Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 5 StR 14/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des volkes
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wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses usw.
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rstberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18.November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Der Angeklagte ist "wegen Erregung öffentlichen irgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis" verurteilt worden.
Seine Revision rügt lediglich Verletzung des § 258 Abs 3 StPO. Sie behauptet, der Angeklagte habe nicht das jetzte Wort erhalten; hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, nach dem Plääsyer des Staatsanwalts auch noch persönlich zu dem Widerspruch zwischen der eigenen Einlassung und den Bekundungen der belastenden Zeuginnen Stellung zu nehmen. Eine solche Gelegenheit hätte ihm gerade deshalb eingeräumt werden müssen, weil durch den Antrag des Staatsanwalts ein neuer rechtlicher Hinweis in die Verhandlung eingeführt worden sei, zu dem sich der Angeklagte persönlich nicht mehr geäußert habe.
1.) Nach der Sitzungsniederschrift treffen die Tatsachenbehauptungen der Revision zu. Der in dem Niederschriftsformblatt vorgedruckte Vermerk über die Erteilung des letzten Wortes ist durchstrichen worden. Es ist also davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht gefragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung . enwafihren habe. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs 3 StPO.
2.) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht. Denn nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte allerdings seine Schuld teilweise bestritten; weiterhin ist er auch - ausweislich der Sitzungsniederschrift - erst kurz vor den Schlußanträgen auf den neuen, dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Die Möglichkeit, daß er mit Hilfe des letzten Wortes eine für ihn günstigere Entscheidung erreicht hätte, läßt sich daher nicht -hne weiteres von der Hand weisen. Unter
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diesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob ein Urteil nicht, wenn § 258 Abs 3 StPO verletzt worden ist, - entgegen der Auffassung des 4.Senats in der Entscheidung vom 1.10.1953 (4 StR 120/53 3 6/7) - stets auf diesem Verstoß beruht.
Nach alldem war das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nochmals von Amts wegen prüfen müssen, ob die Strafanträge in allen Fällen ordnungsmäßig gestellt worden sind.
Dr,Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker