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BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 5 StR 697/54

5. Strafsenat

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5_StR_697/54

Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Schneidermeister August 2 EEEENSEEEEEEEEED aus HD, geboren am MED 1895 in run (Westf. ),

wegen Volltrunkenheit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15.0ktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Verteidiger damit begründet, der Angeklagte sei vor dem Hauptverhandlungstermin nicht von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht worden. Das Rechtsmittel, mit dem eine Verletzung des § 246a StPO behauptet wird, ist begründet.

Nach den vom Oberbundesanwalt angestellten Ermittlungen trifft es zu, daß der Angeklagte nicht vor der Hauptverhandlung von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist,

Nach § 246a Satz 2 StPO "soll" dem Sachverständigen, falls mit der Unterbringung des Angeklagten zu rechnen ist, vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Angeklagten zu untersuchen, wenn er dies nicht schon früher getan hat. Hieraus hat das Reichsgericht den Satz hergeleitet, eine ärztliche Untersuchung müsse spätestens vor der Hauptverhandlung vorgenommen werden; unterbleibe sie, so könne die Revision auf Verletzung des § 246a StPO gestützt werden (vgl RGSt 68,198,327;5 69,129/133/). Diese Entscheidungen betrafen die früher zulässige Entmannung. Ob dieselben strengen Grundsätze anzuwenden sind, wenn es sich um die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt handelt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt auch hier die Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO, daß der Sachverständige spätestens vor der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten soll, den Angeklagten zu untersuchen. Auch das ist nicht geschehen. Die erwähnte Vorschrift hat den Sinn, daß der Sachverständige von der ihm zu gewährenden

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Möglichkeit auch Gebrauch machen soll. Das Gesetz geht also davon aus, daß die ärztliche Untersuchung mindestens in der Regel unentbehrlich ist, um eine zuverlässige Grundlage für das Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung und damit für die gerichtliche Ent-

“ scheidung über die Unterbringung zu schaffen. Sollte dieser Grundsatz keine zwingende Verfahrensvorschrift sein, deren Verletzung die Revision selbständig begründen könnte, so muß das Gericht ihn jedenfalls im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ‚nach § 244 Abs 2 StPO beachten. Sie wird durch ‚ihn in Verfahren dieser Art näher unschrieben (vgl BGH MDR 1954,310).

Ob das Gericht von ihm aus bestimmten Gründen ausnahmsweise abweichen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Mindestens müßte es sich dann seiner grundsätzlichen Pflicht, die Untersuchung des Angeklagten zu veranlassen, bewußt gewesen sein. Das Landgericht hat sie nioht erkannt. Denn nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkamner erstreckte sich das Gutachten "auf die Frage, ob die Voraussetzungen . der §§ 330a und 51 StGB gegeben seient. Dazu - 50 heißt es weiter - sei eine vorherige Untersuchung nicht erforderlich gewesen, Die Untersuchung soll aber im Hinblick auf die Maßregel der Unterbringung erfolgen (8.RGst 68,327/3297). Im übrigen hat sich ‚ausweislich der Urteilsgründe (S 8 UA) der Sachverständige auch über ‚die „Änwendbarkeit des § 42b StGB geäußert.

Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Umfange. Zwar hat der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.November 1954 erklärt, er "lege keine ievision ein gegen die ihm zuerkannte Gefängnisstrafe, sondern nur gegen die Überweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt". Diese Beschränkung der Revisicn ist

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jedoch nicht wirksam. Das Rechtsmittel berührt nicht nur die Avordnung nach § 42b StGB, sondern auch die Schuldfrage. Beides ist nicht trennbar. Unter diesen Umständen hätte die Revision nur dann beschränkt werden können, wenn der Angeklagte nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden wäre (vgl BGHSt 5,267).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt