Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.02.1955 – 4 StR 629/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2242 065 KAz Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmergesellen Kurt T EEE zu: Demmmii>- He geboren am EEE 1924 in EEE Ks. Ta:
wegen Unzucht mit Kindern u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Till"
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsstellter VW
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. November 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-
führer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr 3 St@B) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verurteilt worden. Eiergegen hat er Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Sie ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Vorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses und der Unzucht mit Kindern nicht nachgewiesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Das Gericht hat für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Geschlechtsteil absichtlich gezeigt hat. Es hat sich hierbei u.a. auf die Aussage des Zeugen Kip gestützt, der von Inge Kali, Renate ic GEB anä Inge vun das Verhalten des angeklagten aufmerksam gemacht worden war und ihn längere Zeit beobachtet hatte. Da es sich hier um die Feststellung einer inneren Tatsache handelte, die aus dem äusseren Verhalten des angeklagten erschlossen werden musste, durfte der Tatrichter zwar die von ihm selbst auf Grund von Beweisanzeichen vorzunehmende Beurteilung nicht allein auf die Ansicht eines Zeugen stützen. Vielmehr musste er seine Polgerungen zus vilfstatsachen, die die 3eweisaufnahme ergeben haben, selbst ziehen. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass der Richter hiergegen nicht verstossen hat, sondern zu seinen Feststellungen auf Grund einer eigenen Würdigung von Tatsachen gelangt ist und nicht lediglich die 3eurteilung des Zeugen zugrundegelegt hat. Er hat ausdrücklich festgestellt: Der Angeklagte hat die drei vor ihm spielenden Kinder angeblickt und dabei die Badehose so hoch gezogen, dass sein Geschlechtsteil aus ihr herausragte; er hat seinen Unter-
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körper in wollüstiger Absıcht ım lasser herauf- und herunter. bewegt und die Mädchen, wenn sie ganz nahe an ihn herankamen, mit seinem Fuß an ihren Füssen, am Leib und an der Brust berührt, wenn aber ein Junge oder Erwachsener hinzukam, seine Hand auf seinen Geschlechtsteil gehalten oder sich auf den Bauch gelegt, um sein Glied vorübergehend zu verdecken. Das landgericht hat ferner in 3etracht gezogen, dass der Beschwerdeführer zweimsl wegen Straftaten, die einen Zusammenhang mit sexuellen Dingen aufweisen, bestraft worden ist, so dass die Tat ihm auch zuzutrauen sei. Hieraus ist die auf die Gesamtheit der für erwiesen erachteten Tatsachen gegründete eigene uberzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil vorsätzlich gezeigt hat.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 176 Nr 3 =tGB sind ausreichend dargelegt. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte sich den Kindern zugewandt und ihnen seinen Geschlechtsteil gezeigt, "damit sie ihn während längerer Zeit betrachteten". Die Kinder sind "diesen ansinnen" nachgekommen, indem sie dem Treiben des Angeklagten längere Zeit interessiert zuschauten. Der Beschwerdeführer tat dies alles "aus starker geschlechtlicher Lust, sus Wollust". Damit. sind das "geflissentliche Betrachten" seines Gliedes durch die Kinder und sein darauf gerichteter Vorsatz, somit das Merkmal des Verleitens in äusserer und innerer Hinsicht festgestellt.
liche Bewusstsein, öffentlich ein Ärgernis zu geben,
hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellt. aus seinen Ausführungen, der Angeklagte habe es mindestens
in den Kauf genommen, dass zahlreiche andere Personen von seinen unzüchtigen Handlungen Kenntnis nakmen, ergibt sich die Jberzeugung, dass der Beschwerdeführer dies gebilligt. also mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Was der Beschwerdeführer im einzelnen noch vorträgt, geht von eınen anderen als dem im Urteil festgestellten Beweisergebais aus und richtet sich daher gegen die für das Revisionsgerıcht bındenden Feststellungen. Die dem Landgericht vorbehaltene Beweiswürdıgung, die keinen Denkfehler erkennen lässt, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden
Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen.
Krumme Mantel Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen
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