Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 5 StR 57/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ina Fanmen des Yolke s
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Friedrich Te aus 1 dort geboren am GEB 1905,
wegen Betruges
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär gu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 12.November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
NS) a
- 2.
Gründe§
Der Angelllagte war am 26. Februar 1954 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und drei Lionaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Devision hat der Senat an 3l.August 1954 das Urteil in zwei Fällen (TE un ee) im schuldspruch und zugleich in allen Strafaussprüchen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr in den angeführten beiden Fällen freigesprochen und ihn wegen der im Schuldspruch bereits rechtskrüftigen sieben Fälle des Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Hierbei hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 (Stre 1954) verneint,
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten in erster Linie. Sie rügt im übrigen allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, Cie den Verfahrensmangel . enthalten, .
Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Nachdem der Angelzlagte nunmehr in den Fällen Bw une SED freigesprochen worden ist, konnten nur noch cie. Strafaussprüche untersucht werden. Diese lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Allerüings hat die Strarkamner nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des § 27b StGB in den drei Fällen Stellung genommen, in denen eine Zinzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verhängt worden ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer den § 27b StcB aus Rechtsirrtum übersehen hat. Angesichts der Tatsache, daß gleichzeitig wegen der restlichen vier Fälle Einzel-
Strafen von drei T;onaten Gefängnis verhänst worden sind, ist vielmehr anzunehmen, daß die Strafkammer den § 275 STE) bewußt unanzewendet gelassen und einen ausdrück-.- lichen Ausspruch hierüber nach lage des Falles für überflüssig gehalten hat (vgl hierzu BGH 4 5t.t 491/51 vom 29.5.1952 = ü: ir 1 zu § 275 Stern).
5s kommt daher in der Wat nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 3 St7G 1954 gegeben sind oder nicht, eine Frage, lie der genat. auch unabhängig von dem Vor- .. bringen der Revision von Auts wegen zu prüfen hatte, weil . es’ darum geht, ob ein Verfahrenshindemis vorliegt,
Nach § 3 Ste 1954 wird für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte, u,a. Straffreiheit gewährt, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahre verhängt oder zu erwarten ist. nn
Die Strafkamer hat die Voraussetzungen des.§ 3 StFG 1954 im Ergebnis mit echt verneint. Sie hat sich zwar nicht klar darüber ausgesprochen, ob nach ihrer Ansicht eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Anscheinend soll die Höglichkeit, daß sich der Angeklagte in Not befunden habe, nicht verneint, sondern wenigstens als möglich unterstellt werden, daß durch die Be-Arängnis des notleidenden Detriebes des Angeklasten die gegenwärtige Gefahr einer persönlichen Not! pestanden haben könne. Die Strafkaimner meint aber, eine Straf- ‚freiheit entfalle, weil der Angeklagte bei seinen strafbaren Handlungen nicht an Cie Erhaltung seiner Lebensgrundlage gedacht habe, sondern an den ihm zuwachsenden Vermögenswert. 3ein Handeln sei nicht durch die Notlage "motiviert" worden, wie "er sich überhaupt, ungeachtet seiner schwierigen finanziellen Tage, mit Rücksicht auf seinen Grundbesitz als vermögender ‚ann gefühlt! habe,
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Der Senat brauchte in diesem Falle nicht zu entscheiden, ob es stets, oder wenigstens bei einer hier ! nur in Betracht kommenden "wirtschaftlichen NTotlage!, i für die Anwendung des § 3 StTG 1954 erforderlich ist, daß der Beweggrund zur Tat darin zu finden ist, daß sie der Not abhelfen soll. Denn jedenfalls hat die Strafkammer zutreffend verneint, daß der Angeklagte unverschuldet in seine Notlage geraten ist. "Er hat sich in seinem Bestreben, als Unternehmer aufzutreten, erheblich übernommen und hat besonders das Bauvorhaben Pi traße mit größter Leichtfertigkeit in Angriff genommen, da die Finanzierung in keiner Weise sichergestellt war." Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Vergeblich weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß die Finanzierung anfangs gesichert gewesen und daß diese Sicherheit erst dadurch entfallen sei, daß früher gegebene Kreditzusagen wieder zurückgezogen worden seien. Das ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, daß üle Notlage des Angeklagten von diesem selbst verschuldet worden ist. Zwar ergibt sich aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil der Strafkammer vom 26.Februar 1954, daß dem Angeklagten ein Beihilfedarlehn von 50.000 Di zum Aufbau des Hauses in der Bismarckstraße zugesagt, aber am 3.März 1951 wieder gekündigt worden war. Dies hatte sich der Angeklagte jedoch selbst zuzuschreiben. Denn er hatte gegen die ihm bekannte Auflage, von der die Gewährung des Beihilfedarlehns abhängig war, verstoßen, acht Wohnungen dem Amt für Wohnungswesen zur Verfügung zu stellen.
Zu Unrecht meint die Revision weiter, daß die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei "optimistisch! gewesen, sich nicht mit der Annahme vereinen lasse, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt. Das Urteil ist eben der Meinung, der Optimismus des Angeklagten sei leichtfertig gewesen.
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Schließlich meint die Revision noch, es habe auch geprüft werden müssen, ob nicht der Angeklagte "in der kritischen letzten Zeit ... durchaus aus dem Beweggrund gehandelt habe, der Notlage anderer abzuhelfen!, las hierzu vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet.
. „Die üntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
. „Dr.Rotberg : Dr.Koffka . Schmidt
Siemer Börker