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BGH Entscheidung vom 12.03.1955 – 4 StR 706/52

4. Strafsenat

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2300 04° 07

4 StR_706/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Fritz BD Em zu: VeEEEEENEERED: geboren am EEE 1907 in Deu.

wegen Aufforderung zur Abtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin .

Bundesrichter Martin : als beisitzende Richter,

Bundesanwalt rs als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juni 1952, soweit es den Angeklagten Bw betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen:

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, einer Schwangeren einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft zu haben, freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich dieRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Die Nichtanwendung des § 218 Abs 4 StGB wird allerdings von den Urteilsfeststellungen getragen. Das Urteil gibt aber nach einer andern Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass: j j

Die Mutter des Angeklagten, Frau Br, lehnte auf

‘ dessen Anfrage die Vörnahme eines Eingriffes bei der

schwangeren Frau zunächst ab. Der Angeklagte redete ihr

dann zu, ihre Bedenken fallen zu lassen. Schliesslich

liess sie sich überreden und suchte die Schwangere in

ınrer “ohnung auf, in der Absicht, den Eingriff bei ihr vorzunehmen. Zu einer Abtreibung kam es nicht, weil die Schwangere einen Eingriff ablehnte. Frau Br ist, weil sie sich zu einem Verbrechen der Abtreibung erboten hat und darüber in eine ernsthafte Verhandlung eingetreten ist,

vom Landgericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden (§ 49a, 218 Abs 3 StGB).

Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob sich der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter strafbar gemacht hat. Allerdings war das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, einer Schwangeren eine Ballspritze zu Abtreibungszwecken verschafft zu haben. In der Anklageschrift war aber schon

darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seine Mutter vom Vorhaben einer Schwangerschaftsunterbrechung unterrichtet habe; Frau Br habe sich dann bei einem Besuche der schwangeren Frau zu einem Eingriff erboten. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat war sonach seine irgendwie geartete Beteiligung an einer beabsichtigten, aber nicht durchgeführten Schwangerschaftsunterbrechung. Ergab sich nun in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte zwar nicht ‘ die Ballspritze der Schwangeren verschafft, aber seine Mutter zur Abtreibung aufgefordert hat, so handelte es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebensvorgang, der der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Die Strafkammer musste daher ihre | rechtliche Würdigung auch auf diesen Teil des von ihr festgestellten Sachverhalts erstrecken (§ 264 StPO). Durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter kann sich der Angeklagte, worauf die Revision zutreffend hinweist, einer erfolglosen Aufforderung zu einem Verbrechen schuldig gemacht haben; wäre die Tat, zu der er seine Mutter aufgefordert hatte, zur : Ausführung gekommen, so hätte sie sich als Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung dargestellt (§ 218 Abs 3, 43 StGB): da nicht feststeht, ob eine Schwangerschaft tatsächlich vorgelegen hat. Der Angeklagte hat mithin, wie seine Mutter, zu der beabsichtigten Straftat eine wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung geleistet (§ 49 a Abs 1 StGB).

Eine abschliessende rechtliche Würdigung ist jedoch nicht möglich, weil der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bisher noch nicht hinge

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wiesen worden ist (§ 265 Abs 1 StPO). Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Martin

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