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BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 584/54

3. Strafsenat

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3_S4R_ 584/54 2236 035

ImWamen des Volkes

In der Sirafsache gegen

die Seryiererin Ilse P eb. AU 2esch. RE aus M , geboren an 1926 in IB

wegen Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident (lanzuann als Vorsitzender,

Bundesrichter )r., Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Buscäa Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltscke- .;

. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das VUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wor-

den ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechöis wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Eigenabtreibung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwalöschaft ficht dieses Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung an, diese habe gemäss § 25 Abs 5 Nr 2 StGB nicht angeoränet werden dürfen. Das Landgericht habe die Vorstrafen der Angeklagten zwar gewürdigv, aber nicht geprüft, ob sie der Strafaäussetzung zur Bewährung gemäss § 23 Abs 53 Nr 2 StGB entgegenstehen, Die Staatsanwaltschaf; rügt Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der Reiziehung der Vorstrafakten und des sachlichen Rechtes durch Nichtanwendung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Die Revi-

sion hat Erfolg.

Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist die Angeklagte schon früher bestraft worden. Näheres ist dazu nich+ fest-: gestellt, Die Strafkammer erklärt nur, dass einer Sirafaussetzung zur Bewährung "keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen". Mit Recht rügt die Revision, dass diese Feststellung auf eine unzureichende Aufklärung des Sackverhalts beruht. Dem Landgericht lagen bei der Entscheidung weder ein Stzrafregisterauszug noch die Vorstrafakten der Angeklagten vor. Bei den Strafakten befand sich nur ein polizeilicher Vermerk über die Vorstrafen. Dieser war keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung. Das Landgericht war vielmehr auf Grund seiner Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 244 Ans 2 StPO), gehalten.

inen Strafregisterauszug und hernach die Vorstrafakten der Angeklagten beizuziehen. Hätte sie das getan, so würde sie festgestellt haben, dass der Angeklagten in den

letzten fünf Jahren vor Begehung ihrer Straftat wiederho]l: | bedingte Strafaussetzung im Gnadenwege bewilligt worden war. Dieser Unstand würde die Bewilligung von Stirafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ausgeschlossen haben, Das Urteil beruht somit auf dem Verfahrens-VersVüss, Der Satz des Urteils, der Strafaussetzung stünden keine gesetzlichen Hindernisse enigegen, ist übrigens auch sachlichrechtilich fehlerhaft. Er erscheint als das Ergebnis einer rechtlichen Schlussfolgerung, chne dass die Tatsachen angegeben werden, auf denen diese beruht, Das Revisionsgericht ist somit ausserstande, die Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen. j un Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur ‚ Bewährung | aufzuheben, Das Revisionsgericht ist, obgleich die noch erforderli chen Feststellungen den Ihm übersandten Vorstrafakten entnommen werden ‚könnten, zur Entscheidung in. der Sache selbst nicht in der Lage; da dies vom Patrick; ter. ‚getroffene Feststellungen voraussetzen wird, die, fehlerlos und erschöpfend sind. Die Befugni .S des Revisionsgerichts, auf Grund einer Verfahrensrüge eigene tatsächl eh | Feststellungen zu treffen, reicht ‚gight weiter, als’ es.zu Entscheidung der Frage erforderlich/ ob der Tatrichter da Verfahrensrecht verletzt hat. Dagegen können solche Feststellungen nicht als Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts durch das Revisionsgericht dienen. Das ergibt sich eindeutig aus dem § 354 Abs 1 StPO. Ein anderes | Verfahren würde euch den Anspruch des Angeklagten auf recht liches Gehör (Art 103 Abs i GrundG) verletzen. So muss auch ® hier der Angeklagten noch Gelegenheit gegeben werden, sisH |

Glanzmann Koeniger Busch

Dr. Wiefels Wirtzfeld