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BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 5 StR 617/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern kann der Umstand, daß der Minderjährige in die Unzucht eingewilligt oder gar den Anstoß au ihr gegeben hat, weder den, Tatbestand des MiB- brauchs noch dessen Rechtswidrigkeit ausschließen (im Anschluß an BGHSt 5,147).

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 174 Nr 1

Rechtssatz: Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern kann der Umstand, daß der Minderjährige in die Unzucht eingewilligt oder gar den Anstoß au ihr gegeben hat, weder den, Tatbestand des MiB- brauchs noch dessen Rechtswidrigkeit ausschließen (im Anschluß an BGHSt 5,147).

Aktenzeichen: 5 StR 617/54 Urteil des BGH vom 25.März 1955 IG Hamburg

InNaıaen des Volkes

In der Strafsache gegen

den selbständigen Kaufmann Rolf D BE aus u,

dort geboren am EEE 15:0, wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.&Koaffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hamburg vom 27.August 1954 wird verw<rfen.

Der Angeklagte trägt die Kasten des Reohtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach’ § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. | Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. bs fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Jugendkammer nach Auffassung der Revisien zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).

Die Sachrügen greifen ebenfalls nicht durch.

Daß die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 175 StGB als gegeben angesehen hat, ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher- ausgeführten Einwendungen. |

‚Die Jugendkammer hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte durch das im Urteil festgestellte Verhalten zugleich den äußeren und inneren Tatbestand des § 174 .Nr 1 StGB verwirklicht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl.

1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, daß zwischen dem Angeklagten, Mitinhaber und ’einzigem Geschäftsführer der Firma DEB : DEEP, und dem bei dieser Firma als Lehrling beschäftigten minderjährigen von Fun» ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat.

Zu Unrecht meint die Revisircn, daß ein solches Abhängigkeitsverhältnis bei Lehrverhältnissen nur vorliege,

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wenn der Lehrherr die Ausbildung und Erziehung persönlich leite. Nach §§ 174 Nr 1 StGB wird bestraft, wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht, Für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sihne dieser Vorschrift genügt, wie das Wort "oder" ergibt, daß das Abhängigkeitsverhältnis einen der angeführten Zwecke zum Gegenstand hat. Ein solches Verhältnis besteht daher "aueh dann, wenn der Lehrling dem Lehrherrn nur zur Aufsicht anvertraut ist.

Die Jugendkammer hat .hne Rechtsirrtum angenommen,

daß v PB dem Angeklagten zumindest zur Aufsicht an- „vertraut war. Dem steht nicht entgegen, daß, wie das Urteil - feststellt, der Angeklagte. im Büro der Firma in der Innenstadt arbeitete, a dagegen wie alle Lehrlinge im Hafen beschäftigt war und die praktische Ausbildung der Lehrlinge dem Inspektor Kg oblag. Die dem Lehrherrn aus dem Lehrverhältnis erwachsenden Pflichten der Ausbildung, Erziehung "und Aufsicht sind nicht unteilbar (vgl:BGHSt 2; 157/159). Es ist durchaus möglich, daß der Lehrherr die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings einem seiner Angestellten "überträgt, ohne damit von seiner Aufsichtspflicht befreit zu werden. Das trifft nach den Feststellun-

gen des Urteils im vorliegenden Falle zu. Wie in der an- ". Bezogenen Entscheidung des. Bundesgerichtshofs. ausgeführt

"ist, kann sich der Lehrkerr der ihm aus dem Lehrverhältnis "erwachsenen. Aufsichtspflicht jedenfalls solange nicht entziehen, wie ein solcher Wille nicht nach außen deutlich

..erkennbar ist und die Beziehungen zwischen ihm und dem

Lehrling nicht. tatsächlich bestimmt. Daß diese Voraussetzung hier gegeben wäre, muß nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt verneint werden. Er läßt keine Umstände erkennen, welche die Annahme begründen könnten, daß ein etwaiger Wille des Angeklagten, sich seiner Aufsichtspflicht als Lehrherr zu entziehen, nach außen deutlich erkennbar gew:rden wäre. Eine solche Annahme ist um so

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weniger gerechtfertigt, als das Urteil feststellt, daß VE den Angeklagten mehrmals in der Woche nach Feierabend im Büro aufsuchte, daß der Angeklagte ihn auf eine Geschäftsreise mitnahm und daß der Inspektor Kegwp

als er mit dem Verhalten des vr nicht einverstanden war, den Angeklagten um Abhilfe bat.

