Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 3 StR 502/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das Feststellungsverfahren. nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. Dezember 1949 (RGBIL I Seite 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und deshalb im Strafverfahren hätte freigesprochen werden müssen.
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Gesetz: Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 § 8
Rechtssatz: Das Feststellungsverfahren. nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. Dezember 1949 (RGBIL I Seite 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB)
und deshalb im Strafverfahren hätte freigesprochen
werden müssen.
Aktenzeichen: 3 StR 502/52 Beschluß des BGH. vom 28. April 1953 OLG Frankfurt a.H.
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Beschluß
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In der Feststellungssache
der Ehefrau Julie H geb. SguBEB aus vB, ‘ort N 1900,
Antragstellerin, E gegen : die Oberstudiendirektorin Käthe E aus VB, sevoren am GEB 1887 in j Antragsgegnerin,
wegen übler Nachrede
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 28. April 1955 beschlossen:
Das Feststellungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreikeit vom 51. Dezember 1949 (RGBl I Seite 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Yakrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und des-
” [} .. = halb im Strafverfahren hätte Zrseigesprochen werden missen.
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Die Antragsgegnerin hat in einen Verfahren vor der Berufungsspruchkammer in Gießen, in dem sie und die Antragstellerin als Zeugen vernommen worden sind, am 28. Februar 1949 während der Vernehmung der Antragstellerin in Bezug auf diese geäußert, sie sei ein Gestapospitzel oder sie sei als Gestapospitzel von einer Spruchkammer verurteilt worden. Der genaue Wortlaut undder Sinn ihrer "Äußerung ist bisher nicht eindeutig festgestellt
. vorden. Das hierwegen von der Antragstellerin eingeleitete ?ri-
vatklageverfahren hat das Amtsgericht in Wetzlar auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Auf ihren Antrag het sodann das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 8 des Straffreiheitsgesetzes durch Urteil festgestellt, daß die Behauptung der "Angeklagten", die Antragstellerin sei Ge-
stapospitzel, wahr ist. Auf die Berufung der Antragstellerin
hat das Landgericht in Limburg a.d.Lahn das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsamtrag als unzulässig zurückgewiesen. Zs hat dahingestelit gelassen, ob die Antragsgegnerin behauptet hat, die Antrarstellerin sei ein Gestapospitzel, oder ob sie behauptet hat, sie sei als Gestapospitzel von einer Spruchkammer verurteilt worden. In jedem ?alle habe die Antragsgesnerin.mit ihrer. Äußerung berechtigte Interessen wahrgenommen. im Strafverfahren Kätte sie ‚daher freigesprochen
. werden müssen. Deher sei such für ein Verfahren nach § 8 des
Straffreiheitsgesetzes kein Raum mehr.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Antragstellerin. Das für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt am iiain hat die Sache
"gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichishof vorgelegt. Es will
das Urteil des Landgerichts eufhehen und das Peststellungsverfahren durchführen lassen, weil dieses seiner Ansicht nach oh-
“ne Rücksicht darauf zulässig ist, ob sich der Beleidiger im
"alle der Urwahrheit säer Hich5erweislichkeit seiner ehren-'
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kränkenden Behauptung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte. ‚Jieran sieht es sich jedoch durch die Entschei dungen des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20. Februar 1951 (kIW 1951, 535) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Juni 1951 (HJW 1952, 395) gehindert, die - mit unter. schiedlicher Begründung -— die Auffassung des Landgerichts ver. treten. j
Der Senat gibt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Hain den Vorzug.
Das Oberlandesgerichv in Bamberg nält das Feststellungsverfahren für unzulässig, wenn der Beleidiger in Wehrnehmung berechtigter Interessen gehandelt het, weil er bei Feststellung der Unwahrheit oder der kichterweislichkeit der ehrenrührigen.Tatsache trotz rechtmäßiger Handiungsweise mit den Kosten des Feststellungsverfahrens belastet und somit schlechter gestellt würde als bei der Durchführung des Strafverfahrens, die seinen Freispruch zur Folge haben würde. Das Straffreiheitsgesetz dürfe die prozeßrechtliche Lage des Beschuldigten jedoch richs vsrecaieshhern, weil es lediglich zu sei- 'nen- Gunsten erganzen sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet die äArnahme der Unzuiässigkeit des Teststellungsverfahrens mit folgender. Erwägung: Da § 8 Strfrd der Unbilligkeit abheilfen wolle, daß durch die Einstellung des Strafverfahrens auf wrund des, Straffreikeitsgesetzes dem Beleidigten die „öglichkeit genommen sei, die Unwahrheit oder die Nichterweislichkeit der gegen ihn srhobenen ehrenrührigen Behauptungen darzutun und äadurch seine Ühre wiederherzustellen, so könntendie “öglichkeiten des Peststellungsverfahrens nicht weiterreichen, als die LWöglichkeiten des Strafverfchrens gereicht hätten. Deshalb sei das Feststellungsverfahren trotz Einstellung wegen Straffreiheit nicht zulässig, wenn der Durchführung des Strafverfahrens euch noch ein anderes Pro-
j zeßhindernis oder der Verurteilung des Belsidigers ein tat- ‚Sächlicher oder ein sachlich-rechtlicher Grund entgegen ge-
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standen hätte. Zwar werde in Rechtsprechung und Schrifttum die. Auffassung vertreten, § 193 StGB könne erst angewendetwerden, wenn feststehe, daß eine Beleidigung vorliege. Andererseits sei die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, das Verfahren einzustellen, und der Richter nicht gehindert, die . Privatklage zurückzuweisen oder die Zröffnung des llauptver-I fahrens abzulehnen, wenn zwar die "rage der Wehrheit der ehrenrührigen Tatsache ungeklärt sei, jedoch feststehe, daß der Beleidiger in Wehrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Das Straffreiheitsgesetz von 1949 habe in der Vorschrift des § 8 das im Entwurf 'zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1950 vorgesehene Feststellungsverfahren in seinen gesamten Jmfang weder vorwegnehmen wollen noch vorwegnehmen können.
