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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 3 StR 376/54

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen den kaufmännischen Angestellten Oskar K in zus ED TE, sehoren am GE 1917 in SAME U 2

wegen Untreue und Urkundenfälschung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt WW hei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ‘ Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte war von 1947 bis Anfang 1951 kaufmännischer Angestellter der Metallwarenfabrik VB und Kai, einer offenen Handelsgesellschaft, die im Jahre 1949 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde. Ehe Ludwig CE in November 1949 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft wurde, lag die Leitung des Unternehmens weitgehend in der Hand des Angeklagten. Auch nach dem Eintritt CWs führte er die Kasse und kümmerte sich um die Buchführung. Die Berechnung und Aufzeichnung der Löhne, Frachtgelder und Portoausgaben fielen in seinen Aufgabenkreis..

Während der Jahre 1949 und 1950 errechnete und verbuchte er auf verschiedene Weise für betriebliche Aufwendungen, 3,B. Warenlieferungen fremder Firmen, Frachten, Löhne und Forti, höhere Beträge als in Wirklichkeit geschuldet und geleistet wurden. Im Zusammenhang damit stellte er in 15 Fällen unechte Quittungen her, in 24 Fällen verfälschte er echte Rechnungen und Quittungen, indem er die von den Ausstellern der Urkunden aufgezeichneten Beträge erhöhte. Daß das geschilderte Verhalten dem Zweck gedient hätte, Veruntreuungen des Angeklagten zu verschleiern, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hält es vielmehr für erwiesen, daß es den Zweck hatte, für den Fall einer Prüfung die erheblichen, jedoch nicht verbuchten Zahlungen zugunsten CD zu verdecken. Über dessen eigenmächtige, der Mitgesellschafterin Ti unbekannte Entnahmen führte der Angeklagte besondere Aufzeichnungen (schwarzes Kassenbuch), wegen deren Anlage er den Rat des früheren Gesellsöbafters Mb eingeholt hatte.

kuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist ihm zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Sachrüge begründet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Gegen die Annahme, daß der Angeklagte Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen hat, bestehen keine Bedenken; auch nicht in der Richtung, daß er über das Unerlaubte seines Verhaltens im Irrtum gewesen wäre, weil Ci als Geschäftsführer die Fälschungen erwartet und gebilligt habe. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte das Strafbare seines Tuns kannte.

2. Das Verhalten des Angeklagten erfüllte zugleich den Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform (§ 266 StGB). Daß der Angeklagte nach dem durch das Dienstverhältnis bestimmten, vom Tatrichter im einzelnen dargelegten Aufgaben- und Pflichtenkreise gehalten war, die Vermögensinteressen der Gesells chaft wahrzunehmen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Er handelte auch pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft. Was er in dieser Stellung tun durfte, richtet sich nach den Anschauungen ehrbarer und gewissenhafter Kaufleute, soweit nicht gesetzliche Vorschriften und besondere Verpflichtungsgründe gelten (vgl BGHSt 3, 24). Zu den letzteren rechnen aber nicht solche Anweisungen eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen ?erson des Handelsrechts, die gegen

das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die etwa zwischen den Gesellschaftern bestehende Treupflicht verstossen. Die Pflichtwidrigkeit des Handelns entfällt hier also nicht deshalb, weil der Angeklagte als Buchhalter von dem Geschäftsführer angewiesen wurde, falsche Buchungen vorzunehmen, , ig sdig„Frundsätze ordnungsmässiger kaufmännischer Buchführung Verletzten. Die Unwirksamkeit einer solchen Anordnung folgt schon aus § 41 Abs i GmbHG. Die zahlreichen Falschbuchungen in Verbindung mit der Fälschung und Verfälschung von Belegen schädigten das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mindestens vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab. Wie das Landgericht angenommen hat, dienten diese Handlungen dem Zweck, die Vergütungen zu verschleiern, die CB hinter dem Rücken des anderen Gesellschafters für sich der Gesellschaftskasse entnahm, Der Angeklagte unterstützte also durch sein Verhalten die Schädigung des Gesellschaftsvermögens, die aus den vom Tatrichter für unberechtigt gehaltenen und geheimen Zahlungen zu Gunsten CDs erwuchs. Dieser Erfolg seines Handelns entfiel nicht deshalb, weil der Angeklagte eine "Nebenbuchführung" eingerichtet hatte. Sie genügte keineswegs, die bedenklichen Mängel .der Buchführung auszugleichen. | | nn |

Auch der innere Tatbestand der Untreue ist vom Landgericht ausreichend festgestellt worden. Der Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich danach auch auf den von ihm angerichteten Schaden, mag er ihn auch nicht der Gesellschaft, sondern der unbeteiligten Gesellschafterin zugerechnet haben. Zu Unrecht wendet die Revision ein, dem Angeklagten habe das Bewußtsein verbotenen Handelns gefehlt. Daß das in Wirklichkeit der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Danach wußte der Angeklagte, daß er

sich durch die Fälschung der Urkunden strafbar machte und durch die Art seiner Buchführung dazu beitrug, eine andere Geselischafterin zu schädigen. Das genügt.

3. Unklar ist lediglich, ob der Angeklagte die hier erörterten, in Tateinheit zueinander stehenden Vergehen als Täter oder Gehilfe beging. Das Landgericht hat die Frage in den Gründen des Urteils nicht ausdrücklich erörtert; die Feststellungen des Tatrichters zur Willensrichtung des Handelns reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Frage zu ermöglichen, Zu Gunsten des Angeklagten hat der Tatrichter angenommen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten fremde verfehlungen zu verschleiern suchte und daß für sein Handeln ausschließlich GEB s Vorteile bestimmend waren. Diese Wendungen in Verbindung mit dem Hinweis des Urteils

auf die Abhängigkeit des Angeklagten von CB Geuten nicht darauf hin, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit CO die erörterten Vergehen beging, sondern rechtfertigen eher die Annahme, daß er ohne Übernahme eigener Tatverantwortung lediglich die Verfehlungen seines Vorgesetzten fördern wollte (§ 49 StGB; vgl § 81 a GmbHc).

Hierzu wmuß das Landgericht weitere Feststellungen treffen, Das zwingt mit Rücksicht auf die Einheit des

Sehuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im ganzen.

Glanzmann Jagusch Maaß

Dr. Wiefeis Wirtzfeld

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