Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.05.1962 – 5 StR 360/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_360/62 2178 066

in Namen des Volkes

In der strufsache

gegen

1. den Kraftfahrer Werner En aus San. geboren ar EB 1340 in (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Landarbeiter Hans V aus H ,

geboren an EB 1940 in B an der N (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten PW una VD wira Gas Urteil des Landgerichts in Stade vom 10.Mai 1962 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

-— Von Rechts wegen -—

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Gründe§

Die Revisionen beider angeklazter bekämpfen lediglich die Strafaussprüche. Die Rechtsmittel greifen aus sachlichrechtlichen Erwägungen durch.

1. Mit Unrecht berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, daß die Angeklagten "offenbar von dem Wohlstand angelockt worden!" seien, "der in „estdeutschland herrscht". Dies trifft nach den bisherigen Feststellungen für beide Angeklagte nicht zu: Der Busch erdeführer Pi ist Nanerkannter Ostzonenflüchtling" (UA S.2); er flüchtete als>, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage zu entziehen (§ 3 BVFG, BGBl I 1961,1883,1885). Der Anseklagte VE aber kzır nach Deutschland, weil er in Österreich seinen Wunsch nicht verwirklichen konnte, "zur See zu fahren" (UA S.3). Schon wegen dieses Mangels konnten die Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehenbleiben, und zwar auch die Strafen wegen der Diebstähle nicnt, weil diese durch die nunmehr aufzuhebenden Strafen wegen Haubes mitbeeinflußt sein können.

2. In der neuen Hauptverhundlung wird das Landgericht beachten müssen, daß die Beschwerdcoführer nur deshalb gemäß 8 250 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt worden sind, weil sie "bei Begehung der Tat wWuffen bei sich führten". Dieses Gesetzesmerkmal darf weder bei Prüfung der Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, noch bei der allgemeinen Strafzumessung erncut zu Ungunsten der Beschwerdeführer verwertet werden-

Auch sei darauf hingewiesen, daß die Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, bei erstmaliger Straffälligkeit besonders s: rgfältig geprüft werden muß (BGH 4 StR 51/55 vom 31.März 1955). Neben den beiden vom Tatrichter angeführten

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Gesichtspunkten wären Züäner zugunsten der Angeklagten unter Ums täinden auch ihre Geständnisbercitschaft sowie das Fehlen eines faniliären Haltes zu beachten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Schm’.dt Siemer

Schnitt Kersting