Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 5 StR 27/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamend es Volkes:
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Georg B ED zu: ze, geboren am EEE 1912 ir sup Krei: ro
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten PB wirä das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. August 1954, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,
1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Gläubigerbegünstigung und wegen einfachen Bankrotts,
2, im Strafausspruch wegen betrügerischen Bankrotts,
3. im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots
mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen forigesetzten Betruges, wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in zwei Fällen und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns, eines Geschäftsführers einer GmbH oder einer Genossenschaf} auszuüben.
Das Urteil ist insoweit rechtskräftig, als der Angeklagte freigesprochen und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Gogen die Verurteilung im übrigen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil. Erfolg..
I. Gläubigerbegünstigung nach § 241 Ko
Der Schrotthändler Arthur He in DEREN hatte dem mit ihm befreundeten Angeklagten nach der Währungsreform insgesamt etwa 2000 DM geliehen, wie das Landgericht als nicht widerlegt ansieht. Der Angeklagte unterzeichnete einen Schuldschein mit dem Datum des 15.Juli 1948 und übereignete darin, wie das Urteil sagt, "seine gesamte, im einzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung" an HE» zur Sicherheit. Nach der Schuldurkunde sollte das Darlehn mit 5 v.H. verzinst und bis zum 31.Dezember 1949 zurückgezahlt werden (UA S 41,42). |
Am 17.März, 3.Mai und 18. August 1949 wurde bei dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung für verschiedene Gläubiger erfolglos versucht. Am 2.Juni 1949 mußte er vor dem Amtsgericht sein Vermögen offenbaren, Ab Mitte 1949 konnte er seine laufenden fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr fristgerecht erfüllen (UA S 9,10).
Am 27. Dezember 1949 schlossen der Angeklagte und EEE einen zweiten Vertzag. Darin findet das Land-
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“ gericht die Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO. Es stellt folgendes fest (UA S 42):
nIn § 2 dieses Vertrages werden außer den im Schuldschein vom 15.7.1948 erwähnten Sachen noch eine Anzahl weiterer Inventarstücke,. wie Tische, Lampen, Stühle, Aktenständer, Vorhängeschlösser, Bügeleisen, ein Nähmaschinenkopf, Wandbilder, verschiedene Deckenbeleuchtungen und Bügelgeräte, an TOD unter Bezeichnung des \Wertes jedes Gegenstandes zum Gesamtpreise von 969.- DM veräußert. Als Grund wird angegeben, sei augenblicklich nicht in der Lage, das erhaltene Darlehn ganz oder teilweise aus seinem Betrieb zu ziehen. Als Ersatz der Übergabe dieser Sachen wird vereinbart, daß TREE € © Sachen gegen einen monatlichen Mietzins von 15.- IM mietet. HOME erklärt, in Höhe von 969.- DII wegen seiner Darlehnsforderung von BES befrieaigt zu sein."
Die Strafkammer sieht die erste Sicherungsübereignung, die das Datum des 15.Juli 1948 trägt, als gültig an. Sie folgert daraus, He habe Aurch den zweiten Vertrag vom 27. Dezember 1949 insoweit keine inkongruente Deckung" erhalten, als ihm dieselben Sachen, die schon in dem ersten Schuldschein aufgeführt waren, noch einmal zur Sicherheit übereignet worden seien. Denn HD habe schon lange vor der Zahlungseinstellung einen Anspruch auf Sicherung durch diese Sachen gehabt. Ein solcher Anspruch habe jedoch insoweit nicht bestanden, als der Angeklagte "durch den neuen Vertrag vom 27.12.1949 zur seätzıliche , im Schuldschein vom 15.7.1948 nicht aufgeführte Einrichtungsgegenstände" an EEE übereignet habe. In diesem Umfange habe er re, vum ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung gewährt, die HMMM nicht zu beanspruchen hatte (UA S 46,47).
1.) Die Feststellungen des Landgerichts enthalten
eine Unklarheit in einem wesentlichen Punkte, also einen 'sachlichrechtlichen Hangel.
