Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 5 StR 135/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2221 072
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Fuhrmann Iucien 1 GEEEEEEEEEEp , ohne festen Wohnsitz, geboren am NEE 1924 ir DEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.Januar 71958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
-— Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte hatte am 31.Juli 1957 mit dem inzwischen verstorbenen Adolf R@MB und dem als Zeugen vernommenen HE in einer Gastwirtschaft gezecht. Anschließend ging der Angeklagte mit RÜMEMWB in den sogenannten Rosengarten, wo er sich mit ihm auf eine Bank setzte, wobei sich zeitweise Hi und zwei andere Personen zugesellten. RW ist am selben Abend tot in der Nähe dieser Bank aufgefunden worden, wahrscheinliche Todesursache ist ein Schädelbasisbruch infolge eines Sturzes.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe (zeitlich nach dem Verlassen der Gastwirtschaft) aus der Brieftasche des RB einige Geläscheine in der Absicht der Zueignung entnommen. Nähere Feststellungen darüber, wie der Angeklagte dies getan hat, hat die Strafkammer nicht treffen können. Sie hält die Einlassung des IAngeklagten nicht für widerlegt, als FEB und er auf dem Wege von der Gastwirtschaft die beiden Stufen zum Rosengarten hinabgestiegen seien, sei die Brieftasche des RG auf die Erde gefallen, er, der Angeklagte habe die Brieftasche sofort aufgehoben, unmittelbar danach aus ihr die Banknoten entnommen und die Brieftasche, als er mit RB wieder auf der Bank saß, in eine Tasche
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des von Fiililletragenen Jacketts gesteckt. RO, der stark angetrunken gewesen sei, habe von alledem nichts gemerkt.
Von dieser Einlassung ausgehend würdigt die Strafkammer die Tat des Angeklagten als Dicbstahl. Sie führt aus, Rillöhabce Gewahrsam an der Brieftasche und damit auch an den in ihr befindlichen Geldscheinen gehabt, als der Angeklagte das Geld weggenommen habe. Dem stehe der Umstand nicht entgegen, daß die Brieftasche mit den Geldscheinen dem Ri vorher entfallen sei und Rewe das nicht bemerkt habe. Denn durch den Fall der Brieftasche auf den Erdboden sei dem FillWnicht die Möglichkeit genommen worden, die totale Sachherrschaft über die Brieftasche und ihren Inhalt jederzeit auszuüben. Diese Möglichkeit sei ihm auch nicht in den ein bis zwei Sekunden genommen gewesen, die nach dem Fall der Brieftasche auf den Boden bis zu dem Zeitpunkt vergangen seien, in dem der Angeklagte die Brieftasche aufgehoben und ihr die Geldscheine entnommen habe. Denn in dieser kurzen Zeit habe sich der auf die Sitzbank zugehende REED Höchstens 3 m von der Stelle, an die die Brieftasche gefallen sei, entfernt. Durch diese nur kurze räumliche Entfernung sei dem RW bei natürlicher Betrachtung nicht die Möglichkeit genommen gewesen, die Bricftasche und ihren Inhalt zu beherrschen.
II.
Die Verurtcilung wegen schweren Rückfalldiebstahls ist bei der Sachlage nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkamner legt der rechtlichen Beurteilung die Einlassung des Angeklagten zugrunde, die sie nicht für widerlcgt hält, von deren Richtigk.it sie aber auch nicht überzeugt ist. Eine nur nicht widerlegte Einlassung darf aber nicht zu Ungunsten des Ingeklagten verwertet werden. Mit Sicherheit läßt sich dem Urteil nur
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die Überzeugung der Strafkanmer entnehmen, daß der 4ngeklagte die Scheine ohne Zustimmung des Fiiliipan sich genommen, sie sich also rechtswidrig zugeeignet hat. Daß der Angeklagte aber dabei den Gewahrsam des RB scbrochen hat, entnimmt die Strafkammer nur der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer durfte aber zu diesem Ergebnis nur kommen, wenn sie die Überzeugung gewonnen hatte, daß jede Möglichkeit ausgeschlossen war, der ängeklagte könne die Geldscheine anders als durch Gewahrsamsbruch an sich gebracht haben. Daß die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, ist im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, es läßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Er ergibt insbesondere nicht die Überzeugung der Strafkauner, es sei ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Scheine erst nach dem Tode des ROBen sich genommen habe, ohne daß er ihn etwa vorher zum Zwecke der Wegnahme überfallen habe. Hätte aber der Angeklagte dem toten FEW die Scheine weggenommen, so hätte er sie nur unterschlagen (RGSt 58,228).
Die Strafkamner geht zwar zutreffend davon aus, daß der Verlierer an der verlorenen Sache solange Gewahrsam hat, wie sie in seinem Herrschaftsbereich ist. Daß die Strafkammer davon überzeugt war, wenn AB die Brieftasche überhaupt verloren habe, könne der angeklagte sie nur in einem Augenblick an sich gebracht haben, in dem sie sichnoch in dem Herrschaftsbereich des REEEMB befand, 1äßt sich aber dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, Auch das beruht darauf, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, sie könne eine nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten ohne weiteres zu seinen Ungunsten verwerten.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Das Revisionsgericht vermag auch von sich aus nicht etwa den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nur der Unterschlagung schuldig ist, da möglicherweise
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die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung alle Möglichkeiten ausschließen kann, daß der Angeklagte die Geldscheine ohne Bruch fremden Gewahrsams weggenommen haben könnte. Den Strafausspruch hätte im übrigen das Revisionsgericht auch dann nicht aufrechterhalten können, wenn es den Schuldspruch von sich aus geändert hätte. Die Strafkammer führt zwar aus, sie hätte auch dann auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt, wenn die Tat des Angeklagten als Unterschlagung hätte bewertet werden müssen. Eine derartige hypothetische Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft (vgl.BGH 2 StR 301/54 vom 8.Februar 1955 = IM StGB § 74 Nr.17).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Börker Hoepner