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BGH Urteil vom 31.03.1955 – 4 StR 47/55
4. Strafsenat
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4 StR 47/55 2241 007
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In der Strafsache
gegen
den Bankangestellten Paul Gem aus ei WERE, geboren an EEE 1914 in 2.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31, März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. TEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter AD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 7. Oktober 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf Entzle- . hung der Fahrerlaubnis erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über äle Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
von Rechts wegen
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Der Beschwerdeführer ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde {hm die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen.
Nach den Feststellungen des Lendgerichts fuhr. der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1, °/oo aufwies, am Faschingsdienstag, den 2. März 1954, mit einem Dienstkraftwagen — Volkswagen - der Bayerischen Staatsbank, bei der er angestellt ist, ungefähr um 18,40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st mit Abblendlicht auf der geradlinig verlaufenden Pille llee in Aschaffenburg stadteinwärts. Vor der — in seiner Fahrtrichtung gesehen - von rechts in die Piiiihallee einmündenden Agiibstrasse vegegnete ihm ein Dreiradlieferwagen in einem seitlichen Abstand, der die Durchfahrt eines Motorrades gestattet hätte. Hinter diesem Lieferwagen Überschritt ein Fußgänger, vom Angeklagten aus gesehen von links nach rechts, die Pia llee. Zr wurde von dem Wagen des Angeklagten von hinten rechts erfaßt und zu Boden geschleudert. Der Angeklagte hatte ihn plötzlich vor seinem Wagen auftauchen sehen, obwohl er ihn schon.drei Sekunden.vor dem Zusammensto3 hätte erkennen können. Der Verungllickte starb an den Folgen des Unfalls.
Die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision ist nur insoweit begründet, als dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen wurde.
I: Verfahrensrügen:
1. Soweit die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen SC über die Menge des vom Angeklagten getrunkenen Bieres von der Revision beanstandet wird, fehlt es schon an der Angabe der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben solien.
2. Die weiteren Beweisamträge über den Alkoholgehalt
“ des vom Beschwerdeführer getrunkenen Bieres, Über die vom Verunglückten vor dem Unfall genossene Alkoholmenge, über
den Zeitpunkt des Verschließens des sogenannten Schi» tores und die Lage dieses Tores zur Unfallstelle hat das Landgericht abgelehnt, indem es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellte. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht (BGH 2 StR 306/52 vom 14, Oktober 1952), daß das Landgericht gegen diese Wahrunterstellung verstossen hat. Die Urteilsgründe brauchen sich nicht ausdrücklich mit den als wahr untersteilten Tatsachen auseinanderzusetgen (BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952).
3. Nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Vogel vom Gerichtsmedizinischen Institut in Frankfurt hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Auswirkung der Alkoholbeeinflussung abgelehnt, weil es insoweit die erforderliche Sachkunde selbst besitze. Ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 °/oo, die erfahrungsgemäß zumindest zu einer Beeinträch-- tigung der Reaktionsfähigkeit führt (BGH NJW 1954, 159 Nr 21),
im Zusammenhang mit den festgestellten Fehlleistungen des Angeklagten, dem verspäteten Erkennen des Fußgängers und
dem Nichtbetätigen der Bremsen, durfte der Tatrichter ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht sich selbst ein Urteil darüber zutrauen, ob der Angeklagte zur sicheren Führung seines Fahrzeugs noch imstande war (BGH VRS 6, 148). Insbesondere mußte die Tatsache, daß die bei der Blutentnahme vorge-- nommene ärztliche Begutachtung keine unmittelbare Beeinflussung durch Alkohol bei dem Angeklagten in Erscheinung treten ließ, dem Gericht die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen (BGH VRS 6, 148), da den Bekundungen von Zeugen, auch von zur Blutentnahme zugezogenen krzten, gegenüber der Feststellung des Blutalkoholgehalts nur untergeordneter Beweiswert zukommt (BGH VRS 4, 549; 6, 449). Die Tatsache, daß der Sachverständige Dr. Vogel, der im Er-
mittlungsverfahren nicht hinzugezogen war, vom Vorsitzenden über
den. Sachverhalt unterrichtet wurde, beweist nicht, wie der Beschwerdeführer offensichtlich in Verkennung des Begriffs der Sachkunde meint, daß ihm diese, nämlich das Erfehrungswissen, fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Sachverständige nicht geeignet gewesen sein soil, weil er "kein Assistent des Instituts, sondern nur ein angestellter Arzt sei", Endlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen entgegen der Annahme der Revision kein Anhalt dafür, daß der Sachverständige von falschen tatsächlichen Unterlagen ausgegangen ist, als er auf Grund der eine Stunde nach dem Unfall festgestellten Alkoholkonzentration den Blutalkoholgehalt für die Zeit des Unfalls errechnet und dabei berücksichtigt hat, daß der Angeklagte die letzte halbe Flasche Bier erst nach
18 Uhr getrunken hatte, "so daß für diese Menge im Augenblick des Unfalls noch keine Ausscheidung in das Blut erfo.gt wart,
4, Ferner rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung der Aufkiärungspflicht: Die Strafkammer habe ohne Einnahme eines Augenscheins entgegen der Auffassung der Sachverständigen angenommen, daß der Beschwerdeführer den Verungiückten schon drei Sekunden und nicht, wie die Sachverständigen ermittelt-hätten, zwei oder 2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß habe sehen können. Ausserdem habe sie ohne eigene Prü-. fung der Lichtverhältnisse an Ort und Stelle festgestellt, daß der Angeklagte durch die Beleuchtung der am Ende der I 7 @WBallee offensichtlich quer zur Fahrtrichtung iiegenden Schaufenster nicht geblendet worden sei, vielmehr in dem von diesen Schaufenstern ausgehenden Lichtschein den Verunglückten deutlich als Silhouette habe sehen können.
Die Strafkammer hat -- unter Verwertung der Sachverständigengutachten — den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Verunglückten frühestens erkennen konnte, auf Grund der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge, ihrer Geschwindigkeit, der Gehrichtung und Geschwindigkeit des Verunglückten und unter Berücksichtigung der aus der Lage von Glassplittern errechneten Zusammenstoßstelle ermittelt. Dabei kam es entscheidend auf den Begegnungspunkt der beiden Fahrzeuge an, weil ein hinter dem Dreiradlieferwagen die Straße überschreitender Fußgänger von dem Angeklagten umso früher bemerkt werden konnte, je weiter die Begegnung stadtauswärts lag. Das Gericht hat sie nach den Aussagen des Zeugen WEM weiter stadtauswärts angenommen, als die Sachverständigen ihren Berechnungen zugrunde gelegt hatten. Daran war es nichi gehindert, da das Sachverständigengutachten einschließlich seines tatsächlichen Unterbaues der Beweiswürdigung durch den Richter unterliegt (E. Schmidt. Lehrkommentar, Vorben 2 7. Ab-
schnitt, Anm 25 und § 78 Anm 2). Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, daß das offenbar ortskundige Gericht sich anhand der polizeilichen Tatortskizze keine genügende Klarheit über den Unfallhergang hätte verschaffen könren. Wenn daher die Strafkammer einen Augenschein, dessen Einnahme auch in Verkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichte steht (BGH VRS 5, 541 /543/), nicht angeordnet hat, so kann daraus bei der gegebenen Sachlage nicht entnommen werden, daß sie ihre- Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt hat,
Die Feststellung, daß der Fußgänger im Lichtschein der quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten liegenden Schaufenster als Silhouette erschienen ist, hat die Strafkammer auf Grund der Bekundung des Sachverständigen getroffen. Da dessen Beobachtung sich auf eine Tatsache erstreckte, die im Rahmen seines auf Grund besonderer Sachkunde erstatteten Gutachtens lag, konnte das Gericht sie sich auch ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu eigen machen (BGH NJW 1951, 771 Nr.17; BGHSt 2, 25 /267; VRS 6, 148; BGH 4 StR 534/52 vom. 30.4. 19535 B.Schmidt aaO Vorbem zum 7. Abschnitt Anm 9, 15).
II. Sachbeschwerde;
Bei der Begründung der Revision hat der Angeklagte zum Teil verkannt, daß die Urteilsfeststellungen, soweit sie — wie oben dargelegt - verfahrensrechtlich unangreifbar getroffen sind, für das Revisionsgericht bindend sind. Es ist dem Urteil. auch nicht zu entnehmen, daß das Gericht gegen den Grund- | satz'"4in dubio pro reo" verstoßen hat; denn es hat sich von
der Schuld des Angeklagten voil überzeugt. Der Vorwurf, der Tatrichter habe von verschiedenen Möglichkeiten, die für den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fußgängers gegeben gewesen seien, die dem Urteil zugrunde gelegte als die alleinige Mögichkeit betrachtet, trifft ebenfalis nicht zu»
Die Anwendung des Gesetzes auf den ermittelten Sachverhalt 1&ß8t auch, was den Schuldspruch und die Strafzumessung anlargt,keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Strafkamner hat das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei darin gesehen, daß er den die Strasse Üüberschreitenden Fußgänger, den er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt hätte rechtzeitig erkennen können, nicht bemerkt hat. Da er, auch bei Berücksichtigung der Reaktions- und Adaptionszeit, hätte vor dem Fußgänger halten oder an diesem links vorbeifahren können, hat er durch seine Pflichtwidrigkeit den Tod des Fußgängers verursacht, Die Strafkammer hat auch mit Recht angenonm- “ men, daß der Angeklagte sich auf ein derartiges Überschreiten der Fahrbahn durch einen Fußgänger habe einrichten müssen, und ihm-offensichtlich aus diesem Grunde-keine Schrecksekunde zugebilligt. Diese Auffassung zwingt nicht zu einer Stellungnahme, ob es dem von der Rechtsprechung entwickelten Vertrauensgrundsatz (BGH VRS 4, 267) widerspricht, daß ein’ Kraftfahrer mit dem plötzlichen Hervortreten eines Fußgängers hinter einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug rechnen müsse.
