Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 646/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNamnmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Jakob N EB zu: OB. zebucren am NEED | 532 :: oT,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der: 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwali als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstells,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urveil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückveiwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Rällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
L. Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Dazu hat das Landgericht in allen Fällen Feststellungen getroffen, äie den Tatbestand des 8 175 Abs 1 Nr 3 StGB hinreichend ergeben. Dass der Angeklagte wusste, dass die Kinder, an denen er sich verging, noch nicht 14 Jahre alt waren, ist zwar nicht ausdrücklich erörtert, kann aber mii Rücksicht darauf, ‚dass das älteste der Kinder ersi 10 Jahre alt war, nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht hat auch bei jeder Handlung des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, dass er sie vorgenommen hat, um sich geschlechtlich zu erregen.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber der Elke SED und ihrer Schwester Dagnar Sn zwei rechtlich selbständige Handlungen gesehen hat. Das Urteil lässt zwar die Annahme zu, dass Elke noch anwesend war. als der Angeklagte ihrer jüngeren Schwester Dagmar seinen Geschlechtsteil zeigte. Ersichtlich konnte das Landgerichv jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte bei dieser Handlung den Vorsatz hatte, ausser Dagmar auch Elke, an der er sich unmittelbar zuvor vergangen hatte, zu einer un-
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züchtigen Handiung zu verleiten.
Il: Bedenklich sind dagegen die Darlegungen des Landgerichts zum Strafausspruch, Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. Sis hat hierbei ausgeführt, dass dem Angeklagten Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB gewährt und mit Rücksicht auf sein hohes Alter von einer Zuchthausstrafe abgesehen werden Könne. Hiermit scheint das Landgericht zum Ausdruck bringen zu wollen, dass €s dem Beschverdeführer wegen sei-
ner verminderten Verantwortlichkeit mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB zubillige. Würde man nämlich annehmen, dass die Strafkammer an der angeführten Stelle die nach § 51 Abs 2 StGB mögliche trafmilderung nach VTersuchsgrundsätzen gemeint haben sollte, so würden ihre weiteren Darlegungen zur Strafzumessung im einzelnen hiermit nichü vereinbar sein. Dort spricht die Strafkammer nämlich mehrfach von der gesetzlichen Mindeststrafe von secas Monaten |! Gefängnis für jeden Fall des Sittlichkeitsverbrechens. Lus § 51 Abs 2 StGB ohne Annahme mildernder Umstände ergiht sich aber eine Mindeststrafe von 3 Monaten Zuchthaus [= 4 1/ Monate Gefängnis). f
Es ist jedoch rechtisirrig, überhaupt von einer gesetz- } lichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. für dieses # Verbrechen dann zu sprechen, wenn dem Angeklagten der Schut2 des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt worden ist. In einem solchen Fall beträgt die gesetzliche Windeststrafe nämlich nach § 8 51 Abs 2, 44 StGB nur einen Monat und 14 Tage Gefängnis. Die Darlegungen des Landgerichts lassen es daher nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass es von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, indem es die Strafmilderungsmöglich: keit nach Versuchgrundsätzen übersehen hat. Wenn es von die:
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ser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte, hätte es hierfür jederfalls der Angabe ausrei>rhender Gründe bedurft,. Da auch diese fehlen, ist ni.hi auszuschliessen, dass die Strafzumessung durch einen Rechtsfehler zum usst worden ist-
Nachteil des Beschwerdeführers beein:
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Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben werden.
Glanzmann Koeniger Busch
Dr. Wiefels Wirtzfeld