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BGH Entscheidung vom 20.04.1955 – 4 StR 288/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Na me n de s vo Ikes. In der Strafsache 8 © & en
den Kaufmann Peter G —— aus zg, dort ; geboren = an EEE 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren IRRRERE u
hat der le Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13° September 1955, an der beilgenommen haben
Schatsprästaeht: Güde „als Vorsitzender,
- Bundesrichter .. Mantel. Bundesrichter Dr Engels. Bundesrichter Dr. Augustin
_ Bundesrichter ' Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
u Staatsanwalt u, BE | u. alL8 Vertreter der und‘ anwaltschaft,
Justizangestellter | „als Urkund!
Die: Revision" des Angeklagten degen das Urteil’ des Landgerichts in Bochum vom 20. April 1955 wird mit der Massgabe verworfen,. dass der Be: schwerdeführer in den Fällen 24 (Bi ) und 65 (V ) wegen versuchten schweren Rück. falldiebstahls und im Falle: 80. (Sch, ) wegen. räuberischer Erpressung. verurteilt Ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten | des echt mittels zu tragen. .
Dem Angeklagten wird die seit 21, April 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, SO-: weit sie drei Monate übersteigt,
Von Rechts wegen.
. Der Angeklagte, ist“ wegen schweren’ Rlokfalläiebstahls in 59 Fällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls. in 20 Fällen, sowie wegen schweren Raubes als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe: von. insge- = samt neun ‚Jahren verurteilt worden; Die bürgerlichen Ehren- "rechte | sind ihm auf die Dauer von. zehn Jahren aberkanntz
seine Sicherungsverwahrung, sowie die Einziehung der Diebeswerkzeuge. ist: angeordnet; SE . | un en
„Die Saohbeschwerde des Angeklagten bleibt, im wesentlichen erfolglos. Zwar weist die rechtliche ‚Beurteilung .
in Einzelfällen. Fehler aufs diese Mängel berühren den n-Urteilsausspruch indessen nicht, RL ae
1. y Bei dem versuchten schweren Diebstahl‘ im Falle 4 er ) erscheint die Annahme der Bandenmässigkeit. (§ 243 Nr 6 SteB) hinsichtlich des Beschwerdeführers als rechtsirrig, weil dieser bei. der Ausführung der Tat selbst nicht persönlich zugegen und mittätig gewesen ist wei \ RGSt ‚66, 236; 73, 322), Indessen sind seine in der. Planung der Tat und in der Hingabe des Nachschlüssels bestehende ah Mittäterschaft sowie der Strafschärfungsgrund ‚des Nachschlüsseldiebstahls (§ 243 Nr 3 StGB) bedenkenfrei nachgewiesen, und es unterliegt nach. dem Urteilsinhalt, keinen “
Zweifel, dass das Landgericht ‚gerade in diesem, ‚als besonders verwerflich gekennzeichneten Falle auch bei’ zutref-Tender Beurteilung keine mildere, als die in: ‚allen Versuchs- . fällen gleichnässig ausgeworfene Binzelstrafe verhängt haben. würde, Er BER .. ih Eh la
2. .) Im Falle 24 stiegen der Angeklagte ı und ar; in der. Nacht zum 27. Oktober 1953 zunächst über den Holzzaun, der
das . ° Grundstück Ey EEE tr 2sse @®:; zur Strasse hin abgrenzt. Sie entdeckten, dass auf der Hofseite ein Oberlicht in der Wohnung der Familie I | offen stand, Einer von ihnen griff durch das Oberlicht hindurch und öft- E nete mit der Hand von innen her einen Flügel des Küchenfensters. Während der Angeklagte "auf dem Hof zur Sicherung stehenblieb, stieg m in die Wohnung ein, durchwühlte mehrere Behältnisse und liess fünf Zigaretten miugehen.
Diese rauchten die beiden Täter auf, a
Im Falle 65. öffnete der . Angeklagte in der Nacht zum
"9, Dezember 1953 mit einem Dietrich die Flurtür 2 r Wohnung.
og in U, i Hizcteıy } Zusammen mit: Kt )
durehsuchte er die Küche und drang anschliessend in das Schlafzimmer, Als Frau ve von Öffnen des‘ "Kleider- |
schranks wach wurde, den die beiden nach mitnehmenswerten #
.. Gegenständen durchsuchen wollten, ergriffen die Diebe die
Flucht, Es war ihnen vorher. gelungen, noch eine "Schachtel
Zigaretten mitzunehmen, deren Inhalt sie untereinander auf-
teilten. a E BE .
Die Strafkammer hat in jedem der - beiden MäLl vollen- u deten schweren Diebstahl ‚angenommen.. Dagegen b stehen im = Hinblick auf § 370 Nr, 5 StGB. rechtliche ‚Beden |
u Der Angeklagte und BB Hollten : ersichtlich aus den Wohnungen stehlen, was sie Brauchbares. ‘darin vorfanden. | Ihre Beute bestand indessen nur aus ‚Bigaretten in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert im Sinne von § 370 Nr 5 StGB. Haben aber die Täter - wie zu ihren Gunsten anzunehmer | { ist -, nachdem sie sich durch Verwirklichung der Erschwerung® gründe des § 243 Nr. oder 3 sowie 6 StGB Zugang zu den Wohnungen verschafft hatten, Zigaretten. zum "alsbaldigen Verrr 5 also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses en“
wendet, so ist nur versuchter schwerer Diebstahl gegeben, in Tateinheit mit Mundraub, der indessen nach § 370. Abs 2 St@B.nur auf rechtzeitig gestellten Antrag der Verletzten verfolgt werden könnte (vgl RGSt > 198; BGH 4 StR 524/53. vom 20. - August 1953). | |
Der Schuläspruch kann. von hier. aus "geändert werden. Da “
das Landgericht für jeden vollendeten schweren Diebstahl . eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und für jeden versuchten schweren Diebstahl eine Zuchthausstrafe von einem Jahr "sechs Monaten ausgeworfen hat, gilt somit auch: für die beiden Fälle. 24 und 65° nur eine Züchthausstrafe von einem! ‘Jahr sechs Monaten (statt zwei Jahren) als verhängt. sichts der 150 Jahre Zuchthaus übersteigendeh Summe der
verhängten Einzelstrafen ist es auszuschliessen, dass die
| Herabsetzung der Einzelstrafe in den beiden Fällen sich "auf die Höhe der Gesamtstrate hätte auswirken können.
3, J Schliesslich halt "sich auch die rech liche Beurilüng des: als schwerer. Raub nach ss 249, 250 Wr 1 und
E er na each Hand ini ‚Startpistole, in der ändeieh ‚eine: Taschenlampe hielt.“ ‘Vor dem- Schlafzimmerfenster ange- . Kommen, drückte: er nit der Faust den Fensterflügel aufs Der durch den Schein der Taschenlampe geweckten Bewohnerin hielt der Angeklagte die Pistole vor und gab ihr zu verstehen, dass er sie umbringen werde, wenn sie es wagen sollte,
Krach zu machen. Hiernach forderte er sie auf, Geld und Schmuck. herauszurücken, und wies auf die neben ihrem Bett stehende Handtasche hin. Fräulein Sch gab dem Angeklagten daraufhin aus der Geldbörse: einen Betrag von 20 ,-— IM. Nachdem der Angeklagte sein Opfer unter Drohungen vor Verfolgungsmassnahmen. gewarnt. hatte, traf ‚er sich mit x. der einige Meter entfernt auf ihn gewartet hatte, Das Geld wurde, zur * Herstellung ı von u Palschgeld verwertet, _
Dieses Verheiten , des ; Angeklagten stellt deshalb keinen f Raub dar, weil es am Tatbestandsmerkmal ‚der. Wegnahme mangelt, Gibt das Opfer, wie hier, die Sache. unter dem Druck der Dro-
"hung | mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst
Beust T 252).
| heraus; so ist nicht Raub, sondern räuberische Erpressung KG (§§ 255 StGB) ‚gegeben. Auf die innere Willensrichtung der Verletzten kommt. es für die Abgrenzung zwischen Raub und
“. räuberischer : Erpressung nicht an; massgebend ist allein,
s sie das Geld, wenn: auch unfreiwillig, herausgab, also
“unter dem Druck der Drohung. selbst eine ; Handlung vornahm
Br Der Schuldspruch kann Ansoweit vom Senat verichtigt werden. u |
die Ännahne sein,
der Beschwerdeführer habe bei Begehung der Tat eine Waffe bei ‚sich geführt. Die vom Angeklagten verwendete Startpi- ‚stole ist keine Waffe im technischen Sinn, weil sie nicht “allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich. zu ‚ver- u letzen. Allerdings gilt auch in § 250 Nr 1 StGB als Waffe im weiteren Sinn jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf Zum Angrift oder zur Verteidigung dienen und eine erheb-
liche Verletzung des Gegners hervorrufen karinz; bei nicht-
technischen Waffen, d.h, bei gefährlichen Werkzeugen, in-
Auge eigne (Rest. 68, 239; „BHSt 3, 232).
‚Schusswaffe ähnlich sieht; ein Mitsichführen im ‚Sinne der. List genügt indessen den Erfordernissen des 8 250 wi 0 | StGB nicht Best 3 230, 2323 Ei 125, 2m. = |
zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsmangei
den Sachverhalt unrichtig dargestellt, und mit, dem Vor- . bringen neuer Tatsachen kann die Revision nicht gehört
um eine fortgesetzte Handlung, ER ; Straftaten . handelt, ‚hat das. Tandgericht rechtlich zutref- Bu Bi begründet. . EL 1 ee
dessen muss der Täter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauchs bei der Tat zum Angriff oder zur Verteidigung gerechnet haben, etwa dahin, dass sich die Startpistole auch zum Schlagen. oder zum unmittelbaren Abfeuern vor dem
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u Anscheinend wollte, der - Angeklagte sich jedoch ieaig- . ni
lich zunutze machen, dass die Startpistole einer echten.
Dieser Mangel kann indessen auf sich beruhen, weil.
der Erschwerungsgrund der Bandenmässigkeit (§ 250 Nr 2 StGB) bedenkenfrei nachgewiesen ist und die Strafkammer unter Versagung mildernder Umstände insoweit auf die ge-
‚eetzlichs, Nindeststrafe erkannt hat.
4a) Im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen
hervortreten. Mit: der Behauptung, das Landgericht habe
Dass es sich _ auch‘ bei den Fällen 5 bis 80 - - nicht dern. um selbständige
Enalich wird auch die Verurteilung als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung \ von 1 ‚den Entscheidungsgründen getragen.
. Hiernach war wie geschehen zu erkennen. Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht
der Billigkeit.
. Güde ME Mantel BE . Engels 0 Drsdugustin Dr.Hengsberger