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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 3 StR 18/55

3. Strafsenat

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ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Hans BEE zu: EEE, zebo7°" 3 Timer |

wegen Unzucht mit einem Abhängigen,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Obers jaatsarve als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstell®e>

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil d®® Landgerichts in Duisburg vom 1. Oktober 1954

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall® AED tateinheitiich statt wegen vollendeter wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteil

itndindn arm mu m u m _

wird, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Vollrausches ("Rauschtat") verurteilt ist, im fe.

übrigen im Strafausspruch einschließlich der GesamtstT& Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten deS Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a) Die tateinheitliche Anwendung der Vorschriften der § 8 174 Nr 1, 176 Nr 3 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Zu bemerken ist hierzu nurs

Der Angeklagte hatte gegen die Glaubwürdigkeit des Schülers N „ie Zeuge eingewandt, dieser wolle sich wegen einer Beschwerde des Angeklagten bei den Eltern an ihm rächen. Das Landgericht hält dies für widerlegt, weil der Antwortbrief der Frau AED auf die Beschwerde des Angeklagten schon am 22. April 1953 bei Giesem einging, während die Anzeige erst am 19, Januar 1954, und zwar von Elfriede SER erstattet wurde. Das Landgericht meint, träfe der Vorwurf des Angeklagten zu, so wäre die Tat nicht erst neun Monate nach jener Beschwerde, sondern schon "unmittelbar oder kurze Zeit nach Erhalt des Briefes" angezeigt worden. Dabei übersieht es, daß die Tat dem Urteil zufolge "vor den Sommerferien 1953", also wohl längere Zeit nach dem 22. April 1953 begangen worden ist, so daß jene Folgerung ins Leere trifft, sofern das Landgericht mit dem Ausdruck "vor den Sommerferien" entgegen dem Sprachgebrauch nicht nur irgendeinen Zeitpunkt im Jahre 1953 vor diesen Ferien meint, Der Zweifel kann jedoch auf sich beruhen; mit dieser Wendung will das Landgericht offensichtlich nur aussprechen, daß zwischen Beschwerde, Tat und Anzeige ein so erheblicher Zeitraum liege, daß jener Verdacht ausscheidet. Diese Üherzeugung ist rechtlich nicht zu be- 'anstanden.

b) Die Verurteilung in weiterer Tateinheit nach § 175 a Nr 3 StGB war dahin zu ändern, daß insoweit nur ein versuchtes Verbrechen vorliegt.

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Das angefochtene Urteil stellt nirgends ausreichend fest, daß es dem Angeklagten gelungen ist, A :. verführen, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, seinen Widerstand gegen die Unzuchtshandlungen also zu Üüberwinden. Zwar hat der Angeklagte in der Nacht mehrere unzüchtige Handlungen unmittelbar nacheinander an dem Knaben vorgenommen. Dieser hatte jedoch seine regelmässige Schlafstätte auf dem vom Angeklagten ständig benutzten Ruhebett, so daß aus diesen unzüchtigen Vorgängen, die den Knaben überraschten und Widerstand und Abneigung bei ihm hervorriefen, kein bewußtes Dulden entnommen werden kann. Auch sonst ist in dieser Richtung nichts festgestellt, Daß der Angeklagte zu dem überraschten und widerstrebenden :. Knaben, der sich ihm nicht ohne weiteres entziehen konnte, beschwichtigend sagte: "Ich tue Dir doch nichts", bietet ebenfalls keinen Anhalt hierfür,

. Das Urteil ergibt nichts Zuverlässiges darüber, ob

der Angeklagte hier wegen vorsätzlich oder nur wegen

fahrlässig herbeigeführten Vollrausches - die "Rauschtat"

"ist die im Rausch begangene Tat - verurteilt worden ist,

Die ‚Wendung, bei so reichlichem Alkoholgenuß habe er mit einem Vollrausch rechnen müssen, spricht mehr für Fahrlässigkeit. Es genügt jedoch nicht, daß dies dem Urteil

entnommen werden kann, Bei dem vielseitig begehbaren

Vollrausch (§ 330 a StGB) sind verlässliche, unmissverständliche Darlegungen zur inneren Tatseite, von denen

der Schuldvorwurf und das Strafmaß abhängen, besonders

wesentlich.

Die Verurteilung wegen Vollrausches war daher aufzuheben.

3. Strafausspruch (Fall AED -

rn

Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte diese Tat unter der Wirkung des Alkohols begangen hat, der, wie auch die Sachverständige ausgeführt hat, "eine gewisse Enthemmung" bewirkte, jedoch keine solche, die die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigt, Für diese Ansicht der Sachverständigen sind im Urteil keine Gründe angeführt. Das Landgericht tritt dem Gutachten bei, "da es dem persönlichen Eindruck von dem Angeklasten in der Hauptverhandlung entspricht". Das legt. jedenfalls die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers nahe,

Erstens ist nicht ersichtlich, inwiefern der Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Aufschluß über den Grad seiner damaligen Angetrunkenheit und Enthemmung, die weit zurücklag, geben konnte. Zweitens erkennt ihm das Landgericht an anderer Stelle "für diesen Fall eine Angetrunkenheit zu" und setzt hinzu, \ weitere Beweismittel über den Grad dieser Angetrunkenheit fehlten. Schon diese ‚Beurteilungen vertragen sich nicht ohne weiteres miteinander. Vor allem hätte aber geprüft werden müssen, ob der Beweismangel nicht zugunsten des

Angeklagten ausschlagen müßte, nämlich dann, wenn nicht

ausreichend sicher auszuschließen war, daß die zweifellos vorhandene Enthemmung, die nicht durch das unauffällise Entkleiden und Zubettgehen trotz der Körperbehinderung widerlegt wird, den im § 5i Abs 2 vorgesehenen Grad erreicht hat ("Im Zweifel zugunsten des Angeklagten"). Dann wären die Voraussetzungen des 8 51

Abs 2 zugunsten des Angeklagten als vorhanden anzunehmen

un...

und zu prüfen, ob deshalb Strafminderung eintreten soll: Auf 3.11 UA geht das Landgericht bei der Strafzumessung schon jetzt davon aus, daß der Angeklagte

im Falle EB "unter Alkoholeinfluß stand" und scheint dies dort mildernd zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht gewiß; auch ist es für das Strafmaß nicht dasselbe, ob nur eine gewisse Alkoholwirkung oder eine solche für festgestellt erachtet wird, die eine "erhebliche" Enthemmung (§ 51 Abs 2 StGB) zur Folge hatte.

Koeniger dJagusch . Maass

Dr.Wiefels Wirtzfeld