Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 14.10.1952 – 2 StR 306/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1. . die Tatsachen bezeichnet, die die Fehjerhaftig
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: Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StPO §§ 244 Abs 6, 261, 344 Abs 2 Satz 2 Rechtssatz: 1.
. die Tatsachen bezeichnet, die die Fehjerhaftig-
Aktenzeichen:
Urteil vom 14. Oktober 1952 .
gen, die zur Aufhebung des Urteile; ‚führt «,
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Die Rüge, dass das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag-zu Unrecht abgelehnt habe, ist nur dann dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages, (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und -
keit dieses Beschlusses ergeben.
Die Beweiswürdigung ist auch dann sachlich .. lerhäft, wenn’ sie unklar ist (RG JW-1931,.149#) Te Führt das Gericht mehrere Zeugenaussagen an;,- ‚üle sich Anscheinend widersprechen, und erkläft es’: diese Aussagen als zwanglos miteinander vereinbar, ohne hierfür irgendeine Begründung zu Be-. , ben, so kann darin .eine solche Unklarheit lie=: '
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In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Katharina _ F geb. VB ‚ geboren am 914 in , 2.) den chl ranz K OEEEB aus geboren am in
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt >
: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter bei der Verhandlung,
Justizangestellter ENEEB bei der Verkündung, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 19. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründes
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet,
Io Verfahrensrügen:
1.) Die Angeklagte EB rüst, "dass die Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Fri; DEREEED und NEBabgelehnt worden sind. Diese Ablehnung der Beweisamträge hätte nicht erfolgen dürfen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen hätten nämlich die Anschauung der Angeklagten FEED bestätigt, dass hier ausschliesslich KB der Mann war, der Geschäfte gemacht hat, der auch mit Bundschuh abgerechnet hat, von Bu gekauft hat und dergleichen, Ausserdem würden die unter Beweis gestellten Tatsachen auch dienlich sein, um hinsichtlich von Einzelheiten das Erinnerungsvermögen des BuEEB nachzuprüfen", Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 Stpo. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen
will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben", Dies
hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Re-
visionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen
kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupte-
ten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdefüh-
rer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmässigen Begründung dieser Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages (Beweistat-
sache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die
Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben. Diesen Erfor- .
dernissen entspricht die Rechtfertigungsschrift nicht. Die
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'heben. Nun hat allerdings der Angeklagte Ki in der Haupt- . ;
Beschwerdeführerin gibt, statt die Tatsachen anzuführen, die sie unter Beweis gestellt hat, die Folgerungen an, die sie aus ihnen zieht. Die Begründung des Ablehnungsbeschlus- h ses teilt sie ebenso wenig mit, Die Rüge ist also nicht 2 ordnungsmässig erhoben und deshalb unzulässig.
2.) Der Angeklagte KB behauptet eine Verletzung der 5: Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht den Metzger- ie: meister FriilB darüber vernommen habe, dass er - KB - : "der Kontrahent des Zeugen Bu bei den Viehgeschäften" gewesen sei. Der Vorderrichter war jedoch schon zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte Film die Rinder von Bu gekauft habe. Deshalb bestand für ihn kein Anlass, zu dieser Frage von Amts wegen weitere Beweise zu er- ’
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verhandlung ausdrücklich beantragt, Fra über die erwähnte Beweistatsache zu vernehmen. Die Strafkaumer hat die- % sen Antrag abgelehnt. Diesen Vorgerg beanstandet der Ange- Be: klagte jedoch nicht; denn er macht nicht geltend, dass ein 2 in.der Hauptverhandlung gestellter (im übrigen in der Recht-, m fertigungsschrift auch nicht mitgeteilter) Beweisamtrag zu’ Unrecht abgelehnt worden sei. Der Senat hat deshalb nur zu - prüfen, ob die Strafkemmer nach § 244 Abs 2 StPO verpflich- "A
tet war, noch den Metzgermeister Fri zu vernehmen. Dien S
war aus dem angegebenen. Grunde zu’ ‚verneihen, BR:
28 AN ‘ 3.) Mit Recht rügt- jedoch ‘die Ängeklagte TED die “ Verletzung des § 60 Nr 3 'StPO. Die Strafkamner hat die zeu-' : gin WEM wegen Verdachts der Begünstigung nicht verei-.: digt. Die Revision macht geltend, die Zeugin. hätte verei- .n ; digt werden müssen, weil ein solcher Verdächt unbegründet“.
sei. Das trifft im Ergebnis zu. Nach den Urteilsgründen hat b
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die Strafkammer die Zeugin nur wegen ihrer den Angeklagten “ günstigen Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung “ib für verdächtig gehalten, Wegen eines solchen Verdachts . |: darf die Vereidigung jedoch nicht unterbleiben, § 60 Nr 3 I i StPO setzt den Verdacht einer schon begangenen Begünstigungs- I 3 handlung voraus (BGHSt 1, 360). Auf diesem Verfahrensfehler R kann das Urteil beruhen, wie die Ausführungen unter II 1 er- ir ; geben, Die Verurteilung der Angeklagten FB lässt sich . 5
deshalb schon aus diesem.Grunde nicht aufrecht erhalten,
4.) Das weitere Vorbringen beider Revisionen zur Rüge einer Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, sondern enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,
II. Hingegen haben die Sachbeschwerden Erfolg. Das Urteil stellt folgendes fest:
Die Angeklagten bezogen vom Spätjahr 1948 ab von dem letzgermeister BEE Vien. KlWschlachtete es und setzce es ab. Der Erlös verblieb ihm ünd den Theleuten TAI . Diese Geschäfte hörten mit der Aufhebung der Bewirtschaf- _ tung von Vieh und Fleisch im Juni 1949 auf. Im Dezember 1949
suchte BuMEMB die Arigeklagte TED auf, mit der er ein, ” Liebesverhältnis unterhielt, Sie bat ihn un die Lieferung BE
von zwei Rindern, weil ihre. früheren Mannheimer Abnehmer BRD: wieder kaufen würden. AM sagte schliesslich zu. Eini- a ge Tage später fragte die Angeklagte > Worten 3 al ob ihr Ehemann die Rinder schon besorgt habe. Am 7. Januar “ 1950 liess DEM der Angeklagten mitteilen, dass die Tiere an diesem Tage bei ihm einträfen. Daraufhin suchten beide BEN Angeklagten ihn auf. Ein Rind war erst engekommen. 2
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‚spruchnahme seiner Ehefrau aus den Viehgeschäft. Sie ent-
‚der gewesen sei, sondern dass die Angeklagte aim >:
erklärte beiden, dass das zweite Rind von gleicher Güte sei, und verlangte einen Preis von 0,83 DM je Pfund Lebendgewicht. Auf die Vorstellungen der Angeklagten FED ® liess er sich bewegen, die Rinder für 0,80 DM abzugeben. Bu ergriff die Hand der Angeklagten FEB zum Zeichen.des Kaufabschlusses mit den Wortens "Weil Ihr es seid, sollt Ihr sie für 0.50 DM haben!" Einige Tage später liess Bu ED die Rinder vereinbarungsgemäss zu dem Anwesen ZB in Luäwigshafen-Oggersheim bringen. KG» schlachtete die Tiere dort, setzte das Fleisch ab und verbrauchte den Erlös für sich, Einige Tage später suchte Bu die Angeklagte TEE auf, um den Kaufpreis in: Empfang zu nehmen, Sie erklärte ihm, dass sie von KB noch nichts erhalten habe. Daraufhin fuhr Bu u KB: Er behauptete, dass zwei Unbekannte ihn überfallen % und ihm die Brieftasche mit dem Erlös aus dem Verkauf des Fleisches und der Häute geraubt hätten. Bub centfernte sich mit den iorten: "dass er die Tiere ja nicht ihm, ” sondern der Frau rOIED verkauft habe". Er begab sich wie- _ der zu ihr. Der Ehenenn MW widersprach einer Inan- 2
hielt sich einer eindeutigen Stellungnahme. Bu» reichte daraufhin’ gegen sie Klage auf Zahlung des Kaufpreises ein. In diesem Verfahren beschworen die Angeklagte ‚ T> als Partei und.der Angeklagte KB als Zeuge, ddss nicht sie, sondern nur er - Kai - die Rinder gekauft habe. “
Aus diesem Sachverhalt folgert die Stratkamer, dans keineswegs der Angeklagte Kwerlein der Käufer der Rin-,
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gekauft habe. Ob auch der Angeklagte KB aus dem Geschäft verpflichtet sei, lässt sie dahingestellt. Die Unrichtigkeit der Aussagen beider Angeklagten findet
sie darin, dass nach ihnen nur der Angeklagte KB, nicht aber auch die Angeklagte I 3 ) die Rinder gekauft habe, Diese Annahme ist nach den wiedergegebenen Feststellungen zwar nicht zu beanstanden. Zu durchgreifenden recht-
- lichen Bedenken gibt jedoch die Beweiswürdigung Anlass, auf denen die Feststellungen beruhen.
1.) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass die Angeklagte FM die Rinder gekauft habe, auch auf die Feststellung, "dass sie einige Tage zuvor nach dem beeidigten Zeugnis der Ehefrau Bu zeneinsam mit Paula
VO in der Wohnung des Bub nachgefragt hatte, ob die Rinder bereits angekommen seien", Die Angeklagte
FEED nat dies bestritten und erklärt, Bu habe ihr eine Weintour mit seinem Ragen versprochen, sobald des-
sen Reparatur beendet sei. Sie habe Frau Bu nur ge- j
fragt, ob der Wagen wieder fahrbereit sei, Paula il)
hat die Richtigkeit dieser Einlassung bestätigt. Die Straf
kammer hält die Angeklagte FORD und die Zeugin vo für unglaubrürdig. Ob das Gericht einem Zeugen Glauben j schenkt, ist allerdings Sache der freien Beweiswürdigung. Enthält diese Würdigung jedoch Unklarheiten, Widersprüche oder Verstösse gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze, so liegt darin ein sachlicher Fehler (RG JW 1931, 1494). An solchen Mängeln leidet das Urteil.
a) Zur Begründung ihrer Annahme, die Einlassung der Angeklagten FEED sei ‚unglaubwürdig, führt die Strafkammer aus, es erscheine "nicht unberechtigt, bei ihr einen xangel an Zurückhaltung, vielleicht auch ein gewisses Mass
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.Bei dieser Würdigung bleibt zunächst unklar, warum ‚ange-
von geschlechtlicher Schamlosigkeit zu unterstellen. Gleich-. k. wohl widerspräche es der Erfahrung und jeder psychologischen
Betrachturg, sollte nicht Verstand und weiblicher Instinkt sie davon abgehalten haben, gegenüber der Frau Bub. u als einer scriösen und den Gepflogenheiten und Allüren der \
lig fernstehenden Frau, Dinge zur Sprache zu bringen, die den Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zwischen ihr und Bub ohne weiteres zuliessen, Wollte man aber gleichwohl eine in solchen Tun sich offenbarende Schamlo-. sigkeit bei der FÜ annehmen, dann müsste der besonders . 2 gegen den Angeklagten Kip bestehende Verdaclıt, in der Absich gehandelt zu haben, den Bu wegen seiner ehelichen Verfehlungen zu schröpfen und sein Interesse an der _ Geheimhaltung dieser Verfehlungen vor. seiner Ehefrau in betrügerischer oder erpresserischer. Teise auszunützen, auch in der Person der FE sich nahezu zur Gewissheit verdichten, Zu ihren Gunsten soll unterstellt werden, dass sie hier nur deshalb die Umwahrheit, sagt, um sich gegenüber ‘der belastenden Aussage der Ehefrau Du zu verteidigen".
