Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 04.02.1955 – 1 StR 190/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2247 053 Y

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Konstrukteur Rudolf Mom zu: rm, geboren am ED 1903 :r iu xr-i: Deguiie,

Böhmen),

wegen Doppelehe u.

har der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Hörchrer ! als Vorsitzender, j

Burdesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner:.

Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizäienst ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

4. Februar 1955 im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und der Gesamt-- strafe mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

.

ET TEE SL TEE tt.

wre

4538

Pos Ze

ründes:_

—— pn

Durch Urteil vom 17. Juli 1953 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Doppelehe in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehen der Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt, rechtlich zusammentreffend mit einer fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen mittelbaren Falschbeurkundung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Konaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde insoweit verworfen, als er wegen Doppelehe verurteilt worden war, Im übrigen wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist. Die gegen ihn wegen Vergehens gegen die §§ 156, 271, 73 StGB ausgesprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe wurden aufgehoben;. insoweit erfolgte die Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht hat nunmehr für das Vergehen gegen § 156 StGB auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt und aus dieser und der im ersten Urteil für die Doppelehe ausgeworfenen Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis eine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis gebil--

det,

Die Revision rügt die Verletzung des sachliehen Rechts sowie des § 267 Abs 3 StPO. Sie macht insbesondere geltend, dass das Lendgericht zu Unrecht Tatmehrheit angenommen habe; die Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt stehe zur Eingehung der Doppelehe im Verhältnis der Tateinheit. Ausserdem verstießen die tragen-- den Erwägungen zur Strafzumessung gegen die Tenkgesetze.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen der wissent-

On nn

eeer oO:

wat Baar

- An

lich falschen Versicherung an Eides Statt und dem Verbrechen der Doppelehe sind unbegründet. Diese Frage ist durch das Revisionsurteil vom 5, Mai 1954 in Verbindung mit dem landgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 1953 bereits rechtskräftig entschieden, In dem ersten tatrichterlichen Urteil waren

die Doppelehe und die Abgabe der unrichtigen Versicherung

an Eides Statt als selbständige Taten gewürdigt und geahndet worden. Dadurch, dass die Revision des Angeklagten verworfen wurde, soweit er wegen Doppelehe verurtcilt worden war, und der Schuldspruch hinsichtlich der zweiten ihm zur Last liegenden Tat in einem bestimmten Sinne geändert, die wegen dieser Tat ausgesprochene Strefe aufgehchen und die Sache insoweit zurückverwiesen wurde, ist die Tatmehrheit rechtskräftig festgestellt, Das Landgericht hatte in seiner neven Entscheidung lediglich über eine neue Einzelstrefe für die Abgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu befinden. Lbgesehen von dieser klaren verfahrensrechtlichen Lage gehen aber auch die von dem Verteidiger zu diesem Punkt in sachlichrechtlicher Hinsicht gemachten Ausführungen fehl. Wird eine strafbare Handlung durch eine andere, als solche strafbare Handlung vorbereitet, so ergibt sich nicht allein daraus eine Tateinheit. Im vorliegenden Fall decken sich die Handlungen weder im ganzen noch auch nur in einem Teilstück, Das Aufgebot geht der Eheschließung vorher und bildet in keiner Hinsicht rechtlich einen Teil der Eheschließung selbst, die ausschliesslich in der übereinstimmenden Erklärung vor dem Standesbeamten besteht (vgl §§ 12 Abs 1, 13 Abs 1 Ehe6). Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Gesamtgeschehen nach der natürlichen Lebensauffassung als eine einheitliche Handlung anzusehen ist.

Dagegen greift die weitere Revisionsrüge durch. Für die Strafzumessung ist nach den Gründen des Urteils das "recht ungünstige Charakterbild" mitbestimmend gewesen, das

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-04/1-str-190-55#rd_7

sich für das Gericht aus der unwahrhaftigen Art ergeben habe, mit der der Ingeklagte seine Straftat (§ 156 StGB) habe beschönıgen wollen: er versuche die Schuld an seiner Verfehlung auf seine frühere Ehefrau abzuwälzen mit der Angabe, diese sei mit der falschen eidesstattlichen Versicherung einverstanden gewesen und habe deren Zweck, ihm eine Wiederverheiratung zu ermöglichen, gekannt. Dies glaube ihm das Gericht nicht. In den Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 1953 ist aber ausdrücklich festgestellt worden, die Eheleute hätten die eidesstattliche Versicherung, dass sie seit 1945 geschieden seien, von dem Notar beurkunden lassen,

"am die Kosten einer Scheidung zu sparen", und die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten habe mit seiner Wiederverheiratung und der Verwendung der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zweck gerechnet, aber infolge der bestehenden Entfremdung gegen einen solchen Schritt nichts einzuwenden gehabt. Sie ist deshalb auch wegen Beihilfe zur Doppelehe verurteilt worden, Mit diesen - zur Schuldfrage getroffenen — Feststellungen, die durch das Revisionsurteil vom

5. Mai 1954 nicht berührt werden, sind die angeführten Erwögungen des neuen Urteils — jedenfalls ohne nähere Darlegung - nicht vereinbar, Es ist auch anzunehmen, dass der Strafausspruch durch diesen Verstoß gegen die zum Schuldspruch getroffenen rechtskräftigen Feststellungen beeinflußt ist; denn das Landgericht weist besonders auf die Hinterhältigkeit hin, die in dem Verhalten des ZIngeklagten gegenüber seiner ersten Ehefrau liege, und hebt hervor,

dass die Art, wie er sich mit Hilfe der falschen eidesstattlichen Versicherung ihrer entledigt habe, in besonderem Maße verwerflich und unehrenhaft sei, Im Zusspruch

über die Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 156 StGB und ,

u un ne

on

menu nn ten

5.

demgemäß auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, ist das Urteil daher aufzuheben (vgl RG@St 42, 241, 244; 61, 2095 RG IW 1923, 14 Nr 1; RG HRR 1930 Nr 580; EGH 3 StR 61/50 vom 20, Februar 1951; 4 StR 68/55 vom 31. März 1955).

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr.Mennzen Martin und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhin-

dert. Dr. Hörchner