gilt für die Bemerkung zur Strafzumessung, daß die Reinhaltung der weiblichen Geschlechtsehre Strafzweck sei.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Scharscha Menges
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