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BGH Urteil vom 19.05.1967 – 4 StR 36/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 044 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ee URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbaumeister Volfgang rP EB aus OEM, zeboren cr: EEE 1937 ir > EEE: Krs. DEE

wegen fahrlässiger Tötung u.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter .Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 24, Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sachs wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strofkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf froigesprochen, durch Fahrlässigkeit den Tod eines andcron verursacht zu haben, im Straßenverkehr ein Fahr-

zeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und grob verkehrsvwidrig und rücksichtslos an einer unübersichtlichen Stolle zu schnell gefahren zu sein und dadurch Leib und Leben cinas anderen gefährdet zu haben.

Die in zullissiger Weise mit der Verletzung des § 222 StGB begründete Revision der Nebenkläger führt zur Früfung der dem Angeklagten vorgevworfenen Tat als Ganzes untor allen rochtlichen Gesichtspunkten (BGHSt 13, 143). Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden,

1. Der Angeklagte befuhr am 11. März 1966 nach 19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Mercedes 200, auf der Rückfahrt von Petersfehn nach Oldenburg die Bloherfeläerstraße. Neben ihm saß sein Angestellter Jg: Die Geschwindigkeit des Angeklagton betrug 70 bis 80 km/h. Die Bloherfelderstraße ist bis zur Einmündung der Straße Wildenlohsdamm einc Asphaltstraße. Zur Unfallzeit war dieser Straßenabschnitt trocken, Nach der Einmündung des Wildenlehsdamns ging die Bloherfelderstraße damals noch in einen 2,8 m breiten Klinkerstreifen über, der - in Fahrtrichtung des Angoklagten geschen- an der rochten Seite einen 0,9 om und an der linken Seite einen 0,5 m breiten Kopfsteinpflasterstreifen hatte. Nach der Einmündung des Wildenlohsdamms war die Fahrbahn rauh, uneben und naß.

Der Angeklagte hatte Alkohol getrunken, Sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit betrug 1,3 bis 1,4 %0.

Als sich der Angeklagte aus einer leichten Rechtskurve kommend der Einmündung des Wildenlohsdamms näherte, sah cr auf der für ihn rechten Fahrbahnscite cin gelbes Licht. Um diesem, das von einem Fahrrad herrührte, auszuwcichen, lenkte er seinen Wagen nach links, ohne, wie der Urteilszusammenhang ergibt, seine Geschwindigkeit zu ormäßigen. Dabei geriet er hinter der Einmündung des Wildenlohsdamms in dic Bloherfelderstraße ins Schleudern. Um einem entgegenkommenden Moped auszuweichen, zog er seinen Wagen wieder nach rechts. Er konnte das Schleudern jedoch nicht mchr abfangen und stieß mit der rechten Seite scines Wagens an cine auf der linken Straßenseite stehende Eiche. Durch den Anprall wurde Janssen tödlich verletzt.

2. Die Strafkamner gcht bei der Beurteilung der Fahrweise des Angeklagten davon aus, daß "der für den Unfallzeitpunkt orrcchnote Blutalkoholgehalt von 1,3 bis 1,4 %o" nicht ausrciche, "um eine absoluto Fahruntüchtigkeit anzunchmen, da diese erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 vorliegt", Auch eine rolative Fahruntüchtigkeit hat die Strafkammer verneint, "da Ausfallerscheinungen, die auf den Alkohol zurückzuführen sind, in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden sind",

Tatsächlich war der Angeklagte bei einem Blutalkohol- : gchalt von 1,3 %o unbedingt fahruntlichtig. Das hat der erkennende Senat aufgrund neu gewonnener medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die als gesicherte Erfahrungssätze auch die Rechsprechung binden, in seinem Beschluß vom 9, Dezember 1966 - 4 StR 119/66 (BGHS+ 21, 157) mit eingehender Begründung dargelegt. Für die Beurteilung der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle ist cs dabei ohne Bedeutung, ob die Tat vor oder nach den

9. Dezember 1966 begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1966 — 4 StR 166/66, VRS

32, 229),

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer die für den tödlichen Unfall ursächliche Fahrweise des Angeklagten anders beurteilt hätte, wenn sie dessen unbedingtc Fahruntüchtigkeit erkannt hättc, leidet das Urteil schon aus diesem Grunde an cinem sachlichrechtlichen Mangel, der zu sciner Aufhebung führt. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung insbesonäcre zu prüfen haben, ob nicht der Unfall dadurch schuldhaft von dem Angeklagten verursacht worden ist, daß er infolge des Alkoholcinflusses in sciner Reaktionsfähigkeit gemindert war und darum den Wagen zu spät und überstürzt nach links gerissen und dann die Gewalt über ihn verloren hat. Dabei wird sic sich erneut mit der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit auseinanderzusetzen haben.

Die Strafkammer hat zwar im Anschluß an das Gutachten cincos Kraftfahrzeugsachverständigen die von dem Angeklagten vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h als den Straßen- und Lichtverhältnissen angemesson bezeichnet. Dabei hat sie aber schon von ihrem Standpunkt aus — Vernceinung einer unbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten - überschen, daß ganz allgemein ein Kraftfahrer, dessen Reaktionsfähigkeit erheblich unter dem Durchschnitt liegt, nicht mit einer Geschwindigkeit fahren dari, die für einen nüchternen Fahrer noch unbedenklich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1964 - 4 StR 297/64). Das gilt hier um so mehr, als sich der Angeklagte im Zustand der unbedingten Fahrunttchtigkcit befunden hat.

Als der Angeklagte plötzlich auf der für ihn rechten Fahrbahn ein gelbes Licht auftauchen sah, dem cr ausırcichen wollte, hat er, wie sich aus den Urteilsgründen crgibt, zunächst ersichtlich nicht orkannt, um was für cin gelbes Licht es sich handelte und in welcher Richtung es sich fortbewegte. Da er trotzdem scine Geschwindigkeit nicht ermäßigte, fuhr er mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h in eine erkennbar ungeklärtce Vorkehrslage hinein (Urteil dcs Bundesgerichtshofs vom 24, März 1965 - 4 StR 24/55, DAR 1955, 229).

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal