Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 3 StR 453/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eu 2236 047
Im Nanen des Volikes
In der Strafsache gegen
den Magazinarbeiter Julius B Tu aus DE : geboren am EEE 892 in ; wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben: .
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEB in 3er Verhandlung,
Bundesanwalt GEB ei. üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | .: als Urkundsbeamter. der ‚Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
G_rÄn de:
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einen Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte. der Revision eingelegt hat, rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision greift allerdings nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen durch, Sie meint, der Angeklagte könne sich zur Tatzeit in einem durch Übermüdung verursachten Schlaf oder Halbschlaf befunden haten, in dem er die Kontroile über sein Bewußtsein und seine Körperbewegungen nicht mehr gehabt oder angenommen habe, seine Ehefrau liege neben ihm. Damit trägt sie vor, das in Fra- ; ge stehende Verhalten des Angeklagten sei möglicherweise entweder . überhaupt nicht Verwirklichung von Willensentschlüssen, N also Handlung im Rechtssinne, oder aber ein Handeln im Zustande der Bewußtseinsstörung gewesen. Richtig ist, daß das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen über den Zustand getroffen hat, in dem sich der Angeklagte, der sich schon vor seiner Adoptivenkelin und seiner Ehe-- frau ins Bett gelegt hatte, zur Tatzeit befunden hat. Aus "dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, daß der Tatrichter auf Grund der Verhandlung keinen Zweifel gehabt hat, daß der Angeklagte bei vollem Bewußtsein sich dem Kinde zugedreht, mit seiner Hand unter die Bettdecke gegriffen, das Nachthemd des Kindes hochgeschoben und dem Kinde zwischen dessen Beine an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat. Ein so eindeutiger Sachverhalt gibt keine Veranlassung, das Handeln in vollem Bewußtsein ausdrücklich
festzustellen, In den Falle, in dem das Kind morgens beim Erwachen den Geschiechtsteil des Angeklagten in der Hand
gehabt hat, ist er nicht, wie die Revision als Parallele vorträgt, deshalb freigesprochen worden, weil er mögli-. cherweise im Schlaf oder Dämmerzustand mit seinem Geschlechtsteil in die Nähe der Hand des Kindes gelangt war, sondern weil das Kind möglicherweise im Schlaf zufällig in das Bett des Angeklagten hinübergefaßt hat. Der Schluß, den die Revision aus dem normalen Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde in den zahlreichen anderen Nächten dahin ziehen will, daß sich dann der Angeklagte in dem hier fraglichen Falle in einem Zustande des "Ruhens des Bewußtseins" befunden habe, ist nicht zwingend. Wenn der Tatrichter diesen Schluß nicht gezogen hat, so ist dies weder denkfehlerhaft noch erfahrungs- 'widrig. Mit dem erörterten Vorbringen setzt die Revision
eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO),
‚Wenn der Tatrichter aus den Tatumständen und dem Verbot des Angeklagten an das Kind, über den Vorfall zu sprechen, auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat, so ist diese Folgerung nicht nur denkbar, sie drängt sich geradezu auf, Auf den Vortrag des Be- ‚schwerdeführers, Erektionen im Schlafe könnten nicht bewußtes wollüstiges Empfinden verursachen, braucht nicht ‚ eingegangen zu werden. Wenn der Tatrichter festgestellt hat, daß der Angeklagte, wie er eingeräumt habe, noch gelegentlich Erektionen und damit eine Wollust verspürt habe; so will er damit lediglich Bedenken gegen die Fähigkeit des Angeklagten, überhaupt noch wollüstig zu empfinden, mit Rücksicht auf das Alter und die Tatsache ausräumen, daß der Angeklagte schon seit Jahren keinen Verkehr mehr mit seiner Frau unterhalten hat.
Die Revision führt aber aus anderen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
Die Ausführungen im Urteil, die Tat sei dem Angeklagten zuzutrauen, weil dringender Verdacht bestehe, daß er vor etwa 21 Jahren ähnliche unzüchtige Handlungen mit seiner Adoptivtochter, der Mutter des Kindes, begangen habe, sind rechtsirrig. Ob eine Feststellung, solche Handlungen seien wirklich vorgekommen, nach mehr als 2 Jahrzehnten einen solchen Schluß zuiieße, kann dahingestellt bieiben. Zin dringender Verdacht jedenfalls erlaubt den Schluß nicht, Es ist nicht ausgeschlossen, daß das: Urteil auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht, Zwar werden im Urteil die eingehenden Erörterungen über die Glaubwürdigkeit des Kindes mit dem Satz eröffnet: "Die bestreitenäe Einlassung des Angeklagten ist durch die glaubwürdige Bekundung der Zeugin Ursula Ti in Sinne der eingangs geschilderten Feststellungen mit zur Verurteilung ausreichender Sicherheit widerlegt." Und das Ergebnis dieser Erörterungen wird in dem Satz zusammen- ‚gefaßt: "Es ist somit erwiesen, daß der Angeklagte an einem Abend im Jahre 1952 unter die Bettdecke an den nackten Geschlechtsteil der Ursula gefaßt und ihr anschließend verboten hat, darüber zu sprechen." Die Tatsache, daß das Gericht dann die denkfehlerhaften Erwägungen anschließt, 1äß8t aber die Möglichkeit offen, daß es ohne sie doch nicht zur vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen wäre. Hierfür spricht auch der Umstand, daß das Gericht das angebliche strafbare Verhalten des Angeklagten vor Jahrzehnten auch an anderen Stellen des Urteils unmittelbar oder mittelbar herausgestellt hat. So führt es bei der Prüfung, ob miidernde Umstände vorhan-
den sind, AUS, der Angeklagte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung der glaubhaften Bekun
reits vor 20 Ja
getreten, "wenn er auch auf Grund dung der Zeugin Frau Dwrehnliche Handlungen an seiner Stief- "men haben soll", Und bei der Ablehnung
der Strafaussetzung zur Bewährung spricht es von einer "Neigung des Angeklagten,
gehen", eine Annahme,
hren ä tochter vorgeno
Sich an Jugendlichen zu verdie ohne Einbeziehung des Verdachts strafbaren Verhaltens auch gegenüber der jetzigen Frau
DD wnerklärlich wäre, Da somit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dag fe
richt erst die je ten genommen habe
hlerhafte Erwägungen dem Getzten Zweifel an der Schuld des Angeklag-N, muß das Urteil aufgehoben werden.
aß der Tatrichter erneut zur Verurteilung d
°S Angeklagten gewiesen, d
hnung, die mit § 23 Abs 3 Ziff 1 StGB.
{st in Wahrheit wegen Fehlens der Voraus-
S 2 erfolgt, Die Strafkammer führt aus,
N Angeklagten müsse durch eine Strafver-
hreckung vor weiteren ähnlichen Taten gein ihm die notwendige Hemmung gegen sei-
büßung eine Absce geben werden, um ne Neigung, sich
an Jugendlichen zu vergreifen, zu erzeugen, Sie erwartet
danach chne die abschreckende Wirkung
der Strafvollstreckung ein zukünftiges gesetzmäßiges Leben von dem Angeklagten nicht, verneint damit also die Voraussetzungen des § 23 Abs
2 StGB. Daß die Annahme, bei dem Angeklagten bestehe ei
ıne Neigung angegebener Art, in dem Urteil keine Stütze findet
re unzulässig, die Fälle h oder weniger Starker Verda
»‚ ist bereits ausgeführt. Es wä-
inzuzuziehen, in denen ein mehr cht gegen den Angeklagten besteht:
Außer dem Falle, der zur Verurteilung geführt und den die Sirafkammer in den Strarfzumessungsgründen als eine
verhältnismäßig kurze und wenig intensive Handiung charakterisiert hat, sind über einen Verdacht hinausgehende Feststellungen nicht getroffen worden. Das Bestreiten
des Angeklagten dürfte bei dieser Prüfung auch nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann gesen die Erwartung künftigen Wohlverhaltens verwendet werden, wenn ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten aus ihm zu ziehen wären, Das müßte im Urteil aber klar zum Ausdruck kommen. Käme das Gericht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB, so würde es weiter zu prüfen haben, ob die Vollstreckung, wenn auch nicht zur Abschreckung des Angeklagten, so doch zur Abschreckung anderer oder zur Sühnung begangenen Unrechts nach § 23 Abs 3 Nr i StGB erforderlich wäre (BGH 6, 125).
Gianzmann Jagusch Maaß Dr.Wiefels Wirtzfeld