Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 3 StR 3/55
3. Strafsenat
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StR 3/55
2236 001
InNJamen des VoiüilR
(6) 145]
In der Strafsache
gegen
Gen Bergmann Werner G Ep aus Ve geboren am ED 1923 ir Sm
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. #lefels Bundesrichter wWirtzfield als beisitzende Richter, Bundesanwalt mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt!
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Duisburg vom 24, September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei eines Fahrrades verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,
Die weitergehende Kevision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in einen Fall, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, wesen Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt,
I. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen seine Verurteilung in den Diebstaklsfällen richtet. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen hier in allen Fällen den vom Landgericht wegen der verschiedenen Diebstahlstaten gefällten Schuldspruch. InSbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in allen Fällen als Mittäter bei den Diebstählen strafbar gemacht habe. Im Fall 7, in dem der Angeklagte selbst den Diebstahl ausgeführt hat, bedarf dies keiner näheren Darlegung. Aber auch in den übrigen Diekstahlsfällen, -in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (Fälle 1 - 4, 6), ist die Annahme der Mittäterschaft unbedenklich.
Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die Art des äusseren Tatbeitrages ankommt, sondern auf die innere Willensrichtung des Täters. so daß auch bloße Aufpassertätigkeit -— wie der Beschwerdeführer sie in den Fällen 1, 2 und 4 geleistet hat - als Tatbeitrag des Mittäters ausreichen kann.
Mittäter ist allerdings nur, wer eine so starke innere Beziehung zum Eergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung der \Kittäterschaft (BGH 5 StR 183/54 vom 15 Juni 1954);
Hierzu hat die Strafkammer dargelegt, der Eeschwerdeführer habe das Tun der anderen Beteiligten als eigenes gebilligt; diese hätten bei den eigentlichen Ausführungshandiungen, bei denen der Angeklagte die Rolle des Aufpassers gespielt habe (Fälle 1, 2 und 4), mit seinem Willen ihre Kraft eingesetzt, um den gemeinsam erstrebten Erfolg zu verwirklichen. Diese an sich zwar etwas formelhaft anmutende Darlegung kann hier deshalb als ausreichend angesehen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Urteils für diese Schlußfolgerung des Landgerichts hinreichende tatsächliche Arhaltspunkte ergeben. In diesen Fällen hat die Strafkammer nämlich die gemeinsame Flanung der Taten festgestellt und es in dem einzigen vollendeten Fall (Nr 1) für nachgewiesen angesehen, daß die Beute in die Wohnung des Angeklagten geschafft und dort in der Weise verteilt wurde, daß jeder der Beteiligten das nahm, was er brauchte, Hiernach bestehen in den Fällen 1, 2 und 4 des Urteils keine Bedenken gegen die Annahme der littäterschaft.
In den Fällen 3 und 6 des Urteils ist ebenfalls kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter verurteilt hat. Diese Söchrottdiebsiähle sind nach gemeinschaftlicher Planung gemeinsam ausgeführt worden, die Beute ist gemeinsam an den Althändler verkauft und der Erlös verteilt worden. Auch die Vielzahl der Einzelfälle, in denen der Eeschwerdeführer sich mit den gleichen Tatgenossen zu Diebstählen beteiligt hat:
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stützt dıe Annahme der Hittäterschaft.
Der annahme der Mittäterschaft stent auch nicht entgegen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung darlegt, der Angeklagte sei in gewissem Umfang das Opfer gewissenloser Verführung und Ausnützung seitens seiner Tatgenossen gewesen. Auch ein Verführter xann mit Täterwillen handeln.
Nach alledem ist die Verurteilung des Bsschwerdeführers in den Diebstahlsfällen daher aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden,
II Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Faiil & des Urteils ist rechtlich unbedenklich.
Hier hat der Besehwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts in seiner Wohnung vier gestohlene und am Tatort geschlachtete Hühner von den Dieben erhalten, sie an sich genommen, gerupft, von Seiner jhefrau zubereiten lassen und dann gemeinsam mit den Dieben verzehrt. Soweit die Revision hier bestreitet, dass der Angeklagte die Hühner an sich genommen und ihre Zubereitung angeordnet habe, kann sie mit ihrem Vorbringen deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich als unzulässiger Ängriff gegen die tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters darstellt:
Zu Recht nimmt die Strafkammer auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts an, der Angeklagte habe die Hühner 1.8. des § 259 StGB an sich gebracht.
Ein "Ansichbringen" i.S, dieser Gesetzesbestimmung liegt bei auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhendem Erwerb eigener tatsächlicher Verfügungmacht vor (so das Reichs-
Amsichbringen notwendige abgeleitete Erwerb vom Dieb vor- . liegt. Das Landgericht hat weder festgestellt, dass der An-
sericht in ständiger Rechtsprechung, z B RüSt 57/203 /29475; 73/151). Es genügt hierzu, dass dem Täter an der Sache ein selbständiges Mitverfügungsrecht eingeräumt wira (R6S+ 39, 308 /309/5 59, 397 3987; OGCHSt 1, 178 /T79 f7) Daß dies nier der Fall war, kann den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, Liegt aber eine derartige selbständige Mitverfügungsgewalt vor, so ist der Tatbestand der Hehlerei durch "Ansichbringen" erfüllt und. nicht ein Fall des blossen Zubereitens für die Diebe (vgl OGHSt 1, 175) oder des blossen Mitgenusses als Gast der Diebe (vgl. OGHSt 1, 173 und Urteil
des erkennenden Senats 3 StR 77/52 vom 17.April 1952 in NJW 1952, 754) gegeben. |
III. Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei im Fall 9.
Hier hat nach den ne ie uneen der Strafkammer ein anderweitig verfolgter Dieb ein Fahrrad im Keller des Angeklagten untergestellt. Da dieser Dieb das Fahrrad nicht wieäer wegholen wollte, wurde es dem Angeklagten lästig, Er verkaufte daher das Fahrrad, von dem er wußte, dass es gestohlen war, an einen Schrotihändler für 1 M.
as Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe dieses Fahrrad i.3. des § 259 StGB an sich gebracht und hat ihn daher auch in diesem Falle wegen Hehlerei verurteilt, “
Hier fehlt es aber an der Feststellung, dass der für das
seklagte das Fahrrad vom Dieb erhalten noch dass er es mit dessen Einverständnis an sich genommen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die von der Strafkammer ausgesprochene
Verurteilung wegen Hehlerei durch Änsichbringen des Fahrraäe$-
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Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen hier daher nicht den Schuldspruch des Angeklagten wegen Hehlerei, der deshalb mit den Feststellungen aufgehoben
werden muss.
IV. Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Senatspräsident Glanznann Koeniger Busch
ist wegen Beurlaubung an
der Unterzeichnung verhin-
dert. + . Koeniger
Dr. Wiefels wWirtzfeld