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Wenn der Angeklagte dem HB schon in der ersten Schuldurkunde "seine gesamte, im einzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung" (UA S 41,42) zur Sicherheit übereignet hatte, so ist nicht verständlich, wieso er ihm am 27. Dezember 1949 "zusätzlich!" das Eigentum an weiteren Rinrichtungsgegenständen übertragen konnte, die, wie ihre Aufzählung im Urteil erkennen läßt, ebenfalls Zubehör des Betriebes waren. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Angeklagte inzwischen neue Stücke angeschafft haben sollte. Darüber sagt die Strafkammer nichts. Es ist auch nicht etwa dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Diese sprechen vielmehr für das Gegenteil, weil sie eine sehr: schwierige wirtschaftliche Lage des Angeklagten in jener Zeit ergeben. |
. Wegen dieser Unklarheit, die sich mit Hilfe des Urteilsinhalts nicht beseitigen läßt, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.
2.) Für die neue Verhandlung . wird auf folgendes hingewiesen. :
a) Wie die Sitzungsniederschrift (Band V Blatt 182 Rückseite der Akten) ergibt, hat der Verteidiger in der Hauptverhanälung den Durchschlag eines Schreibens des Angeklagten an HM vom 6.September 1948 überreicht. . Dieses Schriftstück liegt als "Anlage XIV zum Protokoll" im Umschlag Blatt 185 b der Akten. Die Strafkammer setzt . sich mit ihm im Urteil nicht auseinander und scheint es, wie die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung übersehen zu haben, Mit diesem Schreiben hat es folgende Bewandtnis.
Nach dem "Schuldschein!' vom 15.Juli 1948 (Blatt 53 der Beiakten 18 C 209/50 des Amtsgerichts in Braunschweig) waren außer den dort genau bezeienneten Sachen auch "die im Betrieb befindlichen Kleinigkeiten" an HAEEb übereignet worden. Das Schreiben des Angeklagten vom 6.Sep-
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tember 1948 enthält Angaben darüber, um welche Sachen es sich dabei im einzelnen gehandelt haben soll. Es nennt fast ausnahmslos dieselben Gegenstände, die später in dem Verzeichnis des Vertrages vom 27. Dezember 1949 (Blatt 3 der genannten Beiakten) über die bestimmten Einzelangaben . des "Schuldscheins" vom 15.Juli 1948 hinaus neu aufgezählt werden. Sie waren also möglicherweise schon wirksam an HOME zur Sicherheit übereignet worden, ehe der Angeklagte seine Zahlungen einstellte. Das Landgericht wird diese Frage prüfen müssen. Sollte es sie verneinen, so wird zu untersuchen sein, ob es dem Angeklagten etwa insoweit an dem Vorsatz fehlte, He eine Sicherung zu gewähren, auf die dieser keinen Anspruch hatte.
d) Zum Tatbestand des § 241 KO gehört, daß die bevorzugte Sicherung oder Befriedigung "einem Gläubiger" gegeben wird. Das Landgericht sieht aber nur als nicht widerlegt an, deß HOME eine Geläforderung gegen den Angeklagten hatte, hält demgemäß nicht für bewiesen, daß es sich um Scheinverträge handelte, und verneint aus diesem Grunde ein Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO.
Die Strafkammer stellt also nicht eindeutig fest, daß DEE Gläubiger des Angeklagten war. ES bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, auf Grund wahldeutiger Feststellungen auszusprechen, daß entweder ein’ betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs I Nr 1 KO: oder-eine Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO vorliegt. Die 'strafe ist in einem solchen Falle dem milderen § 241 KO zu entnehmen.
II. Einfacher Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO
Eine unordentliche Führung des Kassenbuches sieht die Strafkammer nicht als bewiesen an. Sie hält auch ein abschließendes Urteil über die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Bücher für unmöglich, weil wesentliche Teile des Buchwerks fehlen. Daß der Angeklagte sie beseitigt oder vernichtet hätte, sei nicht bewiesen. ös sei nicht ausgeschlossen, daß der Konkursverwalter Bücher des
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Angeklagten an sich genommen, sie verlegt und nicht wieder aufgefunden habe. Auf diese Möglichkeit weise auch ein anderes Versehen des Konkursverwalters hin (UA S 60,61). Das Urteil fährt fort (UA S 62):
"p hat. aber, wie er und die Angeklagzugeben, den Impfang des von Hg»
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GEB gegebenen Darlehns und die Überlassung - der Stoffwaren an Johanna WE zwecks ürwerbs des Pkw in seinen Büchern nicht aufzeichnen lassen, Diese Geschäfte stellen Vorfälle dar, über die das Buchwerk Auskunft geben muß. Allerdings ist nicht nach-- zuweisen, daß er dies in Absicht der Gläubigerbenachteiligung getan hat. Hierfür spricht auch, daß nach den Angaben der Angeklagten m Te Buchführung, als sie
die Buchhaltung im Herbst 1949 übernahm, erheblich im Rückstande war und sie diesen Rückstand bis zur pachtweisen Übernahme im. Mai 1950 niemals ganz aufholen konnte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Eintragung der Geschäftsvorfälle HEEE> und VEEB verschentlich unterblicben ist.
Danach hat De aber zumindest fahrlässig seine Handelsbücher so unordentlich geführt, daß sie keine Übersicht seines Vermögensstanies gewährten, und somit den Tatbestand des einfachen Bankrotts im Sinne des § 240 Abs 1 ziff 3 KO erfüllt."
Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung nicht.
Das Landgericht hat zwar nach den Feststellungen, die es über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. trifft (UA S 4,7,9), dic Buchführungspflicht des Angeklagten ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Fahrlässigkeit ist aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, daß Vorsatz und Benachteiligungsabsicht nicht erwiesen sind. Die Annahme, die beiden Buchungen seien möglicherweise nur "versehentlich unterblieben", genügt nicht. um cin fahrlässiges Verhalten des Angeklagten darzutun. Nicht jedes Versehen ist ohne weiteres eine Fahrlässigkeit. 5
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Aus diesem Grunde muß auch die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.
0b das Unterbleiben der beiden Buchungen zur Folge hatte, daß die Buchführung keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährte, ist Tatfrage (vgl RGSt 29,304/3077; RsprRGSt 3,190,304/306/). Es empfiehlt sich, hierüber in dem neuen Urteil Näheres zu sagen.
III. -Betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO
1.) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe eine Schreibmaschine verheimlicht, um seine Gläubiger zu benachteiligen (UA S 31,32). Die Revision führt hiergegen nur tatsächliche Angriffe, die nach § 337 StPO unzulässig sind. Die allgemeine Nachprüfung, zu der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt, daß das Landgericht den § 239 Abs 1 Nr 1 KO auf den Sachverhalt, den es als erwiesen ansieht, fehlerfrei angewendet hat.
2.) Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer Hosen im Werte von insgesamt etwa 750 DM beiseite geschafft hat (UA S 34,39,40). Zu diesem Punkt des Urteils macht auch die Revision keine näheren Ausführungen.
3.) Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen bleibt daher bestehen. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß er zum Nachteil des Angeklagten durch dessen Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung und wegen einfachen Bankrotts beeinflußt worden ist.
Im übrigen hat das Landgericht den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts in z w e i Fällen verurteilt (UA S 62), aber nur e ine Strafe von zehn Monaten ‘ Gefängnis verhängt (UA S 64). Es wird nunmehr zwei Strafen festsetzen müssen. Diese dürfen zusammen zehn Monate Gefängnis nicht übersteigen (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO).
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IV. Berufsverbot
Da das Urteil, soweit es angefochten ist, teils im Schuld-, teils im Strafausspruch aufgehoben wird, kann auch das Berufsverbot nicht bestehenbleiben. Die Notwendigkeit dieser Maßregel begründet die Strafkammer nur mit den Worten des Gesetzes. Es muß aber geprüft werden, ob sie in dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird, erforderlich sein wird (vgl RGSt 74,54; BGH Goltd Arch 1953,154).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundosanwalts,
Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker