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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 3 StR 94/55

3. Strafsenat

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3_StR 94/55 2235 014 --

im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Albert Ge au: Vi geboren am EEE 1912 in un ram - ei EEE,

wegen Unzucht mit Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der. teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß

als. beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt _ oO %w

als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt er EHER»

‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, vol neoht era

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 22. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuräückverwiesen.

. Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt worden.

Seine mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründewe Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge Gurchgreift.

1. Zu Unrecht bemängelt lie Revision) der Tatrichter habe den Angeklagten nicht "mit der notwendigen Gründlichkeit!" über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Mit dieser Rüge wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. ö

2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich in der Hauptverhandlung von 22. Dezenber 1954 ohne den Beistand seiner Verteidigerin verantworten müssen, weil diese zu dem genannten Termin nicht geladen worden und deshalb nicht erschienen sei. Aus den Akten ergibt sich _ hierzu, daß der Angeklagte die Rechtsanwältin Dr. mm Tom ni: seiner Verteidigung beauftragt und diese ihre Wahl dem Gericht mit dem am 13: Dezember 1954 eingegangenen Schreiben vom 11. Dezember 1954 angezeigt hatte. Nach S 218 Abs 1 StPO mußte sie. daher zum Termin geladen werden. Das geschah nicht, so daß sie von dem Termin nichts erfuhr und auch nicht zur Hauptverhanälung erschien.

Dieser Verfahrensmangel wurde auch nicht durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht des Angeklasten geheilt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte in Kenntnis des Verfahrens-

Genuß alkoholhaltiger Getränke die bei ihm im nüchternen Zustande vorhandenen Hemmungen erheblich eingeschränkt worden sind (vgl RGSt 64, 349 /3537; 67, 149; BGHSt 1,

Glanzmann u Koeniger Busch Jagusch | Maaß |

verstosses auf den Beistand der Verteidigerin verzichten wollte.

Auf der Verletzung des § 218 Abs 1 StPO kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Hauptverhandlung für den Angeklagten günstiger geendet hätte, wenn er seine Verteidigung mit Hilfe seiner Verteidigerin geführt hätte. Das Urteil muß deshalb wegen des Verfalhrensverstosses aufgehoben und die Sache an das Landgericht: zurückverwiesen werden. ne

3. hut 240 sankitich-rechtitähen Einwände, die die Revision erhebt, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob die Straftat des Angeklagte die im übrigen nach den bisherigen Feststellungen den. üßeren und inneren Tatbestand des § 15a Nr 3 StGB erf ; unter den Voraussetzungen des 8 51.

Abs 2. StGB begangen wurde. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ist nicht ohne weiteres schon deshalb auszuschließen, weil der Täter vor und bei der Tat zielbewußt handelte. Auch bei einem solchen Täter kommt die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB denn in Betracht, wenn durch den