Zu Unrecht meint die Revisi n auch, daß von einer Aufsichtspflicht des Angeklagten deshalb nicht die Rede sein könne, weil, wie die Revisi:n anscheinend behaupten will, es sich bei der Ausbildung um Hafenarbeiten gehandelt habe, bei denen Ausbildung und Beaufsichtigung nur durch einen Fachmann wie den Inspektor Kg, nicht aber durch den kaufmännische Bürotätigksitausübenden Angeklagten erfolgen könnten. Die Revisi>n verkennt hierbei, daß die dem Lehrherrn »bliegende Aufsichtspflicht sich nicht auf die fachliche Tätigkeit des Lehrlings beschränkt, sondern auch dessen sittliches Verhalten umfaßt. Der ZLehrherr hat den Lehrling auch zu guten Sitten anzuhalten, Hierfür bedarf es aber keiner besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Daß der Angeklagte die Ausbildung des v. iiiiip dem Fachmann -Inspekt:r Kg» überließ, ist aus diesem Grunde kein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, daß er sich seiner Aufsichtspflicht wirksam entzrgen hätte.

Der Einwand, daß der Angeklagte sich im Irrtum über seine Aufsichtspflicht befunden hätte, geht gleichfalls fehl..Er scheitert an den Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte sich bewußt war, daß er als Chef und Lehrherr für v.PiillD verantwortlich war.

- Was die Revisi-n in diesem Zusammenhang sonst noch verträgt, ist sffensichtlich unbegründet.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte den : „urling v EB im Sinne des § 174 Nr 1 3tG6B zur Unzucht mißbraucht hat.

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Die Einwilligung des v. PB in die unzüchtigen Handlungen schließt die Annahme eines Mißbrauchs nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Mißbrauchs genommen, daß das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluß auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anst»ß zu ihr gab (vgl BGHSt 1,71; 4,297). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß.

In BGHSt 5,147/f48/ ist nun allerdings ausgeführt, mit der Verwendung des Begriffes "Mißbrauch zur Unzucht" an Stelle des früheren "Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Minderjährigen" habe das Gesetz zum Ausäruck gebracht, daß ein Verhalten nicht strafwürdig sei, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Unzucht gegeben war, Unter diesem Gesichtspunkt könne es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, ob das Opfer des Täters eingewilligt oder selbst den Anstoß für das unzüchtige Treiben gegeben hat.

Ob diese Auffassung richtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Unzucht, zu der vB vom Angeklagten mißbraucht wurde, waren gleichgeschlechtliche Handlungen, durch die beide den Tatbestand des § 175 StGB auch dann verwirklicht haben, wenn gegenseitiges kinverständnis bestand. In einem solchen Falle kann von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung des Minderjährigen, durch welche die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Aufsichtsperson ausgeschlossen würde, über-

haupt nicht die Rede sein. Daß der Winderjährige in gleich-

geschlechtliche Handlungen der Aufsichtsperson aus freien Stücken eingewilligt oder gar den Anstoß zu ihnen gegeben

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hat, beseitigt weder den Tatbestand des Mißbrauchs im Sinne des § 174 Nv 1 StGB nech die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Aufsichtspers-n.

Daß der Angeklagte sch :n vor der Begründung des Lehrverhältnisses nit v. PBUnzucht getrieben hat, schließt die Annahme eines Mißbrauchs zur Unzucht für die nach Eintrit: des Lehrverhältnisses erfolgten unzüchtigen Handlungen ebenfalls nicht aus. öin Mißbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr 1 StGB liegt in der Regel auch dann vor, wenn zwischen Personen, die bereits in gleichgeschlechtlicher Beziehung gestanden haben, später ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift begründet wird und nunmehr die Aufsichtsperson die Beziehungen zu dem Minderjährigen fortsetzt (vgl BGHSt 4,297).

Die in dem angezogenen Urteil sffengelassene Frage, ob in besonders liegenden Fällen, namentlich bei Eintritt in ein Lehrverhältnis in vrrgeschrittenenm Alter nach jahrelangen geschleechtlichen Beziehungen, der Tatbestand des Mißbrauchs verneint werden kann, braucht auch in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden. Ein solcher S’nderfall ist hier nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Urteils ist v DO in das Lehrverhältnis eingetreten, nachdem der Angeklagte ihn kurz zuvor auf der Straße angesprochen, zweimal in seinem Büro Unzucht mit ihm getrieben und beim zweiten Mal ihm eine Einstellung als Lehrling in Aussicht gestellt hatte. Das ist keine Sachlage, die es rechtfertigen könnte, den Tatbestand des Mißbrauchs ausnahmsweise zu verneinen.

- 7 - Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des

sachlichen Rechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker