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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 24/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B.N
4_StR 24/55
2242 078
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Friseurmeister Herbert Hermann August er —— sHHEEEEEEn z.: Te, zeboren am 1908 in Ken / SCHNEE
2.) den Maschinenschlosser Herbert
geboren an PER, 1925 in Sm / Ostpr.;,
wegen fährlässiger Tötung.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgendmmen haben:
‚Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager N, als beisitzende Richter, , Staatsanwalt Sp iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zum 4 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
-2._
Gründe;
Die Angeklagten sind von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Am Sonntag, den 4. April 1954, gegen 15.15 Uhr, befuhr der Angeklagte VE am Steuer seines Ford-Personenkraftwagens die nördliche, 14,5 m breite Richtungsfahr-
bahn des lpianns in EEE in Richtung Re -
platz mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st. Die rech-
ten Räder seines Fahrzeugs liefen etwa auf der Mitte der Fahrbahn. Rechts hinter ihm fuhr der Angeklagte Sp nit seinem Opel-Personenkraftwagen in gleicher Richtung mit etwa 60 km/st. Vor beiden Wagen überquerten in Höhe des westlichen Eingangs zum U-Bahnhof Kilipdann die 61jährige Fitwe VEREEB und rechts hinter ihr der 75jährige Rentner Hügs die Fahrbahn in südlicher Richtung. SB, der nach einem Warnzeichen zum Überholen des Angeklagten MB ansetzte, bemerkte die Fussgängerin erst, als er mit seiner vorderen Fahrzeugbegrenzung die Höhe der hinteren Begrenzung des Ford-Personenkraftwagens erreicht hatte, Obwohl er seinen Wagen abbremste und das’ Steuer nach links zog, erfasste er eine halbe Fahrzeuglänge vor dem Wagen des Mitangeklagten “SED nit dem rechten vorderen Kotflügel die Witwe WERE, die verletzt auf der Fahrbahn liegen blieb. Der Rentner Hügw fiel oder flog vor das stark bremsende Fahrzeug des ME und wurde von diesem noch ein kurzes Stück nach vorne geschoben. Die beiden Fussgänger erlitten Schädelbasis- und Unterschenkelbrüche; sie verstarben auf der Fahrt zum Krankenhaus.
Die Strafkammer hält ein Verschulden der beiden Angeklagten nicht für nachweisbar.
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a) Sie führt aus, dass der Angeklagte Ne ic linke Hälfte der Richtungsfahrbahn benutzt habe, sei nicht pflichtwidrig gewesen. Er habe sein Fahrzeug vor der We rücke zur Mitte der Tahrbahn lenken müssen, um einem Kraftwagen auszuweichen, der an der rechten Fahrbahnbegrenzung geparkt und sich vor ihm, nach links ausscherend, in Bewegung gesetzt habe. Auch die Beibehaltung dieser Fahrt. richtung sei nicht zu beanstanden, weil er aus der Pahrweise des sich schnell nähernden Opel-Personenkraftwagens geschlossen habe, dass dieser ihn rechts überholen wolle. Schliesslich könne es MN nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er, als Kb ihn links überholte, durch die gefahrvolle Lage der Fussgänger gebannt, lediglich gebremst und nicht =ugleich nach rechts gesteuert habe; denn ein solches Versagen in einer so unmittelbar drohenden Gefahrenlage könne keine strafrechtliche Schuld begründen. Im übrigen sei es nicht erweisbar,dass der Infall in diesem Augenblick durch eine Rechtshewegung dieses Angeklagten noch hätte verhütet werden können.
b) Dem Angeklagten Sl sei nicht nachzuweisen, dass er die Fussgänger vor seiner Jberholungsbewegung bemerkt hätte oder hätte bemerken müssen. Auch aus der Fahrweise des Ford-Personenkraftwagens habe er nicht auf ein Hindernis auf der Fahrbahn zu schliessen brauchen. Endlich befinde die Unfallstelle sich nicht innerhalb eines Kreuzungsbereichs, in dem mit Pussgängerverkehr zu rechnen wäre. Als Sm die Fussgängerin WE schliesslich bemerkte, habe er die ihm in
diesem Zeitpunkt noch möglichen Massnahmen getroffen, ohne
allerdings den unvermeidlichen Anstoss verhindern zu können. |
Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht
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frei.
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1.) Der Angeklagte ME hatte, soweit nicht be-- sondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; die linke Seite hätte er nur zum Überholen benutzen dürfen (§ 8 Abs 2 Satz 1 StVO). Diese Vorschrift galt auch für die benutzte Einbahnstrasse (§ 8 Abs 2 Satz 4 StVO).
Dass besondere Umstände die Benutzung der linken Fahrbahnseite gerechtfertigt hätten, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn EEE durch ein anfahrendes Fahrzeug behindert gewesen sein will, das im übrigen mit erheblicher Geschwindigkeit vor ihm davongefahren sein soll, also von ihm nicht überholt werden konnte so musste er dem bereits durch vorübergehende Verringerung der Fahrgeschwindigkeit begegnen. Keinesfalis aber bestand für ME Hhinreichender Anlass, auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, obwohl das anfahrende Fahrzeug sich schnell entfernte; denn da somit die behauptete Behinderung entfiel, war er zum mindesten verpflichtet, unverzüglich wieder auf der rechten Bahnseite rechts zu fahren.
Die pflichtwidrige Beibehaltung der linken Seite wurde auch nicht dadurch rechtfertigt, dass der schnellere Wagen des SEE von hinten auf der rechten Bahnseite herankam. Diese vorschriftsmässige Fahrweise gab keinen Grund zu der Vermutung, SEE werde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 1 StVO rechts überholen wollen. Eine Erfahrungstatsache, dass auf breiten Einbahnstrassen entgegen der klaren Vorschrift der Strassenverkehrsordnung auch rechts überholt werde, kann nicht anerkannt werden. In erster Linie muß also mit einer vorschriftsmässigen Fahrweise des Überholenden gerechnet werden, die hier auch eingehalten wurde. MOD vehinderte vielmehr durch seine vor-
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schriftswidrige Fahrweise ein ordnungsmässiges Überholen
Durch diese pflichtwidrige Fahrweise des Angeklagten MEER ist der Tod der beiden Fussgänger mitverursacht worden, Denn dadurch nahm er Sb in erhöhten Maße den Blick auf einen für die Durchführung der Überholung wesentlichen Teil der Fahrbahn, den er bei vorschriftsmässiger Fahrweise zum mindesten erheblich weniger behindert hätte.
Es liegt nahe, dass ME schon insoweit eine Schuld im Sinne der Anklage trifft. Denn dieser Angeklagte hätte sich sagen können, dass er durch seine Fahrweise für den Jberholungsverkehr die Übersicht über die Fahrbahn erschwere und dadurch einen Unfall begünstigen könne, dessen Folgen bei den iblichen Geschwindigkeiten zumeist schwer sein müssten.
2.) Vollends musste sich ME die Erkenntnis, dass er den Verkehr durch seine Fahrweise unmittelbar gefährde, aufdrängen, als er die Fussgänger die Fahrbahn überqueren und SEE zun Linksüberholen ansetzen sah.
Die Auffassung der Strafkammer, es gereiche dem Angeklagten CE nicht zum Verschulden, dass er es in einer so unmittelbar drohenden, ‚eine sofortige Reaktion erfordernden Gefahrenlage unterlassen habe, seinen Wagen wenigstens jetzt noch nach rechts zu lenken, kann nicht gebilligt werden. Denn CME selbst hatte die Gefahr durch seine vorschriftswidrige Fahrweise heraufbeschworen und sah sie kommen, da er, durch sie gebannt, nur noch bremste. Nur gegenüber einer nichtverschuldeten und nicht vorhersehbaren unmittelbaren Gefahrenlage kann indessen die
Nichtergreifung der zweckmässigsten Massnahme zur Abwendung des drohenden Unfalls entschuldigt werden (BGH VRS 4, 91, 369; 6, 59, 62).
Soweit die Strafkammer es nicht für erweistar hält, dass der Unfall durch eine Rechtslenkung des Angeklagten EEE noch hätte verhütet werden können; beanstandet die Revision mit Rerht, dass das Verhandlungsergebnis möglicherweise nicht allseitig ausgewertet worden ist Das Landgericht erklärt sich nämlich ohne weitere Erörterung zu einer Feststellung darüber ausserstande, wo der Wagen dos NEE sich befand, als die beiden Fussgänger die Fahrbahn betraten, um sie zu überqueren, und in welcher Entfernung er den Wagen des SB erblickte. Da indessen die Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge, ihre Brems- und Blockierspuren sowie die Unfeallstelle feststehen und die Geschwindigkeit der rüstig schreitenden Fussgänger geschätzt werden kann, so liegt es nahe, dass durch geeignete, gegebenenfalls von einem kraftfahrtechnischen Sachverständigen vorzunehmende Berechnungen ein bestimmteres Bild des Geschehensablaufs gewonnen werden könnte.
3.) Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass SP deshalb keine Schuld an dem Unfall treffe, weil er die Fussgänger weder bemerkt habe noch habe bemerken können. Dieser Angeklagte musste erkennen, dass der Wagen des MED ihm sen Überblick über einen beim Überholen für ihn wichtigen Teil der Fahrbahn nahm; er musste überdies gegenüber dem Ausgang eines ‚U-Bahnhofs mit Fussgängerverkehr rechnen. EEE musste sich daher darauf einstellen, dass der Ford-\agen Fussgänger verdeckte, die beim überholen in seine Fahrbahn gelangen könnten, Da er sich hierüber, wie das Landgericht
darlegt, keine Gewissheit zu verschaffen vermochte, war die Strassenstelle für ihn unübersichtlich (BGH VRS 3, 247),
so dass sich ein Überholen gemäss § 10 Abs 1 Satz 3 StVO verbot. Wenn SE mit einer Geschwindigkeit von 60 km,st in die nach den Feststellungen der Strafkammer erkennbar ungeklärte Verkehrslage hineinfuhr, so handelte er fahrlässig (BGH VRS 5, 453). Er durfte vielmehr erst dann zum Überholen ansetzen, wenn die ganze, beim Überholen erforderliche Strecke vor dem Wagen des Cu :ür ihn übersichtlich war (HRR 1938 Nr 307). - .
Das angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Aufhebung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Krumne Engels Dr. Augustin Seibert Haager