Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 2 StR 407/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
our
2 SR. 401/54 2257 014 2;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Jan GC EEE zu: To Kreis Fri, geboren am 1905 in res,
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Kumuime
als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter Wei»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. Mai 1954 mit den Feststellungen im Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
-2_
Gründez
Im Herbst 1953 beobachteten nach den Feststellungen Erika Sms (damals 13 Jahre alt) und Almut Din (damals 12 Jahre alt), wie der Angeklagte eine Hand in der Tasche seiner Hose hielt, die sich über dem Hosenschlitz wölbte. Hierbei sagte er, wie Erika bekundete:s "Oh wie schön!" Nach Almuts Aussage erklärte er: "Das ist schön, nicht?"
Diese Begründung ermöglicht es dem Senat nicht,nachzuprüfen, ob die Strafkammer das Gesetz richtig angewendet hat. Denn das Urteil stellt nicht einmal fest, was die Strafkammer dem äusseren Geschehen nach für erwiesen ansieht. Der Sachverhalt schliesst es nicht aus, dass der Angeklagte sein Glied erregt und in die beschriebene Stellung gebracht oder einen solchen Vorgang mit der Hand vorgetäuscht hat. Dass ein solches Verhalten der äusseren Tatseite nach unzüchtig ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl RGSt 73, 211).
Die weitere Erwägung, es sei nicht geklärt, was der Angeklagte gesagt und gemeint habe, kann darauf beruhen, dass die Strafkammer den äusseren Tatvorgang nicht festgestellt hat. Die beiden Ausserungen der Mädchen: "Oh wie schön" und "Das ist schön" decken sich offensichtlich in ihrem Kern.
- 3
Dass der Angeklagte nach Almuts Aussage möglicherweise noch eine Bestätigung seines Urteils erwartete, braucht dem nicht entgegenzustehen. Der Sachverständige hat die Mädchen als glaubwürdig bezeichnet. Das Urteil führt nichts an, was dagegen spräche. Der eine Satz, mit dem es den Freispruch begründet, lässt demnach nicht erkennen, dass die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts:
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner