Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 22.04.1955 – 1 StR 46/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 46/55 2955 Ey
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schachtmeister Friedrich Km zu: Tem - GB, geboren an ED. EEE GD ir CD vei Da.
wegen Doppelehe, Meineids und Anstiftung zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haber:
Bundesrichter Mantel ala Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. HKübner Bundesrichter Dr. Lannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, AÄmtsgerichteret EEE in der Verhandlung, Obersteatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg om 24. November 1954 hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche und der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Entscheidung, such über die Kosten ‚des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte hat an WB. MB 1941 die Anna HEEB-EB, an @. EB 1945 die Zathi DEE und an BD. 1946 die Renate MED zcheiratet. Bei Leistung des Iffenbarungseides am 28. November 1949 vor dem Amtsgericht in Tettnang hat er Einnahuen aus der Vermietung von Räumlichkeiten nicht angegeben, und als er in dem Strafverfahren KLs 23/50 wegen der Doppelehe mit 2enate Hg und des falschen Offenbarungseides belangt wurde, hat er seinen Schwager SC dazu überredet, in der Hauptverhandlung vom 14. August 1951 zu seinen Gunsten unter zid unwahre Angaben zu machen. Wegen der Doppelehe mit der Xathi DW ist der Angeklagte am 10. Dezember 1948 durch das Landgericht in Ravensburg (KLs 135/48) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat an demselben Tage noch auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet; die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. Wegen der Doppelehe mit Renate MED, des Meineides und der Anstiftung zum Yeineid hat das Landgericht in dem angefochtenen Jrteil Einzelstrafen von acht Monaten, sieben Monaten und zehn :\onaten Gefängnis ausgesprochen. Aus der Strafe wegen Doppelehe hat das Gericht mit der rechtskräftigen Strafe aus dem Urteil vom 10. Dezember 1948 gemäss } 79 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet; die Strafen wegen Meineides und wegen Anstiftung zum Meineid sind gemäss ) 74 ‚ StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis zusammengefasst worden. Von der erlittenen Untersuchungshaft hat das Gericht dem Angeklagten sieben „onate auf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe angerechnet.
Der Beschwerdeftihrer rigt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere Nichtanwendung der Straffreiheitsgesetze
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von 1949 und 1954.
Das Landgericht hat ohne Reclıtsfehler das Vorliegen der Tatbestände der Doppelehe, des Meineides und der Anstiftung zum Meineid sowohl nach der äusseren wie der inneren Tatseite festgestellt und insoweit das Gesetz richtig angewendet. Mit Recht hat das Gericht auch bezüglich der seiner sachlichrechtlichen Entscheidung unterliegenden Straftaten die Anwendbarkeit der inzwischen ergangenen Straffreiheitsgesetze verneint. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf die durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Dezember 1948 erkannte Strafe von acht Monaten Gefängnis der § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden ist - der 3 6 aa0 scheidet nach dem Wortlaut ("Annahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht") ohne weiteres aus - kann dahingestellt bleiben, da die :inbeziehung dieser Strafe in das Urteil schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und in-
soweit zur Aufhebung des Urteils .\nlass gibt:
Zwar handelt es sich bei der Strafe wegen der Doppelehe mit Renate Mei, die mit der Strafe aus dem Urteil vom 10. Dezember 1948 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst ist, um die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, welche vor der früheren Verurteilung begangen war. Für die Strafe aus diesem früheren Jrteil war aber zur Zeit der nunmehrigen Verurteilung bereits die Verjährung (§ 70 Ziff 5 StGB) eingetreten. Ein Ruhen der Vollstreckungsver,jJährung kennt das Gesetz für den Fall des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht (vgl IK Anm III zu § 70). Die Tatsache, dass die Strafe durch das 'Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unter der Bedingung erlassen war, dass sich der Angeklagte drei Jahre lang, vom 15. September 1949 ab gerechnet, keines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig machen würde, dass also
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jedenfalls bis zum Eintritt der Tatsachen, durch die der auflösend bedingte Straferlass hinfällig wurde. “Massnahmen zur Vollstreckung der Strafe unzulässig waren, beeinflusst deher den Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Handlungen, die eine Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen können, sird nach der am 10. Januar 1949 verfügten Ladung
zum Strafantritt nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des
§ 79 StGB liegen somit für eine Gesamtstrafenbildung mit
der Strafe aus dem Urteil vom 10, Dezember 1948 nicht vor. Diese Strafe muss daher bei der Straffestsetzung in dem vorliegenden Verfahren ausser Betracht bleiben, und es müssen alle drei Einzelstrafen, die sich aus diesem Verfahren ergeben haben, für die Gesamtstrafenbildung nach § 74 StGB herangezogen werden. Das ist dem Tatrichter zu überlassen, der auch - unter Beachtung des } 358 StPO - über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die so zu bildende Gesamtstrafe zu befinden hat.
Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen Dr. Hengsberger