Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.04.1955 – 5 StR 292/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 292/55 2248 026
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Theaterleiter Kurt T Em zus DEE: dort geboren am EEE ' 910,
wegen fortresetzter Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27.September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEWBin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt iii der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.April 1955 wirä verworfen.
Die nach dem 7.April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe:z
Der Angeklagte war seit dem Jahre 1942 in Rerlin Thesterleiterassistent, später Theaterleiter im Dienste der "Ufa". Vorübergehend war er in dem Lichtspielhaus 't. auf Gem Kurfürstendamm tätig. Dieses war von dem Eigentümer EEE an die "Ufa" verpachtet worden. Nach dem Zusammenbruch richtete der Angeklagte es im "invernehzen mit Ti unter dem Namen "Filmbühne wg" wieder her. Im August 1945 beschlagnahmte die Britische iilitäörregierung das Unternehmen auf Grund des Gesetzes Nr 52 als Teil des "reichseigenen Lichtspielvermögens" und setzte den Wirtschaftsprüfer Dr.Bre#» als Treuhänder ein. Dieser beschäftigte den Angeklagten als Theaterleiter weiter, bewilligte ihm ein monatliches Gehalt von 1200 RM und eine Umsatzbeteiligung von ı'y2 v.H. und ließ ihm völlige Freiheit in der künstlerischen Leitung. "Es oblag dem Anseklarten, das Filmprogramm zu gestalten sowie die Werbung durchzuführen und die dazu erforderlichen Verhandlungen und Verträge zu schließen. Ihm unterstand auch das in der Filmbühne Weg beschäftigte Personal. Die Kasseneinnahmen hatte der Angeklagte in seinem Büro zu sammeln und mit einem täglich aufzustellenden Kassenrapport, der Einnahmen und Ausgaben umfaßte, zweimal wöchentlich an den Treuhänder Dr.Bree abzuführen. Bis auf die Lohnabrechnungen wurden Bücher nicht beim Angeklagten, sondern nur beim Treuhänder geführt."
In den Jahren 1949 bis 1952 verschaffte sich der Angeklagte große Summen auf Kosten der "Filmbühne WW". Von den Zahlunren, die die Werbefirma Paul eo Em das Unternehmen leistete, behielt er von der Währungsreform bis nde 1552 insgesamt 13 813,25 MWest ein. "r veranlaßte die (irren "Puck Ausstellungsbaufu::I "C.W.Tetzlaff", Rechnungen über Beträge auszustellen, die die Filmbühne Wien nicht in dieser Höhe schuldete. Die l!ehrbeträge von insgesemt 39 662,10 MWest und 41 099,44 MTest flossen ihm zu.
-3-
- 3.
Die "Kerzor-Filu-GubH" und die "Metro Goläwyn Tayer" zahlte:: in den Jahren 1949 bis 1951 insgesamt 4002,09 YMlest und 9314,44 West an den Angeklagten als anteilige Kosten für Irsvwaufführungen. Er ließ diese Einnahmen nicht verbuchen und behielt sie für sich. "Weiterhin entnahnu der Angeklagte 1959 der Kasse der Filmbühne Wien nach und nach einen Betrsar von insgesamt 4207 YWest, die angeblich für Prewierenkosten aufgewendet wurden, in "Tirklichkeit aber bereits von der Gentral-Film-GmbH gezahlt waren. In Ähnlicher Teise erlangte der Angeklagte 1949 8905,15 Mest im Abrechnur. 'sverkehr über Premierenkosten mit der Schorcht-Film-GubH." Tr ließ in den Jahren 1950 bis 1952 von der Firma Fuck Arbeiten für seinen Haushalt und für die Unternehmen 'WTalcbiühne" und 'Würnberger Trichter" ausführen und die Kosten in Föhe von 1012,78 Mlest der Filmbühne TB in Rechnun” stellen,
"Der Gesamtbetrag der Gelder, die dem Angeklagten auf die geschilderte Weise unmittelbar oder mittelbar zugeflossen sinä, beläuft sich. auf 122 036,25 West, Dabei ist ein.Betrag,.der. die Inanspruchnahme von Angestellten der Filabühne "@B zu betriebsfremden Zwecken erfaßt, mangels ausreichender Feststellungen außer Ansatz geblieben."
Hierzu ist zu bemerken,’ daß die Summe, richtig berechnet, 122 016,25 West beträgt.
Das Landgericht hat die Finlassung des Angeklagten, der Treuhänder Dr. Brei habe von allen seinen Fochenschaften kenntnis gehabt und sie gebilligt, nicht widerlegen können. ”s hält ihm ferner zugute, daß er von den rund 122 000 E\est insgesamt etwa 42 000 “""est zugunsten der Filnbühne Wien verbraucht habe.
Die Stiraikammer sieht den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt an, nimmt eine fortgesetzte Handlung an und verurteilt den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren tefängnis und 15 000 "West Geldstrafe.
