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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 3 StR 28/55

3. Strafsenat

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3_StR 28/55

2236 007

Im Namen des- Volkes

In.der Strafsache gegen

die Spinnerin Maria R EBD aus ag dort geboren an ED 915,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfelä als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 15. Oktober 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-Lungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Beschwerdeführerin ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.

Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

I. Die Verfahrensrüge:

Hier macht die Revision nur geltend, das Gericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich- dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

en

Ae Hier muß die Revision mit ihrem Vorbringen, der Tatbestand der Hehlerei sei nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, Brfole ‚Beben... “

Der äußere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt, daß die Angeklagte von dem Arbeiter Wilhelm IWW ein blaues Damenkostüm, eine Garnitur Seidenwäsche, ein Paar Nylonstrümpfe, .ein Nachthemd und eine Tischdecke erhalten hat, die von Je mittels Einsteigediebstahls entwendet waren. Das Damenkostüm ist der Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts als Ersatz für ein von SEE it einer Zigarette beschädigtes Kleidungsstück übergeben worden, die anderen Gegenstände sind ihr von I geschenkt worden. Danach steht fest, daß die Angeklagte die gestohlenen Sachen i.S. des § 259 StäB an sich gebracht hat:

Unzulänglich sind dagegen die Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite. Die Strafkammer will hier offenbar den unbedingten Hehlereivorsatz über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB nachweisen. Zwar hat sie bei der Sachdarstellung festgestellt, sämtliche Beteiligten hätten die strafbare Herkunft der Sachen ge-

kannt und untereinander ausgemacht, sich bei etwaiger Aufdeckung des Diebstahls übereinstimmend darauf hinauszureden, JB habe ihnen erklärt, die Kleidungsstücke seien ein Erbteil nach seiner tatsächlich bereits vor vier Jahren verstorbenen Mutter. Bei der Beweiswürdigung führt das Landgericht in Widerspruch zu den oben getroffenen Feststellungen aber aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte über die Herkunft der Sachen aus einem schweren Diebstahl positiv unterrichtet gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe aber fest, daß die Angeklagte zum mindesten den Umständen nach annehmen mußte, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Danach muß das Revisionsgericht davon aus-

' gehen, daß dem Landgericht bei der Absetzung des Urteils innerhalb der Sachdarstellung ein unbeachsichtigter Fehler unterlaufen ist, und. "daß die Strafkammer nur feststellen will, daß die: Angeklagte nach den Umständen, unter denen sie die Sachen erworben hat, annehmen mußte, es handele sich um Diebesgut, Ey

Sie wu also die Schuld der Angeklagten über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB feststellen, die besagt, daß derjenige, der den Umständen nach annehmen mußte, daß eine Sache mittels strafbarer Handlung er-

langt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen, daß er zur Zeit der Tat von der strafbaren Herkunft überzeugt gewesen sei

(RGSt 55, 204 /206/2077; BGHSt 2, 146). Diese Umstände sind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB und müssen deshalb in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs 1 Satz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4). Es kommen hier nur solche von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirkende Umstände in Frage, die ihm die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb aufdrängten.

Eindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind aber hier nicht getroffen, aus denen ein zuverlässiger Schluß auf den auf die Beweisregel gestützten unbedingten Vorsatz der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sachen gezogen werden könnte.

Als ersten Umstand, der der Angeklagten diese Kenntnis vermitteln mußte, führt das Tandgericht die Tatsache an, daß JB, der ohne festen Wohnsitz gewesen, nach einer durchzechten Nacht einen Koffer holte, in dem sich ı getragene Sachen befanden.

Dem Urteil ist aber schon nicht mit Sicherheit die Kenntnis der Angeklagten zu entnehmen, daß 7 keinen festen Wohnsitz hatte. Festgestellt ist vielmehr nur; daß IB die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende “ Angeklagte in einer Wirtschaft getroffen hat und daß er, weil er in dieser Nacht kein Obdach hatte, bei der Ange-

klagten übernachten wollte. Daß die Angeklagte den Ib näher gekannt hätte, stellt das Urteil nicht fest; es sagt vielmehr nur, daß die Angeklagte wußte, daß TCEED ihrem Schwager vor Jahren einmal ein gestohlenes Radiogerät verkauft hatte. Wenn aber IB vorübergehend ohne Unterkunft gewesen wäre, so wäre es nicht weiter

auffällig, daß er irgendwo einen Koffer untergestellt

hatte, soweit nicht dieser Aufbewahrungsort als solcher verdächtig war. Das Landgericht stellt aber nicht fest, daß der Angeklagten bekannt war, woher JB den Koffer holte, sodaß aus dem Aufbewahrungsort des Koffers nach den bisherigen Feststellungen ein Rückschluß auf die Bösgläubigkeit der Angeklagten nicht gezogen werden kann,

Als weiteren "Umstand" i.S. des § 259 StGB glaubt die Strafkammer die Tatsache ansehen zu können, daß der Koffer im wesentlichen die der Angeklagten übergebenen Gegenstände und weitere der früheren Mitangeklagten Kg von IB übergebene Damenbekleidungsstücke enthielt. Das Landgericht meint, aus der Tatsache, daß es sich um moderne Damenbekleidungsstücke gehandelt hätte, habe die Angeklagte entnehmen müssen, daß es sich nicht um Kleidungsstücke der vor vier Jahren verstorbenen Mutter des SUB handeln könne. Diese Beweisführung leidet wiederum an dem Mangel, daß das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Zeitpunkt des Todes der Mutter des am der Angeklagten bekannt war. .

malich glandt die Sirefkenmer 4 die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der erhaltenen Be- . kleidungsstücke daraus herleiten zu können, daß Jun der Angeklagten als "Langfinger" bekannt gewesen sei. Die einzige Tatsache, die das Landgericht als der Angeklagten in dieser Hinsicht bekannt festgestellt hat, ist aber der vor mehreren Jahren erfolgte Verkauf eines gestohlenen Radiogerätes an ihren Schwager durch I: Aus diesem einmaligen ihr bekannten Diebstahl des Jg mußte die Angeklagte aber nicht den Schluß ziehen, da ID ein "Langfinger" sei, also häufig Diebstähle begehen würde. |

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Auch die Tatsache des Verbrennens des Koffers nach Verteilung seines Inhalts, die das Landgericht hier nicht erneut anführt, erscheint zwar an sich sehr verdächtig, kann aber der Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, solange die Strafkammer nicht ausdrücklich feststellt, daß die Angeklagte bei diesem Verbrennen zugegen war.

Nach allem reichen die bisherigen Peststellungen nicht aus, die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel zu rechtfertigen.

Schon aus diesem Grund kann daher die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei nicht aufrecht erhalten werden. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte... nicht wenigstens mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des § 259 StGB verwirklicht hat.

2. Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: | |

a) Bedenklich erscheint die Art und Weise, in der die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten behandelt hat, sie habe sich, da sie am Abend ziemlich viel getrunken habe, über die Herkunft der Sachen keine Gedanken gemacht. Das Landgericht glaubt diese Einlassung deshalb als unglaubwürdig abtun zu können, weil sich die Angeklagte an die Geschehnisse des Tatabends.:. noch genau habe erinnern können, es erfahrungsgemäß bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund aber nicht gebe, und auch die Zeugin Frau ED pekundet habe, daß die Angeklagte noch sehr wohl in der Lage gewesen sei, den

Wert der von MW mitgebrachten Sachen zu erkennen una sich mit Frau Kßheftig um diese Sachen zu streiten, Es ist schon nicht recht verständlich, inwiefern die Straf- ®#

kammer -— ohne nähere Feststellungen über den Umfang des Alkcholgenusses der Angeklagten zu treffen - hier davon ausgeht, daß die Angeklagte sich auf einen Vollrausch berufen wolle. Nicht anerkannt werden kann aber der von ihr aufgestellte Erfahrungssatz, daß es bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund nicht gebe. Dies wird die Strafkammer berücksichtigen und erwägen müssen, ob die Aussagen der Frau. I) für sich allein dann noch einen zuverlässigen Schluß darauf gestatten, daß der Zustand der Angeklagten beim Erwerb der Sachen derart war, daß sie noch in der Lage war, aus den "Umständen" i.$, des § 259 StGB den Rückschluß auf die strafbare Herkunft der Sachen zu ziehen.

b) Bei der Strafzumessung erscheint bedenklich, daß das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, daß die Angeklagte sich in der Hauptverhandlung verstockt und uneinsichtig gezeigt habe und sich zur inneren Tatseite zu keiner ehrlichen ‘Erklärung - womit die Strafkammer offenbar ein Geständnis meint - habe äurchringen können. Das bloße Leugnen als Strafschärfungsgrund zu verwenden ist, wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprochen hat (BGHSt 1, 105 /T067) rechtsirrig. Leügnen kann vielmehr nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht die sichere, im Urteil regelmäßig zu begründende Überzeugung erlangt hat, daß die Angeklagte sich

nicht nur gegen die Anklage verteidigt oder .aus Angst vor Strafe oder aus anderen nicht zu mißbilligenden Gründen die Tat bestreitet, sondern daß sie sich jeder Einsicht in das Verwerfliche der Tat verschließt, sodaß die

Annahme höherer Schuld und künftiger Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Da bisher von einem einwandfreien Schuldbeweis nicht gesprochen werden kann, hätte die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als verstockt und uneinsichtig durch Darlegung näherer Einzelheiten belegt werden müssen.

ce) Hinsichtlich der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wird zu beachten sein, daß sie schon nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ausgeschlossen sein dürfte.

Dr, Koeniger | | Jagusch Ä Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld