Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 3 StR 560/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäcker Karl 4% aus IMDB: gchoren an GE 1922 in
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, KXoeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfelä
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwal: EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ÜUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1954 aufgehoben.
In den Fällen SB. iind 7 wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
In dem Falle MB wird die Sache unter Aufhebung der Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die kosten des Rechtsmit-- sels zu befinden hat,.. soweit darüber nicht schon entschieden ist.
Von Rechis wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzuchi zwischen Männern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht nach § 175 a Nr 2 StGB zur Gesamtstra-Te von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde, Sie ist begründet.
1.) In den Fällen Sb. rei un: VE =: Jas nandgericht je ein vollendetes Vergehen gegen § 175 StGB angenommen. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch in keinem der drei Fälle. |
Der Angeklagte hat den mit ihm befreundeten Kraftfahver SEE, der auf seine Einladung hin mit ihm in einem Bett nächtigte, von oben nach unten bis zu den Oberschenkeln ‚langsam abgetastet, Der Versuch des Angeklagten den Geschlechtsteil des SEE zu fassen, ist wegen seiner Abwehr misslungen. Etwa eine Woche später hat der Angeklagte wiederum im Bett vergebens versucht, den Geschlechtsteil des SB u He- \ rühren; anschliessend hat er sich umsonst bemüht, dessen Hand an seinen eigenen Geschlechtsteil zu führen, .
Weiter hat der Angeklagte begonnen, den mit ihm in einem Bett.liegenden Kan den nackten Oberschenkeln abzutasten, um zu dessen Geschlechtsteil zu gelangen. Seine dahin gehenden mehrmaligen Versuche hat KB abgelehnt. Ebenso blieb ein zu anderer Zeit bei ähnlicher Gelegenheit an TEE Sn ternomnener einmaliger Versuch ohne Erfolg.
Gegen die Annahme des Landgerichts, die Handlungen des Angeklagten seien geeignet gewesen, das Allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu Ter-
.etzen. ist nichts einzuwenden Ebenso zu billigen ist die Auffassung, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals des Unzuchttreibens. Dazu reicht nicht einmal ein flüchtiger Griff nach dem Geschlecht teil, dessen kurzes Berühren oder Anfassen Vielmehr gehören # dazu unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (BGHSt 1, 293). Solche I+tegen hier nicht vor, Dem Angeklagten ist es nicht einmal gelungen, die Geschlechtsteile der genannten Männer auch nur flüchtig anzufassen oder sie in der Geschlechtsteilgegend am Körper zu berühren. Durch sein Tun hat er den Tatbestand eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB in keinem Falle verwirklicht. Des Abtasten der Oberschenkel und ähnliche Handlungen genügen nicht. Da
Es
der Angeklagte darüber nicht hinausgelangt ist, liegt nur
Yersuch vor. Dieser ist nicht strafbar,
2.) Im Falle We gilt dasselbe für die Anwendbarkeit, des § 175 StGB. Auch hier fehlt es an einem Unzuchttreiben, Der Angeklagte hat während einer dienstlichen Kraftwagenfahrt aus Sinnenlust mehrmals die Oberschenkel des heben ihm am Steuer sitzenden MM berührt und ihn dann, wenn er mit beiden Händen das Lenkrad bedienen musste, den Hose schlitz seiner Überhose aufgeknöpft, um seinen Geschlechts teil anzufassen. Dazu kam es nicht, weil MB darunter noch eine weitere Hose trug und jedesmal, wenn er eine Hand. freibekommen hatte, seine Hose wieder zuknöpfte..
Der Angeklagte hat in diesem Falle mit der Ausführung der Tat begonnen, sie aber nicht vollendet. Da von Unzucht- . treiben nicht gesprochen werden kann, ist eine Bestrafung
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aus § 175 StGB nicht möglich.
Bedenken bestehen ausserdem gegen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 2 StGB. Dieser Tathestand ist gegeben, wenn der Täter eine durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründete Abhängigkeit dazu missbraucht, einen Untergebenen zur Teilnahme an der Unzucht zu bewegen, Das Gewaltverhältnis muss dem Übergeordneten die Möglichkeit bieten, seine Stellung gegenüber dem Abhängigen zu dessen Ungunsten auszunützen. Diese Möglichkeit muss als Druckmittel verwendet werden in der Absicht, den anderen Teil in eine Zwangslage und so zur Unzucht zu bringen (RGSt 71, 8). Der Tatbestand des § 175 a Nr 2 StGB unterscheidet sich von dem des § 174 StGB. Dort ist der Missbrauch eines Abhängigen zur Unzucht mit Strafe bedroht. $% 175 a Nr 2 StGB ist hingegen nur anwendbar, wenn .ein Überordnungsv rerhältnis miss braucht, sonach als Druckmittel benutzt, und dadurch der Abhängige zur Mitwirkung an der Unzucht oder deren Duldung bestimmt wird.
Ausser Zweifel steht die dienstliche Abhängigkeit des va - vom Angeklagten. Dagegen lässt der bisher Festgestellte Sachverhalt nicht genügend ersehen, dass der Angeklagte . diese als Eruckmittel verwendet hat, um den ihm unterstellten MOD zu bestimmen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dazu hätte es der Einwirkung auf seinen Willen bedurft, um ihn dadurch der Unzucht geneigt zu machen. So war es jedoch nicht. Der Angeklagte hat mehrmals die Gelegenheit ergriffen, sich dem Ve in unzüchtiger Weise zu nähern, wenn dieser beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs benötigte. Das lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte - wenigstens zunächst - durch Beeinflussung des Willens des anderen zu seinem Ziel zu kommen hoffte, son-
dern durch überraschendes Vorgehen.
Allerdings hat der Angeklagte schliesslich erklärt: fienn Du so bist, lasse ich Dich nicht mehr früher weg" -
näm!ich vom Dienst, Aber das ist nach den Feststellungen erst geschehen, als der Angeklagte gemerkt hatte, dass Is Bir seine Piäne nicht zu haben war. Der Zeitpunkt dieser Äusserung spricht nicht dafür, dass der Angeklagte damit den EEE noch für sein Ansinnen hat gewinnen wollen Yielmehr hat es den Anschein, als habe der Angeklagte dem ui wegen seines mangelnden Entgegenkommens bedeuten wollen. auch dieser könne auf ein Entgegenkommen seinerseits nicht mehr rechnen, ohne damit die Absicht einer Binwirkung zu verbinden.
Sollte es anders sein, so müsste das näher erörtert werden. Dabei müsste klargestellt werden, ob MB wegen seiner Abhängigkeit durch die Worte des Angeklagten in eine nage gebracht werden sollte, aus Furcht vor Nachteilen Unzuchtshandlungen des Angeklagten zu dulden. |
Nicht entscheidend ist, ob die Handlung während des Dienstes begangen worden ist oder ausserhalb. Massgebend ist; ob der Angeklagte das infolge seiner Vorgesetzteneigenschaft dem MED gegenüber bestehende Übergewicht zur Geltung gebracht hat, um sein Ziel zu erreichen.
Nach der inneren Tatseite wäre die Teststellung des Bewusstseins des Angeklagten erforderlich, dass er als Vorgesetzter einen Druck auf seinen Untergebenen ausgeübt hat zu dem Zweck, sich ihn gefügig zu machen. Hierzu fehlt die Stellungnahme.
Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Der an sich einfach gelagerte Sachverhal% ist in den Fällen SD. (een TED =inschenäa dargelest. Es ist nicht ersichtlich, wodürch er noch weiter aufgeklärt werden könnte. Mit Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht die Entscheidung durch Freisprechung selbst zu treffen, § 354 Abs 1 StPO.
Im Falle ME ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen zur Bejahung eines versuchten Verbrechens gegen 8175 a Nr 2 StGB nicht ausreichen. Die Annahme eines vollendeten Vergehens der Unzucht zwischen Männern entfällt.
Senatspräsident Glanzmann ist wegen Beurlaubung an Koeniger Busch der Unterzeichnung verhin- .
dert. Koeniger Dr. Wiefels Wirtzfeld