Die Strafkammer hat nämlich nur ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß gerade.um diese Zeit in der Piiiiimallce mit einem derartigen unvernünftigen Verhalten von Fußgängern zu rechnen sei, Da auch die Voraussehbarkeit des Erfolgs im
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Urteıl genügend ‚dargelegt ist, kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht beanstandet, werden.
Bei der Annahme eines Vergehens gegen §§ 315 a Abs i Nr 2, 316 Abs 2 StGB ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Fähirkeit eines Kraftfahrers zur sicheren Führung seines Fahrzeugs bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,5 ° /oo nicht ohne weiteres als ausgeschlossen betrachtet werden kann, daß vielmehr der schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 °/oo bestehende Verdacht der Fahruntüchtigkeit durch weitere Umstände hestätigt sein muß (BGHSE 5,1685 BGH NW 1954, 159 Nr 215 BGH 3 StR 357/54 vom 30.9.1954). Als ein solches Anzeichen hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei' verwertet, daß der Beschwerdeführer den Verunglückten nicht rechtzeitig erkannt hatte, was ihm ohne Alkoholbeeinflussung möglich gewesen wäre. Hinzu kommt die Feststellung, daß der Angeklagte beim Erblicken des .Fußgängers nicht, wie es die Reaktion eines nüchternen Kraftfahrere ist, hart gebremst hatte, und daß er auch den Wagen nach dem Zusammenstoß noch 80 — 100 m hatte auslaufen las-
sen. Die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Aussagen des
Zeugen SCHE nicht den Eindruck eines unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrers gemacht hat — übrigens nicht ,.wie
es die Revision darstellt, daß er nach dem Unfall prompte Reaktionen gezeigt habe -, steht der Beweisannahme des Tatrichters nicht entgegen. In objektiver Hinsicht ist somit festgestellt, daß die durch den Alkoholgenuß hervorgerufene Fahruntüchtigkeit sich auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt hat. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt sich auch, daß der Angeklagte seinen Mangel an Reaktionsfähig-
keit in vorwerfbarer Weise verkannt hat. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachbeschwerde ist daher begrürdet.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl, da das Gericht das Maß der Mitschuld des Getöteten, die in dem unvorsichtigen Überqueren der Strasse zu sehen ist, berück-- sichtigt hat (BGH NIW 1952, 434 Nr 32; BGHSt 3, 219/220). Auch zu der Frage des Aikoholgenusses des Getöteten ist bei der Bemessung der Mitschuld in rechtlich unangreifbarer Weise Stellung genommen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist das Tandgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf das Öffentliche Interesse die Gewährung von Sirafaussetzung auch dann versagt werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse eine Strafaussetzung rechtfertigen würden (BGHSt 6, 125/126). Wenn es ferner die besondere Art der Begehung des Verkehrsdelikts unter Einfluß des Alkohols hervorgenoben hat, so hat es damit - was allerdings unzulässig wäre (BGHSt 6, 126, 299 /3007) — nicht zum Ausdruck gebracht, daß alle verkehrsstraftaten von der Strafaussetzung ausgeschlossen sein “ sollten. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als im Öffentlichen Interesse liegend bezeichnet hat. Dabei durfte sie auch berücksichtigen, daß dieser Verkehrsunfall in der Allgemeinheit Beachtung gefunden hat (BGHSt 6, 125, 128).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer damit gerechtfertigt. daß der Angeklagte sich durch die Tat
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als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und die Entziehung erforderlich sei, um die Allgemeirheit vor weiterer Gefährdunz zu schützen. Er besitze noch nicht die nötigen inneren Hemmungen gegen die Verlockungen des Alkohols. äie ein Kraftfahrer haben müsse. Diese teils den Gesetzestext wiederholenden, teils formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß
bei der Prüfung einer Entziehuug der Fahrerlaubnis zwar von der Tat auszugehen ist, daß daneben aber die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, insbesondere seine bisherige Führung, Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluß
auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein zulassen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (BGH NIW 1954, 159 Nr21; BGH DAR 1954, 1595 BGH 3 StR 330/54 vom 14.12.1954). Ob der Angeklagte etwa ein so ungewöhnlich hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt hat, daß mit Rücksicht hierauf allein schon die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, hat das Landgericht nicht ausdrücklich dargelegt und ist auch dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen, Der Tatrichter wird daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter obigen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben. Dafür wird
es auch wesentlich sein, ob der Angeklagte, als er sich an dem mit Alkoholgenuß verbundenen Zusammensein an seiner Dienststelle beteiligte, damit gerechnet hat, daß er abends
noch eine Dienstfahrt mit dem Kraftfahrzeug machen müsse.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,
Krunme Engels Salbert Dr. Augustin Haagei.