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BGH Entscheidung vom 29.01.1955 – 4 StR 525/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

den früheren Fabrikanten, jetzigen Fürsorgeempfänger Karl Nikolaus 5 mp zu: OEEEEEEEEEEEn. geboren am EB 1550 in va,

wegen Meineids

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 29. Januar 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle - Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien als beisitzende Richter, Bundesenwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 6. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Recntsmittels

zu tragen. j

Von Rechts wegen

Gründes

Die Ehefrau des Angeklagten betrieb ein Unternehmen zur Herstellung von Raucherartikeln und verwertete dabei Erfindungen ihres Mannes, die er zum ‚Patent angemeldet hatte. Als- Abgeltung für "Lizenzforderungen" übereignete sie, nachdem der Betrieb zum Erliegen gekommen war, ihrem Manne ein Warenlager; dieses enthielt etwa 120.000 Bakelitteile, 80.000 Toneinsätze, 4 - 500.000 Papierfilter, 12 Filterwickelmaschinen und einen Werkstattofen; die Bakelitteile stammten vollständig aus Lieferungen der Firma TEE 2 RB. Der Angeklagte besass ferner eine

Schreihmaschine, die entweder ihm gehörte .oder seinem Dru-

der zur Sicherung von Forderungen übereignet. war.

Bei der leistung des Offenbarungseides, den er auf Betreiben der Firma Tun uni Ffipan 12. Oktober 1950 vor dem Amtsgericht in Grevenbrück gemäss § 807 ZPO ablegte, verschwieg er im Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen das Warenlager und die Schreibmaschine, fahr-

" lässig seine Urheberrechte.

Das Landgericht hat den Angeklaften - unter Freisprechung im übrigen - eines Meineids (§ 154 StGB) für schul-

dig befunden. Die Revision des Angeklagten wendet sich, ge-

gen die Verurteilung mit ‚der Sachbeschwerde; sie ist jedoch unbegründet.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Waren geworden ist, die ihm

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seine Frau als Abgeltung für seine Forderungen überlassen hatte. Beide waren sich darüber einig, dass die Gegenstände nunmehr dem Manne zu eigen gehören sollten; der Besitz brauchte „gem Beschwerdeführer nicht mehr übertragen zu wer. den, da dieser das Unternehmen mit seiner Frau gemeinsam betrieben hatte und daher im Zeitpunkt der Übereignung schon Mitbesitzer des Wareniagers war (§ 929 BGB). Die Strafkammer ist. in Übereinstimmung mit der bisherigen Dar-" stellung des Beschwerdeführers erkennbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau diesem auch das Bigentum übertragen konnte. Erst mit der Revisionsbegründung beruft sich die Verteidigung darauf, die Gläubigerin TORE und RED habe sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren,

d. h. also den 120. 000 Bakelitteilen vorbehalten, bis diese bezahlt seien; da die Ehefrau den Kaufpreis noch nicht voll entrichtet hätte, habe sie auch dem über diesen Vorbehalt unterrichteten Beschwerdeführer nicht rechtswirksam übereignen können. Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und daher für den Revisionsrichter unbeachtlich (§ 337

StPO); es vermöchte auch den Beschwerdeführer vom Vorwurf

des Meineides nicht zu entlasten, weil es sein Eigentum an dem übrigen Warenlager (Toneinsätzen, Filtern, Wickelmaschinen, Öfen) nicht in ‚Frage stellt. Da nach den bindenden Feststellungen: des Urteils dem Beschwerdeführer das gesamte Warenlager zur Zeit der Eidesleistung noch gehörte, war er zu seiner Angabe im Vermögensverzeichnis verpflichtet; dessen ist sich der Angeklagte auch nach tatrichterlicher Überzeugung bewusst gewesen.

Bei der Schreibmaschine hat die Strafkammer nicht klären können, ob sie noch im Eigentum des Bruders, dem sie 1940 ' ‚= zur Sicherheit für seine Forderungen übereignet worden war, stand oder schon wieder dem Angeklagten gehörte. Aber auch für den ersten Fall hat sie festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, er müsse den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Erlöschen des fremden Rechtes angeben; das meint die Strafkammer offensichtlich, wenn sie zusführt, der Angeklagte habe nach eigener Einlassung gewusst, dass zur Sicherheit übereignete Sachen ins Verzeichnis aufzunehmen seien (vgl RG HRR 1934 Nr 1567).

Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, den "Angeklagten wegen des gleichzeitigen? fahrlässigen Verschweigens der Urheberrechte aus § 163 StGB zu verurteilen (RGSt 60, 58).

Das weitere Vorbringen der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiet; es übersieht die Grenzen, die dem Senat durch § 337 StPO gezogen sind.

Groß Krumme Bundesrichter Dr. Engels

ist erkrankt, ortsabwesend

und an der Unterschriftslei- . stung verhindert. Groß

a u ' N Hülle Dr. Heimann-Trssien

Tan *