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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 2 StR 462/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Kaufmann Hans P aus LEE, geboren an EB 1910 i »

2.) den kaufmännischen Angestellten Siegfried O ug aus DEE EEE

dort geboren 'am 1924,

wegen Steuerhinterziehung u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEREED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und des Hauptzollamtes | |

gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. August 1951 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ph "wegen '* fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung" und Es

den Angeklagten OR "wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung" verurteilt.

Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen sowohl der Angeklagten wie die des Hauptzollamtes. Alle Rechtsmittel müssen erfolglos bleiben,

A. Zu_den Revisionen der Angeklagten.

I. Päffgen entfernte mit Unterstützung Ob: von Januar bis Juli 1950 aus einem Zolleigenlager, das er mit Genelmigung der Zollbehörde unterhielt und das unter seinem und des Zollamtes Mitverschluß stand, nach und nach 14 140,7 kg unverzollten und unversteuerten Rohkaffee. Er tat dies, wm finanzielle Schwierigkeiten durch den fortgesetzten Verkauf? des Kaffees zu dem üblichen Marktpreis zu beheben, der die

staatlichen von ihm selbst nicht entrichteten Abgaben umfaßte.

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Mit seiner Revision bekämpft er zunächst die Annahme der Strafkammer, er habe gewerbsmäßig gehandelt. Zur Begründung dieser Rüge weist er auf die Feststellung der Strafkammer hin, er habe beabsichtigt, den durch die Steuer- und Zollverkürzungen dem Staate zugefügten Schaden möglichst bald wiedergutzumachen, und er habe Anfang August 1950 mit der Verwirklichung dieser Absicht begonnen, nämlich etwa ; 1560 kg Rohkaffee wieder in das Zolleigenlager zurückge- \ schafft. 1}

Diese Tatsachen widersprechen indes keineswegs, wie es die Revision meint, der Bejahung der Gewerbsmäßigkeit der h

Steuerhinterziehung. Denn für sie ist erforderlich und genügend, daß sich der Täter durch die Steuerverkürzungen eine Einnahmenquelle, also einen Gewinn von einiger Dauer erschließen will. Hierauf war, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Absicht des Angeklagten gerichtet. Denn seiner finanziellen Schwierigkeiten wollte er gerade dadurch Herr werden, daß er wenigstens für einige Zeit Einnahmen erzielte, ohne die fälligen Abgaben an den Staat rechtzeitig zu entrichten. Daß er die erlangten Vortei-

le nicht für immer behalten wollte, steht nicht entgegen.

II. Beide Angeklagten halten besonders die Begründung für fehlerhaft, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat,- ihnen Straflosigkeit nach § 410 RAbgO zu gewähren.

1.) Nach den für die Beurteilung dieser Rügen bedeutsamen Feststellungen der Strafkarmer erstattete Pi gegen sich am 29. August 1950 Selbstanzeige wegen der begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung. Daraufhin wurde ihm noch am selben Tag ein Steuerbescheid des Zollamtes Köln-Gereon über 189,291,50 DM zugestellt und ihm zur Zahlung dieses Betrages eine Frist bis 2. September 1950 gesetzt. Am letzten Tag dieser Frist vollstreckte das Hauptzollamt Köln-Mitte gegen ihn aus einem vorläufig Vollstreckbaren Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von 124 000 DM. Innerhalb der Frist, die ihm zur Bezahlung der Steuer- und Zollschulden aus dem Bescheid vom 29. August 1950 gesetzt worden war, bezahlte er nichts.

2.0). Die Angeklagten bringen zunächst vor, das Urteil lasse nicht erkennen, ob am 2, September 1950 gegen TO sus dem Steuerbescheid vom 19: April oder aus dem

vom 29. August 19509 vollstreckt wurde. Dies zu klären,ha- A: be der Strafkammer obgelegen. Denn im Falle der Vollstrek- N kung aus dem späteren Steuerbescheid sei der Angeklagte der Straffreiheit nach § 410 RAbgO wenigstens in Höhe des RE . Vollstreckungserlöses teilhaftig geworden.

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Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer klar feststellt, -daß aus dem Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 vollstreckt wurde. Die Einzel-

heiten, auf die diese Feststellung sich gründet, braucht das Urteil nicht zu enthalten.

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b) Die Angeklagten wenden ferner ein, die Vergünstigung des § 410 RAbgO, die sie sich durch die Selbstanzeige POS: verdient hätten, könne ihnen nicht deshalb versagt werden, weil sie die Bedingung, innerhalb einer Frist von vier Tagen die Steuerschuld zu entrichten, nicht erfüllten; denn das Hauptzollamt habe, wenn man den Umfang ihrer Steuerschuld und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtige, die Frist infolge Ermessensmißbrauchs zu kurz bemessen. Ihnen sei es dadurch wider Treu und Glauben ‚unmöglich gemacht worden, die Bedingung zu erfüllen, von der ihre Straffreiheit nach § 410 Abs 1 Satz 2 RAbgO abhing. Sie müßten deshalb entsprechend dem in § 162 BGB zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken so gestellt werden, als ob die Bedingung eingetreten wäre.

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Ob dann, wenn im Falle des § 410 Abs 1 Satz 2 RAbgO die Steuerbehörde die Frist zur Nachzahlung der hinterzo-

u: genen Beträge mißbräuchlich zu knapp bemißt, so daß der Steuerschuläner auch bei redlichstem Bemühen zur Nachzahlung außerstande ist, ihm die Straffreiheit trotzdem wegen Unangemessenheit der Frist zuteil werden muß, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. Denn hier han-

y delte das Zollamt Köln-Gereon dadurch, daß es dem Ange-

klagten nur eine Viertagefrist zur Nachentrichtung der Steuer bewilligte, weder pflichtwidrig noch wider Treu und Glauben oder in einer sein Verwaltungsermessen mißbrauchenden Weise. Mag die Frist auch knapp gewesen sein, so war sie doch nicht so kurz, daß es dem Angeklagten un- j möglich gewesen wäre der Nachzahlungspflicht zu genügen. Zu verlangen. wie es die Revision tut, die Nachzahlungsfrist für den selbstanzeigenden Steuerhinterzieher müsse umso länger bemessen werden, je höher der hinterzogene Steuerbetrag sei, würde zur Folge haben, daß einem Täter umsomehr Entgegenkommen. erwiesen werden müßte, in je höherem Maße er strafbar geworden ist. Das ist unannehmbar.

Bei diesem Rrgebnis kann unerörtert bleiben, ob, wie die Strafkammer meint, gegen die Fristbemesseung im Falle des Angeklagten schon deshalb nichts einzuwenden sei, weil

"er nach seinen eigenen Angaben in der Lage gewesen wäre,

die Steuerbeträge selbst innerhalb von vier Tagen zu entrichten, wenn ihm dies nicht durch die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 19. April 1950 unmöglich gemacht worden wäre. j :

c) Gerade in dieser Vollstreckungsmaßnahme sieht der Angeklagte Tg einen weiteren Grund dafür, daß er nach § 410 RAbgN straffrei bleiben müsse; diese Vollstreckung habe nämlich das eigentliche Hindernis für die Erfüllung seiner Nachzahlungspflicht gebildet, Die Vollstreckung sei überdies pflichtwidrig gewesen; denn sie habe nicht nur das unzulängliche Ergebnis von 36 000 DM gezeitigt und zu keiner Erfüllung seiner Steuerschuld aus dem Bescheid vom 19. April geführt, sondern es ihm obendrein unmöglich gemacht, Kreditquellen zur Erfüllung seiner Steuerschuld aus

dem Bescheid vom 29. August zu erschließen, mit deren Hil-

fe er, wie ihm die Strafkammer glaubt, diese Schuld wahrscheinlich hätte tilgen können.

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u)

Ob die Steuerforderung aus dem zweiten Haftungsbescheid dann, wenn die Vollstreckung aus dem früheren unterblieben wäre, in einem höheren Maß, als es der Fall war, befriedigt worden wäre, hat der Senat nicht zu prüfen. Hierfür wäre mindestens Voraussetzung die Gewißheit und nicht nur die ahrscheinlichkeit, daß die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 29. August ohne die Vollstreckung aus dem anderen Bescheid beglichen worden wäre. Das Vorbringen der Revision könnte für die Frage der Anwendung des § 410 RabgO auf den Angeklagten nur dann bedeutsam werden, wenn, wie die Revision meint,. das Hauptzollamt dadurch, daß es vollstrecken ließ, pflichtwidrig gehandelt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Das Hauptzollamt hatte dem Angeklagten zur Begleichung der Schuld aus dem Bescheid vom 19. April monatliche Teilzahlungen von 1000 DM bewilligt. Die Rate für

August 1950, die Mitte des Monats fällig war, war, wie der { "Angeklagte wußte, nicht geleistet worden. Er hat es sich deshalb zuzuschreiben, daß das Hauptzollamt zur Vollstrekkung schritt. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, das Hauptzollamt habe eine Volls treckungsmöglichkeit nur zu dem Zwecke wahrgenommen, den Angeklagten die Erfüllung ihrer Nachzahlungspflicht unmöglich zu machen. Im Gegenteil erwähnt die Strafkamer, Päffgen habe, nachdem ihm die Frist zur Nachzahlung gesetzt war, beabsich- - tigt, "alle Bestände, soweit sie nicht bereits der Bank zur Sicherheit ... verpfändet waren, ... zu verpfänden, und ferner, "das Zollamt hätte dann wegen seines noch etwa 124 000 IM betragenden Titels keine Vollstreckungsmög- "lichkeit gefunden". Daß es dieses Ziel nur zum Teil erreichte, könnte allenfalls die Unzweckmäßigkeit, keinesfalls aber .die Pflichtwidrigkeit oder Unzulässigkeit seines Volls treckungsauftrages ergeben. Ob das Landgericht recht hat mit der Meinung, das Hauptzollamt würde pflichtwidrig gehandelt haben, wenn es umgekehrt nicht vollstreckt hätte,

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kann dahingestellt bleiben. Es genügt festzustellen, dag es nicht pflichtwidrig handelte, indem es vollstreckte.

d) Die Revision trägt schließlich vor, die Strafkammer sei aus dem verfahrensrechtlichen Grund der FErfüllung seiner Wahrheitserforschungspflicht, wie aus

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dem: des. § 468 RAbg0, : nn zur .n - - tr - ar ATTT gehalten gewesen, das Verfahren auszusetzen; es hätte nänlich durch die zuständigen Finanzgerichte klären lassen müssen, ob die dem Steuerhaftungsbescheid vom 19.4. zu Grunde liegende Steuerforderung zu Recht bestand oder nicht. Die Revision sieht einen Anlaß zur Aussetzung darin, daß jener Haftungsbescheid nur vorläufig vollstreckbar war, und hält für den möglichen Fall des Nichtbestands der Steuerforderung die Vollstreckung für unzulässig. Sie folgert für diesen Fall, daß der Angeklagte infolge einer gesetzwidrigen Vollstreckung an der Erfüllung seiner Steuerschuld gehindert gewesen wäre und ihm dann die Wohltat des

§ 410 RAbsQ zugute kommen müsse.

Diese Überlegungen der Revision verkennen die Bedeu- ' tung des § 468 RAbgO. Die dort dem Strafrichter auferlegte Pflicht, das Verfahren auszusetzen unddie Finanzgerich- - te anzurufen, besteht nur, wenn er nicht entscheiden kann, ohne die der äußeren Tatseite zugehörige Vorfrage zu klären, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Dabei handelt es sich für den Strafrichter um den Bestand nur des staatlichen Steueran-

. spruchs, dessen Verkürzung dem Angeklagten zur Last liegt, nicht aber um den Bestand eines anderen Steueranspruchs, der tur mittelbare Bedeutung für die Frage nach der Strafbarkeit eines Angeklagten haben, etwa, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des . § 410 RAbgO bedeutsam werden könnte. Es hätte daher nur dahn Anlaß zu einer Aussetzung bestanden, wenn der Steueranspruch

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streitig gewesen wäre, der die Grundlage des Anklagevorwurfs bildete. Das traf indes, wie nicht dargelegt zu werden braucht, offensichtlich nicht zu und wird auch vom Angeklagten nicht geltend gemacht.

B. Zur_ Revision des Hauptzollamtes,

1.) Es wirft der Strafkammer vor, sie habe infolge Vernachlässigung ihrer Aufklärungspflicht angenommen, TOD Habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, und deshalb die Anwendung des § 27 a StGB zu Unrecht abgelehnt Zu der Überzeugung, EEE habe seine Geschäftsbücher ordnungsmäßig geführt, nicht über seine Verhältnisse gelebt und keine großen Gewinne aus seinem Geschäft gezogen, wäre nach seiner Auffassung die Strafkammer nicht gekommen, wenn sie den Buch- und Betriebsprüfungsbericht des Pinanzamtes Köln-Süd vom 16. August 1951 beigezogen hätte.

Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat, wie-sie in ihren Strafzumessungsgründen wörtlich ausführt "beim Angeklagten Pop entgegen der Meinung des Nebenklägers ..:. nicht Handeln aus Gewinnsucht angenommen, sondern »: >. ihm Glauben geschenkt, daß ec ihm darum ging, seinen Betrieb zu erhalten, und daß er die Steuerbeträge, die er hinterzog, zu erstatten gewillt war, sobald er seinem Betrieb über die schlechten Zeiten hinweggeholfen hätte". Zu dieser Überzeugung durfte das Landgericht allein auf Grund der Angaben des Angeklagten gelangen. Da es an deren Richtigkeit glaubte, ohne daß sich ihm Zweifel an ihrer Richtigkeit aufzudrängen brauchten, hatte es von Sich aus keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung, auch nicht an Hand der Geschäftsbücher des Angeklagten, selbst wenn sich aus ihnen etwas Sachdienliches zur Frage der Gewinnsucht hätte

, ergeben können.

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2.) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich das Hauptzollamt dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten Of für die Hinterziehung der Steuer aus einer Kaffeesendung vom 21. August 1950 nach § 410 RAbgO straffrei gelassen hat.

Die Revision meint, trotz der Selbstanzeige Os habe dies nicht geschehen dürfen; demn die Annahme der Strafkammer, die Steuerschuld sei nachträglich von einer als Bürge haftenden Firma bezahlt worden, sei unrichtig. Hierfür habe das Hauptzollamt in der Hauptverhandlung Beweis durch Rückfrage beim zuständigen Zollamt beantragt.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Feststellung unrichtig ist oder etwa verfahrenswidrig zustande kam. Denn jedenfalls wäre für die Nichtanwendung des § 410 RAbgO Voraussetzung gewesen, daß dem Angeklagten nach Abs 2 eine Prist zur Nachentrichtung der Steuerschuld gesetzt worden wäre. Dies aber ist, wie die Strafkammer feststellt, bisher nicht geschehen. Daß etwa diese Feststellung unrichtig oder verfahrenswidrig zustande gekommen wäre, behauptet die Revision nicht.

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Dr. Dotterweich Dr. Sauer . Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

MERAN, Karlsruhe, den 20. Mai 1953

Beschluß

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Der Urteilssatz des Urteils des BGH vom 5. Mai 1953 in der Strafsache gegen - - § 2;

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wird in Satz 2 dahin berichtigt, daß die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel und die Staatskasse die

Kosten des Rechtsmittels des Hauptzollamtes zu tragen haben

Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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