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sichts der langjährigen, geschäftlichen Beziehungen” zwischen der Angeklagten FB und DO 211ein die Frage, r nach der Fahrbereitschaft des Kraftwagens einen Schluss auf ehewiörige Beziehungen rahe legen soll. Jedenfalls könnte dies } die Angeklagte TED nur dahri davon abgehalten haben, nach dem Kraftwagen zu fragen, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wäre. Darüber enthält das Urteil nichts. Geht. man aber davon aus, dass die Annahme der Strafkemmer zutrifft, dann ist die zweite Folgerung fehlerhaft. Die Strafkemmer meint, wenn die Angeklagte schamlos genug gewesen sei, Frau Bu gegenüber die Sprache auf Dinge zu bringen, die den Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zu ihrem. Ehe-
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mann zuliessen, danı sei es nahezu gewiss. dass sie bsabsichtigt habe, Bu zu erpressen. Dieser Schluss ist in sich widerspruchsvoll. Die Anreklagte FW konnte Du nur so lange erpressen, als ihr ehebrecherisches Verhältnis Frau Bu unbekannt blieb. Sobald Frau PB von inm erfunr, entfiel für die Angeklagte
TO die öglichkeit, BuiiB mit der Drohung zu schröpfen, ihre unerlaubten Beziehungen zu offenbaren.
Auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung beruht das Urteil; denn sie hat die Strafkammer veranlasst, eine Tatsache festzustellen, die neben anderen die Schuld der Angeklagten beweisen soll,
b) Die Aussage der Zeugin WERE hält die Strafkan- , mer für unglaubwürdig:
1.) "aus den gleichen Zrwägungen", d.h. aus den Erwägungen, die für die Angeklagte FEW angestellt sind, 2,) weil ihre früher guten Beziehungen zu Bub "of- "enbar nicht frei von erotischem Tinschlag gewesen sind" und "in Hass gegen ihn ungeschlagen zu sein scheinen”,
3.) weil ihre Aussage zu einem anderen Punkte in sich _ widerspruchsvoll sei. Die beiden ersten Erwägungen sind aus den unter a) angegebensn Gründen fehlerhaft. Schon diese ıfüngel machen die \ürdigung der Aussage der Zeugin hinfällie.
2.) Die Würdigung der Aussage des Zeugen Bub beruht ebenfalls auf Rechtsirrtum. Die Strafkamuner stützt ihre Überzeugung, dass zuch die Anseklagte EEEED die beiden Rinder gekauft habe, zunächst auf die Vorgeschichte (£rühere Viehkäufe beider Angeklagten), auf die Anfrage, ob die Rinder eingetroffen seien und schliesslich auf den u
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Verlauf der Besprechung am 7. Januar 1950. Dass die Angeklagte FEED bei den früheren Geschäften Käuferin des Viehs gewesen sei, folgert die Strafkammer aus mehreren Tatsachen, die sie auf Grund der Aussage des Zeugen Buiiiip EEE feststellt. Sie hält ihn für glaubwürdig. Hierzu führt sie aus,dass mehrere Zeugen seine Darstellung des Kaufabschlusses bestätist hätten. Aus diesem Grunde bezeichnet sie diesen Teil der Aussage als richtig. "ist dies aber der Fall" so fährt.die Strafkammer fort, "kann auch dem übrigen Inhalt seines Zeugnisses umso unbedenklicher gefolgt werden, als es in sich widerspruchslos, geschlossen und bestimmt erscheint". Diese Würdigung als . solche ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt jedoch an anderer Stelle des Urteils mehrere Tatsachen ‘an, “die gegen die Richtigkeit der Aussäge des Zeugen Bu GEB n2cn aer Erfahrung des Lebens. sprechen können, unter anderen, "dass BB in der ‘/ohnung der F .in den erlebten Fällen stets nach j Sp fragte" und "dass Frau FÜR sagte, sie selbst habe kein Fleisch zu verkaufen, es gehöre nicht jhr", Die Strafkamner ‚hält die, ‚Beche.. Zeugen, die unter anderem’ ‘diese Tatsachen bekundet ‚aben;.
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nicht etwa für unglaubwürdig,. ‚sondern sie erklärt, sie, ; P wa liessen sich "zwanglos mit den festgestellten Sachverkalt . vereinberen", Dies ist jedoch nicht‘ ohne weiteres der Fell, 4 Denn wenn die Angeklagte FEED Besuchern, die Fleisch x kaufen wollten, eri ärte,. sie selbst habe kein Fleisch zu verkaufen, es gehöre nicht ihr, so kann dies ein Zeichen . dafür sein, dass nicht sie, sondern der Angeklagte Kallliwier Käufer gewesen ist. Es ist nun zwar ausschliesslich Sache
des Tatrichters, den Wert und die. Bedeutung einzelner Beweis- 1
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tatsachen zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen., Erklärt er jedoch Ta atsachen, die sich anscheinend widersprechen, für zwangslos mit einander vereinbar, ohne hierfür irgend eine Begründung zu geben, so ist die Beweiswürdigung unklar. Das Revisionsgericht kann in einem solchen Falle nicht nachprüfen, ob sie rechtlich einwandfrei ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstösst. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils.
Es enthält zu den Aussagen der sechs Zeugen, die den Angaben des Zeugen BOB anscheinend widersprechen, nur noch folgenden Satz: "Vor allem aber büssen solche . Bekundungen ihre Bedeutung gegenüber den Aussagen der beim u Kauf der Rinder zugegen gewesenen Zeugen restlos ein", Diese Würdigung wäre dann unbedenklich, wenn die Strafkammer den Schuldspruch nur auf die Kaufverhandlungen und die Anfrage der Angeklagten FD, ob die Rinder schon geliefert seien, stützen würde. Sie gründet ihn jedoch wesentlich auf die Vorgeschichte. Die Beweiswürdigung leidet also an einem unlösbaren Widerspruch. Den Aussagen der sechs Zeugen zur Vorgeschichte spricht die Strafkammer im Hinblick auf die Kaufverhandlungen jede Bedeu-. tung ab und gibt damit zu erkennen, dass es nach ihrer Keinung auf die Vorgeschichte für die Frage, wer die Rinder am 7. Januar 1950 gekauft habe, überhaupt nicht ankomme. Zum anderen stützt sie aber ihre Annahme, die Angeklagte FORD Habe an diesen Tage die Rinder gekauft, gerade auf die allein auf der Aussage des zeugen en
ten die Käuferin gewesen. Auch wegen dieses Widerspruchs” ist die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft,
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3.) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Fest- ” stellungen, Der Satz: "Die Katharina TEE urd der Franz : KB haben vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen, weil . sie die objektiv falsche Tatsache, nur der Franz KBuna nicht die Katharina Tb sei Käufer der Rinder, gegen besseres Wissen mit ihrem Eid bekräftigten", ist nur eine formel- hi; hafte Wendung, aber keine Feststellung im Sinne des § 267 Abs iu, 1 Satz 1 StPO, Auch insoweit kann der Senat deshalb nicht nach- =
prüfen, ob die Strafkammer das Recht richtig angewandt hat. Ge"
rade in dem vorliegenden Falle sind sorgfältige Erörterungen 2 zur inneren Tatseite unerlässlich, da die Angeklagte und Bund- y schuh klare Abmachungen nicht getroffen haben, Kommt die stragkammer wieder zu dem Ergebnis, dass KfW allein jedenfalls k nicht Käufer gevresen ist, so muss sie prüfen, ob die Angeklagten sich dessen bewusst gewesen sind, ob sie also den Sachver- = halt gencu so gewürdigt haben, wie die Strafkammer. Gerade # hierfür können auch die Tatsachen von Bedeutung sein, die die sechs Zeugen zur Vorgeschichte bekundet haben, und die die R Strafkammer bei der Prüfung der inneren Tatseite überhaupt Bi nicht beachtet hat. E: >, Gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 St?O hat der Senat die Sache = x an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen. E13 ur. . u . . A “ Dr. Moericke -. Dr. Dotterweich Werner u. Bi Dr. Smer .,.. Dr. WTianig ° o - 4 Ge + , Ki “ . Bi ;
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