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Beide Entscheidungen fußen au? Grundsätzen, die in dem Yortlaut des. § 8 und dem Zusammenhang der Vorschriften des Straffreiheitsgssetzes keine Stütze finden und aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wie ‘die Degründung zum Regierungsentvurf des Streffreiheitsgesetzes (Bundestagsdrucksache Hr 251 Anlage 1) ergibt, nicht abgeleitet werden können. Die
„Vorschrift des § 8 will bei Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung Gem Verletzten die Löglichkeit geben, in. einem besonderen, neuartigen Verfahren trotz. der Einstellung des Strafverfahrens die Unwahrheit oder Nichterweislichkeit der ihn kränkenden Tatsachenbe-
‚ hauptung darzutun. Sie verstärkt den shrenschutz des Beleidigten und kommt danit einem bei Irüheren Straffreiheitsgesetzen hervorgetretenen, Bedürfnis, nach...
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Auch wenn men der Ansicht des Bayerischen Obersten ‚Landesgerichts folgt, daß das Testetellungsverfahren nıch § 8 in seinen Auswirkungen für den 3eleidigten nicht weiterreichen könne als das eingestellte Strafverfahren gereicht hätte, so muß es zur Erreichung seines Zweckes doch soweit aAurchgeführt, mithin die wehrheit, Kichterweislichkeit oder
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Unwahrheit der behaupteten Tatsache in demselben Umfange fest. gestellt werden, wie dies such im Strafverfahren erforderlich gewesen wäre. Im Strafverfahren aber darf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 StGB erst geprüft werden, wenn feststeht, daß eine Bel=sidigung vorliegt. Es muß also in jedem Fal-
. la erst festgestellt werden, ob äie behauptete Tatsache wahr,
richt erweislich oder unwahr ist (RE JW 1936, 3461). Das ist schon deshalb notwendig, weil auch der Beleidigte im Strafverfahren ein berechtigtes Interesse an einer solchen Yeststellung hat. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das Gericht muß also, wenn es die Privatklage des Seleidigers euf Grund des § 193 StGB zurückweist oder wenn es den Beschuldigten aus diesem Grunde freispricht, in den Gründen seiner intscheidung feststellen, ob die behauptste ehrenriührige Motsache wahr, unbeweisbar Oder ünwahr ist. Die Zntscheidung wird dem Beleidigten mindestens auf sein Verlengen bekanntgegeben. Damit wird ihm aber ein ausreichender Zhrenschutz auch dann gewährt, wenn das Strafverfahren gegen den Beleidiger wegen § 193 StGB nicht zu dessen Verurteilung führt. Arders ist es, wenn das Verfahren nach dem Straffrsiheitszsesetz eingestellt wird. In diesem Falle wird nicht ausgesprochen und in der Regel euch nicht ge-
‚prüft, ob die ehrenrührige Behauptung wahr, unwahr oder nicht
erweislich ist. Hier greift § 8.des Straffreiheitsgesetzes ein. Seine Anwendung dem Zeleidigten in den Tällen zu versagen, in denen die Seleidigung durch § 193 StGB gerechtfertigt ist, würde bedeuten, ihm den Ehrenschutiz zu verweigern, den ihm das Strafverfahren auch dann geboten haben würde, wenn der Beleidigte nicht verurteilt worden wäre. Dies würde dem Sinn und zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.
“ Demgegenüber spielen kostenrechtliche Arwägungen keine Rolle. Richt entscheidend ist daher der vom Oberlandesgericht in Brmberg ins ?eld geführte Gesichtspunkt, daß bei uneingeschränkter Zulassung des Feststellungsamtreges nach § 8 der Beschuldigte auf dem Umweg über dieses Verfahren für eine nicht rechtsvidrige Handlung mit Verfchrenskosten belastet
werden könnte, die ı er bei Durchführung des Strafverfahrens nicht .zu tragen sehabt hätte. Es ist zwar richtig, daß das Straffreiheitsgesetz zu Gunsten der einer strafbaren Handlung Beschuldigten wirkt. Daraus folgt aber nicht, daß es.
den Beschuldigten schlechthin verfahrensrecht vlich nicht un-. a günstiger behandeln dürfe, als wenn es nicht erlassen worden wäre. Es stand vielmehr dem Gesetzgeber frei, einen Beschuldigten, der im $t irafverfahren freigesprochen worden und kosten-' frei ausgegangen wäre, mit .den Kosten eines ‚anderen, selbständigen, im Interesse des Verletzten geschaffenen Verfahrens zu belasten. Der Gesetzgeber hat diese ‚Folgen ersichtlich bewußt in Kauf genommen. Einen Ausgleich bietet, wie das Oberlandesgericht in Freukfurt am Mein. zutreffend ausführt, die Bestimmung des 86 ‚Strfr6, wonach uf den Äntrag des Beschuldigten das ordentliche Strafverfahren durchzuführen ist.
Die streitige Rechtstrage ist deshalb folgendermaßen zu entscheiden:
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Das P>stotellungsverfahren nach 5 8 des Gesetzes über die Yeni ährung von Straffreiheit von 3%. Desewber 1949 (R CRl i Seite 37) ist auch dann zulässig, wennder Beleidiger in Vahrnehrung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und deshalb im ‚Strafverfehren hätte freigesprochen werden
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j
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