-4-
Fi 2 ot a Wie
nn
en an ne
ur“
-4-
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Fit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Anscklagte zuf Grund seiner Anstellung durch den Treuhänder Dr.Br@8, also kraft Rechtsgeschäfts, die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des "eigentlichen Vermögensinhabers" wahrzunehmen.
a) Diese Annahme ist mit dem Zweck der Vermögenssperre nach dem Gesetz Nr 52 vereinbar. Diese machte den Vermögensträger nicht rechtlos. Die Vermögensverwaltung war nicht nur "gegen", sondern auch "für" ihn zu führen. Aus ihr konnten ihm auch Ansprüche erwachsen,
Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat im Einklang nit den Urteilen des III.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.0ktober 1954 und 21.April 1955 (NJW 1955, 142,926). Nach diesen Entscheidungen hatten die Behörden, die die Treuhänder auswählten und überwachten, damit in aller Regel zugleich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB feszenüber den Vermögensträgern zu erfüllen, weil auch deren Interessen durch die Vermögensverwaltung berührt wurden.
Soweit sich aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.Juni 1946 (NIW 1947/48 S 225), das die Revision anführt, eine andere Rechtsansicht ergibt, folgt der Senat ihr nicht. Die genannte Entscheidung bezieht sich übrigens nicht auf das Gesetz Nr 52.
Der Treuhänder hatte also kraft seines behördlichen Auftrags auch die Interessen der Vermögensinhaber in den Grenzen wahrzunehmen, die durch den Zweck der Beschlagnahme gezogen waren. Der § 266 StGB war daher auf ihn anwendbar.
Dasselbe gilt für den vom Treuhänder Dr.Bre#D weiter beschäfti:ten Angeklagten. Seine Verpflichtung, die Interessen des Vermögensträgers zu betreuen, beruhte nicht auf einem behördlichen Auftrage, sondern auf seiner
5.
-5-
Anstellung durch Dr.Breie. Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (BCHSt 2,324). Auf diese Entscheidung weist das angefochtene Urteil mit Recht hin.
b) Wer im vorliegenden Fall Inhaber des verwalteten Vermögens war, war allerdings ungewiß, weil das Unternehmen als Teil des reichseigenen Filmvermögens galt. Dieses sing auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 28.September 1949 (VOB1 I 359) auf einen "Liquidationsausschuß für Lichtspielvermögen des Deutschen Reichs" über. Die Beschlagnahme auf Grund des Gesetzes Nr 52 blieb zunächst bestehen und wurde erst durch Artikel 16 Abs 1 des Gesetzes Nr 10 vom 30.September 1950 (voB1l I 473), das am 20.0ktöber 1950 in Kraft trat, aufgehoben. Die Entwicklung wurde abgeschlossen durch das Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5.Juni 1953 (BGBl I 276), das für das Land Berlin durch Gesetz vom 3.Juli 1953 (GVBl 531) mit Wirkung vom 7.Juni 1953 in Kraft gesetzt wurde. ‚Danach sind die zuständigen Gesellschaftsorgane in gewissen Grenzen wieder verfügungsberechtigt geworden,
. Zur. .Tatzeit, d.h. in’ 'den Jahren, 1949 bis 1952 war noch nicht zu übersehen, wie aie. "Ent£lechtung" des reichseigenen Filmvermögens durchgeführt, ob dabei die "Ufa!" wieder in- ihre Rechte als Pächterin der "Filmbühne Wien"
eingesetzt werden oder welcher anderen Rechtspersönlichkeit
das Unternehmen schließlich- zufallen werde. Diese Ungewißheit schließt aber die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Treueverbältnisses nicht aus. Es genügt, daß dem Angeklagten durch seine Anstellurig als Theaterleiter ein bestimmter Betrieb anvertraut worden war. Er hatte für
diese genau umgrenzte Vermögensmasse :zu sorgen und dabei die Interessen des noch ungewissen Vermögensträgers wahrzunehmen. Die von der Revision angeführte Bemerkung
-6 -
- D - Pa Re N) UN}
-6-
Schönkes zu § 266 StGB unter IV 2 b ß, der Treugeber müsse bekannt sein, gegenüber Unbekannten bestehe keine Pflicht zur Wahrnelimung fremder Vermögensinteressen, bezieht sich auf Treueverhältnisse rein tatsächlicher Art. Ob sie insoweit zutrifft, kann hier unentschieden bleiben.
2.) Die Revision vertritt mit eingehenden Ausführungen die Auffassung, durch das Einverständnis des Treuhänders Dr.Breseien die Handlungen des Angeklagten gerechtfertigt. Soweit durch die treuhänderische Verwaltung Binnahnmen erzielt worden seien, sei Dr.Breß» selbst der rechtliche Inhaber dieses Teiles des Sondervermögens, also insbesondere Eigentümer der eingenommenen Gelder und Gläubiger der entstandenen Forderungen geworden. Er habe über sie daher zugunsten des Angeklagten verfügen dürfen. Die Revision folgert dies aus der besonderen Amtsstellung des "custodian" im Sinne des Gesetzes Nr 52.
Diese Ausführungen sind unrichtig.
Nach Artikel III Absatz a Nr (III) des Gesetzes Nr 52 mußten "alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen", die beschlagnahmtes Vermögen "in Besitz, in Verwaltung oder unter Kontrolle" hatten, "hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue Aufzeichnungen führen und Abrechnungen aufstellen". Sie mußten in ihren Berichten an die ililitärregierung nach Art III Absatz b Nr (I) des Gesetzes "alle das Vermögen betreffenden Einnahmen und Ausgaben aufführen" und nach Nr (III) desselben Absatzes "über das Vermögen, dessen Sinnahmen und dessen Früchte Rechenschaft ablegen". Dies bestätigt die ohnehin naheliegende Auffassung, daß auch die Einnahmen eines beschlagnahmten Unternehmens, das vom Treuhänder nach Artikel IV des Gesetzes fortgeführt wurde, Teil des verwalteten Sondervermögens und Eigentum seines Trägers wurden,
Die gleiche Rechtsansicht liegt auch dem schon erwähnten Urteil des III.Zivilsenats vom 21.4.1955 (NJW 1955,
986) zugrunde. 7
-7T-
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß eine
""ingliche Surrogation" im deutschen Sachenrecht eine Ausnahme ist (vgl RGZ 153, 366/370/). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb fielen nicht als N\inglicher Ersatz, sondern nach den Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) in das Sondervermögen. Denn das beschlagnahmte Unternehmen war vom Treuhänder Dr.Bresme nicht nur für Rechnung, sondern auch unter dem Namen einer besonderen Vermögensmasse, also nach außen hin namens eines - freilich noch ungewissen - Dritten fortzuführen. Das ist hier auch geschehen. Die Geschäfte wurden für die "Filmbühne WEB" abgeschlossen. Der Zusatz "Direktion Kurt EB" bezeichnete nur den tatsächlichen und rechtlichen Leiter, nicht den Inhaber.
3.) Die Revision bemängelt ferner erfolglos die Beurteilung der inneren Tatseite durch das Landgericht. Wie dieses ausdrücklich feststellt, hatte der Angeklagte "das Bewußtsein, daß er eine Treuepflicht verletzte". Dies begründet die Strafkamner, wie folgt: "Pr wußte, daß es sich bei der Filmbühne WEB um ein gesperrtes Sondervermögen des Treuhänders handelte, mit .dem zugleich er infolge seiner verantwortlichen Stellung als Theaterleiter die Vermögensinteressen des eigentlichen Vermögensinhabers wahrzunehmen hatte. Daß er durch seine Geldentnahmen letztlich diesem einen Nachteil zufügte, war ihm, da es sich ohne weiteres ergibt, offenbar. Der Angeklagte hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß’ der Vermögensinhaber mit seiner Handlungsweise einverstanden sein könnte. Daß eine Zustimmung des Dr.Brggp, dessen zum Vermögensinhaber nach innen zebundene und zudem der Britischen Militärregierung verantwortliche Stellung er kannte, ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzen konnte, hat der Angelilagte erkannt" (UA S 21).
Diese Feststellungen sind rechtlich nicht angreifbar. Sie ergeben den Vorsatz der Untreue. Zu Unrecht meindie
-8-
-8- or.
Revision, dieser setze im vorliegenden Fall "besondere rechtliche Spezialkenntnisse" voraus, die der Angeklagte nicht zehabt habe.
4.) Was schließlich die Höhe des Schadens betrifft, so hat sich der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, unter anderem damit verteidigt, der Treuhänder Dr.Brauns habe ihm die unverbuchten 13813,25 M aus dem Geschäftsverkehr mit der Firma Lindner als Entschädigung dafür zugesprochen, daß er ein geringeres Gehalt und eine niedrigere Umsatzbeteiligung erhielt, als sie ihm vorher von den Fheleuten KO versprochen worden weren. "Der Treuhänder habe erklärt, daß er wegen der anderen Theaterleiter zu der gewünschten Entlohnung offiziell nicht in der Lage sei".
Wie der Revision zuzugeben ist, beschäftigt sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit diesem Tinwand des Angeklagten. Der Treuhänder Dr.Bre®B war aber nicht berechtigt, die Bezüge des Angeklagten in der Weise zu erhöhen, daß er Geldeingänge nicht buchte und sie dem Angeklagten überließ. Er verschwieg dadurch Einnahmen des Unternehmens und verschleierte die wahre Höhe der Vergütung, die der Angeklagte als Theaterleiter bezog. Das durfte er nicht. Denn über beide Posten war er rechenschaftspflichtig. Das Landgericht führt dies zwar nicht aus, geht aber erkennbar von dieser Auffassung aus. Seine Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, daß "eine Zustimmung des Dr.Bre» ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzte", bezieht sich ersichtlich auch auf diesen Punkt.
Die Gegenansprüche des Angeklagten wegen nicht in Anspruch genommenen Urlaubes und entgangener freier Tage (UA S 15) hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung unberücksichtigt gelassen (UA S 17,18). Zu Unrecht vermißt die Revision hier nähere Feststellungen.
-9.
-9 -
5.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keine d’ chgreifenden Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker