Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.05.1955 – 3 StR 480/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 als beisitzende Richter, N
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"Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilhelm > up => DEEEED. geboren am in '914 in A;
wegen Untreue
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, ‚. Bundesrichter Dr. Koeniger gr‘ Bundesrichter Prof.Dr. Busch 5 Bundesrichter Dr. Baldus - Bundesrichter Maass
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, i j Oberstastsanwalt p dei der Verkündung j' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizangestellter
als Urkundsbeamter a € ’ 2 j "re En: 5:
für Recht erkannt:
Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. pr
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts w gen
| Auf üle Revision des Angeklagten wird das
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Konaten Gefäng-Spis und zu zwei Geldstrafen von je 50 DK sowie wegen _eines'Versuchten Betruges zu einer weiteren Geldstrafe „yon 100 Di yerurteilt.
Die Revision erhebt die Sachbeschwerde. Diese hat i sl Erfolg. .
I: )x Die Angriffe des Beschwerdeführers. gegen seine Ver-
urtel, wegen versuchten Betruges sind unbegründet.
ng i Feststellungen des Landgerichts erwarb eine Hamburger Firma am 18. Januar 1950 vom Angeklagten neun Tlektromotoren, die ihm als Kommissionär der Firma DOEEEEED GmbH zum Verkauf überlassen worden waren. Er zeigte das Geschäft dem Kommittenten jedoch nicht an
(§ 384 Abs 2 HGB), weil er nicht wusste, dass er Kommissionsware verkauft hatte. Trotzdem ihm dies inzwischen bekannt geworden war, teilte er der Firma Ep cmbH
im Schreiben vom 16. !ärz 1950 nit, er hoffe, in Zürze die Maschinen des Konsignationslagers wenigstens zum
Teil verkaufen zu können. äuf diese Weise täuschte er
den Kommittenten darüber, dass die neun Elektromotoren schon seit dem 18. Januar 1950 verkauft waren. Er handelte so, in der Absicht, die Herausgabe des Verkaufspreises, den er für die Maschinen bekommen hatte, hinaus-. zZuschieben und zu erreichen, dass die Firma Dogggp GmbH keine Zinsen für ihre längst fällige Forderung geltend machte. Damit hatte er aber keinen Erfolg, weil die
. Gläubigerin aus anderen Gründen misstrauisch geworden . war und die Rückgabe’ der Maschinen forderte. Sie erfuhr
schliesslich, dass der Angeklagte die Kotoren schon nn seit dem 18. Januar 1950 verkauft hatte.
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In diesem Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Merkmale des versuchten Betruges gefunden. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Feststellungen des Tatrichters und dessen Beweiswürdigung. Mit diesem Angriff kann sie in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.
2.) Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das landgericht legt dar, der Angeklagte sei durch,,die vertraglichen Beziehungen zur Firma Emil Sg» in München, die ihm mehrfach wertvolle Werkzeugmaschinen unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, verpflichtet
aan die Vermögensinteressen der Lieferfirma zu betreuen. Auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts habe es ihm obgelegen, die Firma Emil SP von etwaigen Pfändungen ihrer Naschinen zu unterrichten. Durch die Verletzung dieser Verpflichtung habe er dem Vermögen seines Vertragsgegners Schaden zugefügt, weil dieser nach den Pfändungen vom 28. Oktober 1949 und 9. Kovember 1949 nicht imstande gewesen sei, die Freigabe der Maschinen zu betreiben. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht noch fest, ‚dass, der Angeklagte seine Benachrichtigungspflicht gekanpt,züna mit einem Eigentumsverlust der Firma Sg gerechnet habe.
Diese Feststellungen ergeben noch nicht, dass der Angeklagte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, der unter den Treubruchtatbestand des § 266 StGB fällt. Die Angaben des Urteils über die zwischen dem Angeklagten und seiner
kaufte, die bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin blieben. Die Hauptpflicht des Angeklagten
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:$:.433 „Abs 2 BGB war es deshalb, den vereinbarten preis zu zahlen. Als Nebenverpflichtung war in den den Fu Geschäften zugrunde liegenden Lieferungsbedingungen be-
. stimmt, dass der Angeklagte den Eigentümer von etwaigen Pfändungen zu benachrichtigen hätte. Hieraus ergab sich noch nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen des Spderen Vertragsteils zu betreuen oder wahrzunehmen. ziijeiner solchen Feststellung hätte das Landgericht nur Re eich können, wenn sich aus den sonstigen Umständen, “3.8. dem Inhalt der Lieferungsbedingungen ergab, . dass der Angeklagte mit einem gewissen Mass von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit Geschäfte zu besorgen hatte, „deren wesentlicher Inhalt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen war. Ob dies der Fall war, hätte das =: „Landgericht auf Grund der Lieferungsbedingungen, deren j "Inhalt bisher nicht dargelegt worden ist, im einzelnen “ prüfen müssen. Erschöpften sich die Nebenpflichten des u augeklagien äarin, eine Pfänäung anzuzeigen, so Landelt es sich um eine derart einfache, keine Selbständigkeit erfordernde Aufgabe, dass von Betreuen oder Wahrnehmen fremder Vermögensinteressen wie sie der "Treubruphtatbestand des § 266 erfordert, nicht gesprochen werdenikann. Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des $- 266 StGB (RGSt 69, 585 74, 1; BGHSt 1, 186).
Da die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, die Anwendung des § 266
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Er 2 StGR zu rechtfertigen, musste das Urteil aufgehoben E; und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer- #2 den.
Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Feststellungen zur inneren Tat-
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seite Bedenken erwecken. Bestand die Schädigung der Liefer. firma in einer Vermögensgefährdung, weil sie nicht sogleich die Freigabe ihres ZEigentums betreiben konnte,
so bedurfte es einer klaren. Feststellungen wenigstens darüber, dass der Angeklagte mit einem auf diesem \rege möglichen Eigentumsverlust und so mit einer alsbaldigen Vermögensgefährdung gerechnet und diesen möglichen Erfolg auch gebilligt habe.
Krauss Koeniger Busch Saldus Maass