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BGH Entscheidung vom 21.05.1955 – 4 StR 23/53
4. Strafsenat
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2297 083
4 StR 23733 N‘
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
äen Arbeiter Wilheln KB :.: DE. geboren an EB 9:5 in De
wegen schwerer Körperverletzung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 21, Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter. Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaf%.,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtseil des Landgerichts in Dortmund vom 19. September 1952 samt
den zu
srunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Sosten des Rechtsmittels, an das Landgerich®
zurückverwlesen:
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte griff nach dem Genuss von Bier den Arbeiter BB an und schlug ihm mit einem Weinglas gesen das linke Auge. Dadurch wurde dessen Sehkraft so er-
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heblich geschwächt, dass BB auf Jiesen Auge "praktisch
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblish verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) wegen schwerer Äörperverletzung (88 22%, 224 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, Die Revision
des Angeklagten beanstandet das Verfahren; insoweit genügt
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sie jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hingegen ist vegründet.
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Der Tatrichter hat in rechtlich möglicher Würdigung
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die volle Überzeugung erlangt, dass ger Raschwerseführer von BEE :icht zngegriffen worden ist und dass dieser das such nicht irrtümlich angenonnen hat; insoweit richten sich äie Angriffe der Revision lediglich gegen die Beweisannahne der Strafkammer, wobei sie üle Grenzen verkennt, die der
Nachprüfung des Senats durch § 337 StPO gezogen sind.
Bedenken erwecken jedoch die Urteilsausführungen zu § 51 StGB. Der Angeklagte selbst bezeichnete in der Hauptverhandlung seinen damaligen Zustand als angeheitert, die Zeugen hingegen hielten ihn für betrunken: er habe überlaut gesprochen, gesungen, geschwankt und
das Bier sei ihm, als er aus der "lasche getrunken
habe. seitlich am Munde herausgelaufen. "Der Angeklagte wirä jedoch von keinem der Zeugen als "sinnlos betrunken’ bezeichnet," Abschliessend stell+ das Urteil fest: der Angeklagte war"stark angetrunken, ohne sich schon
dem Vollrausch zu nähern", Setzt man diese beiden
— GC
‚wvel.ssteller zueinander in Seziehung, so scheint die Strafkammer unter einem Vollrausch den Zustand sinnloser Trunkenheit zu verstehen und davon susz ugehen. erst eine solche hebe äle Schuldfähigkeit auf. Das wäre rechtlich fehlerhaft, da schon eine die Geistestätizteit beeinträchtigende Trübung des Jewusstseins nit den in 5 51 33593 beschriebenen Folgen genügt (vgl. JZ 1952, 296),
Das Urteil lässt auch jede Ssrörterung darüber vermi Ssen, oh der '!stark angetrunkened' Beschwerdeführer noch fähig war. den Anreiz zur Tat und die ihm entgezgenstehenden Hemmun: vorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden. Wenn der Tatrichter äle
Schuläfähigskeit des Täters bejshen will. obwohl die Um-
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stände daran Zweifel aufkommen -assen. SC muss er nicht nur die Binsichtsfähigkeit. sondern auch das Hemmungsvernögen feststellen. Der Senat vermag daher auch nicht dem I Ürveilszusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht von
den Beurteilungsmaßstäben des Gesstzes ausgegangen ist,
sollte die erneute Verhandlung. für die die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erwä-
gen sein wird. zur Verneinung der Schuldfähigkeit führen,
iem Gesichtspunkt des
dann wäre der Sachverhalt unter
8 330 a StGB zu würdigen:
Krumnme Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert