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BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 2 StR 407/54

2. Strafsenat

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2 SR. 401/54 2257 014 2;

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Jan GC EEE zu: To Kreis Fri, geboren am 1905 in res,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Kumuime

als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter Wei»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. Mai 1954 mit den Feststellungen im Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Im Herbst 1953 beobachteten nach den Feststellungen Erika Sms (damals 13 Jahre alt) und Almut Din (damals 12 Jahre alt), wie der Angeklagte eine Hand in der Tasche seiner Hose hielt, die sich über dem Hosenschlitz wölbte. Hierbei sagte er, wie Erika bekundete:s "Oh wie schön!" Nach Almuts Aussage erklärte er: "Das ist schön, nicht?"

Die Strafkammer meint, was die Mädchen "gesehen haben, reicht nicht aus, um eine unzüchtige Handlung im Sinne. von § 176 Ziff? 3 oder § 1§ 3 StGB festzustellen, zumal nicht genau hat geklärt werden können, was nun eigertlich der Angeklagte zu den Kindern gesagt, und was er damit gemeint hat",

Diese Begründung ermöglicht es dem Senat nicht,nachzuprüfen, ob die Strafkammer das Gesetz richtig angewendet hat. Denn das Urteil stellt nicht einmal fest, was die Strafkammer dem äusseren Geschehen nach für erwiesen ansieht. Der Sachverhalt schliesst es nicht aus, dass der Angeklagte sein Glied erregt und in die beschriebene Stellung gebracht oder einen solchen Vorgang mit der Hand vorgetäuscht hat. Dass ein solches Verhalten der äusseren Tatseite nach unzüchtig ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl RGSt 73, 211).

Die weitere Erwägung, es sei nicht geklärt, was der Angeklagte gesagt und gemeint habe, kann darauf beruhen, dass die Strafkammer den äusseren Tatvorgang nicht festgestellt hat. Die beiden Ausserungen der Mädchen: "Oh wie schön" und "Das ist schön" decken sich offensichtlich in ihrem Kern.

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Dass der Angeklagte nach Almuts Aussage möglicherweise noch eine Bestätigung seines Urteils erwartete, braucht dem nicht entgegenzustehen. Der Sachverständige hat die Mädchen als glaubwürdig bezeichnet. Das Urteil führt nichts an, was dagegen spräche. Der eine Satz, mit dem es den Freispruch begründet, lässt demnach nicht erkennen, dass die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts:

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner