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BGH Entscheidung vom 06.04.1955 – 3 StR 635/54

3. Strafsenat

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3StR 635/54 2235 020

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rektor Max K Ep zus PA zeboren m EEE 1599 ir NO /Nänren (CSR),

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, ‚an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann - als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m Bu

| als Vertreter der Bandesenwaltschaft, Hilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht kann En

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil. des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Juni 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Zug

Das Landgericht hat den Angeklagten, der Rektor der HD Schule ir m var, von dem Vorwurf freigesprochen, bei seiner i4 Jahre alten Schülerin Brunhilde KA unter Anwendung von Gewalt 10 -— 15 mal die Brust; dabei einmal mit Griff unter den KXleiderausschnitt, bei seiner Schülerin Doris WB? mal und bei seiner Schülerin Gisela Kaup 4 - 5 mal die Brust über der Kleidung gedrückt und sich dadurch in drei Fällen der fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) und zugleich im Falle Kalb der erzwungenen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer weiblichen Person (§ 176 Abs I Nr 1 StqB), in den Fällen MB und Kon zugleich der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren (8 176 Abs 1 Nr 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Mit der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision wird die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat keinen Erfolg. a

1. Das Landgericht hat geglaubt, nicht. mehr als das von dem Angeklagten Zugegebene feststellen zu können,, weil ‚es gegen die Glaubwürdigkeit der drei Mädchen auf Grund

| des überzeugenden psychologischen Gutachtens der Sachver-

ständigen Kriminalpsychologin Dr. Justin fund des von den Zeuginnen gewonnenen persönlichen Eindrucks durchgreifende Bedenken gehabt hat. Die Revision. macht geltend, das Gericht habe in dieser Hinsicht die ihm zur Wahrheitsfindung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft, es hätte zumindest die als Zeuginnen geladenen Klassen-

: lehrerimnen SE uns Vo Hören müssen.

Das Landgericht hatte die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben

[§ 244 Abs 2 StPO). Dass es diese Pflicht verkannt oder aus Rechtsirrtum nicht genügend beachtet hätte, ist

nicht festzustellen. Für die Frage, ob die beiden Lehrerinnen zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Kinder als Zeuginnen zu hören waren, durfte nicht ausschlaggebend sein, dass allseits auf ihre Vernehmung verzichtet worden war. Dass das Gericht dies verkannt hätte, ist aber nicht ersichtlich und auch nicht behauptet.

Es ist auch nicht anzuerkennen, dass der Sachverhalt dazu drängte, die Lehrerinnen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Kriminalpsychologin Dr. Justin hatte die drei Kinder auf Ersuchen der Strafkammer jugendkundlich

untersucht. Hierbei lagen ihr die Strafakten vor, in denen sich auch die Schulgutachten der Lehrerin Gerda SCEEEEEB befanden, die Brunhilde Kalte vom 3. bis zum 6. Schuljahr und die beiden anderen Mädchen vom 1. bis zum letzten Schuljahr in ihrer Klasse gehabt hatte. Die Sachverständige hatte mit den Eltern Kalb und den Müttern MP und Kaue gesprochen und die Kinder ‚einer psychologischen Prüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat sie ihr Gutachten erstattet. Der Tatrichter

war berechtigt,diesem Gutachten eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; der von den Mädchen in der Haupt- . verhandlung gewonnene persönliche Eindruck widersprach ihm nicht. Ohne Rechtsirrtum konhte das Gericht annehmen, . dass durch Vernehmung der Lehrerinnen Zweifel an der Richtigkeit der bereits gewonnenen Überzeugung nicht aufkommen konnten, zumal die schriftlichen Äusserungen der Lehrerin, die die Kinder besonders genau kannte, dem,

Gutachten der Sachverständigen ebenfalls nicht widerspra- E1 chen und alle Beteiligten auf die Vernehmung der Lehrerinner

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verzichteten. &

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2. Der Angeklagte hat in einem schriftlichen Bericht an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Schulrat Ha im: sich selbst "unzulässiger Handlungen" gegenüber den Mädchen bezichtigt. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich in Wahrheit nur um den Schein eines Geständnisses handelt, wie die nähere Kenntnis des Charakters und die unklare, ängstliche Ausdrucksweise des Angeklagten ergäben.

a) Die Revision weist darauf hin, dass dieser schriftliche Bericht laut der Verhandlungsniederschrift nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, und sieht hierin eine Verletzung insbesondere des § 249 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat den Schulrat Halberstadt als Zeugen vernommen und konnte hierdurch den Inhalt des Berichtes, den es ihn vorhalten konnte, feststellen, ebenso auch durch Vernehmung des Angeklagten.

b) Die Revision meint weiterhin, das Gericht hätte durch Vernehmung des Vaters der Brunhilde Kal und der Vorsitzenden des Elternbeirats, Frau Br; die beide im Bericht erwähnt worden sind, ermitteln müssen, welche Bedeutung den im Bericht enthaltenen Angaben des Angeklagten zukomme. Auch insoweit ist nicht festzustellen, dass das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verkannt oder rechtsirrig nicht genügend beachtet hätte. Der Akteninhalt ergibt nicht, dass diese Zeugen belastende Aussagen machen konnten. Es wurde sogar von allen Beteiligten auf ihre Vernehmung trotz ihrer Anwesenheit verzichtet,

c) Über den Charakter und den seelischen Zustand des Angeklagten ist der Arzt Dr. Müller, der den Angeklagten

seit Januar 1953 ärztlich behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Die Revision rüst, dass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, seit welcher Zeit der von dem Arzt geschilderte Gesundheitszustand des Angeklagten bestand und ob er nicht etwa nur eine Folge des Bekanntwerdens seiner Handlungen war. Der : Arzt hat sich nach dem Urteil nicht nur über den Gesund- ; heitszustand, sondern auch über die Wesensart und den & Charakter des Angeklagten geäussert. Für die Ansicht des. \ Gerichts sind nicht der Gesundheitzustand,, sondern Wesensart und Charakter bestimmend gewesen. Dass dies rechtlich unbedenklich ist, liegt auf der Hand. Seit welcher Zeit der vom Arzt bekundete Zustend hochgradiger Nervorsität und Erschöpfung bestanden hat, bedurfte also nicht ‚der Aufklärung.

3. Nach Ansicht der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, was als erwiesen angesehen worden ist, so dass nicht nachgeprüft werden könne, ob die Handlungen des Angeklagten mit Recht nicht als unzüchtig gewertet worden sind. Hiermit wird ein Verstoss gegen § 265 Abs 5 StPO gerügt und die Möglichkeit behauptet, der Begriff der Unzucht könne verkannt, somit sachliches Recht ver-

letzt worden sein.

Es ist der Revision zuzugeben, dass nicht ‚alle Feststellungen zur äusseren Tatseite ohne weiteres eindeutig sind. Bezüglich der Schülerin | ist festgestellt, dass der Angeklagte beim Beaufsichtigen der Arbeiten manchmal,

wenn er sich über sie beugte, seinen Arm um sie gelegt hat und dabei einmal an ihre weiche Brust gekommen ist und dass er sie einmal, als sie verspätet kam, "zur Tür hinausgesteckt" und sie dabei berührt hat. Die beiden anderen

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Schülerinnen hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen körperlich berührt. An welchen Körperstellen er sie berührt hat und unter welchen Umständen dies geschehen ist, ist nicht ausdrücklich gesagt. Dem Urteilszusammenhang kann aber doch entnommen werden, dass Berührungen an der Brust gemeint sind. Zur inneren Tatseite.hat das Gericht aber die eindeutige Feststellung getroffen, dass sowohl die Berührung der Brust der Brunhilde KalWB als auch die körperlichen Berührungen bei anderen Mädchen versehentlich erfolgt sind. Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, reichen zur Verneinung des. Schuldvorwurfs in allen Fällen aus; denn unzüchtig können zur aus wollüstiger Absicht begangene ‚Handlungen sein. .

Die Tntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Glanzmann 2 Jagusch - = Bu ‚Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld BR