Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.05.1952 – 5 StR 164/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen ‘ses Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Albert HE ED aus CEEp, 1ER straße@®, geboren am MED 1911 in Tg (Kreis ZEHN ,
wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Yeumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Yaschow Bundesrichterin Ur. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung
Bundesanwalt Dr. Emtbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär un als Urkundsbeamter der Weschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 13.November 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der saevision, an die Strafkammer zurückverwiesen.
- Von Kechts wegen -
- 2 - Gründe.
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen gemäß §§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine nevision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Die ıevision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt hat, ob der Angeklagte bisher ein völlig normales Geschlechtsleben geführt hat. Diese Rüge ist begründet.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf den Aus- - . sagen sieben- bis zwölfjähriger .iäächen. Das Urteil führt. ' zwar aus, die Strafkammer sei sich bewußt, daß die Aussa- --. gen von Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren gerade | bei der Schilderung geschlechtliicher Erlebnisse mit besönderer Vorsicht behandelt werden müssen. Die Urteilsgründe:. erwecken jedoch erhebliche Zweifel, ob der Strafkamner - diese Bedenken und die ihnen zugrundeliegenden Erfahrungstatsachen wirklich in vollem Umfange bekannt gewesen sind, und ob sie die Vorsicht, ‘die sie mit Recht als erforderlich bezeichnet, in genügendem Maße hat walten lassen.’ Je zahlreicher und stärker in einzelnen Fall die Zweifels-.. gründe sind, desto weiter geht die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt von Amtswegen aufzuklären. Gerade bei der Verwertung von Kinderaussagen kann sie so weit gehen, daß alle nur irgend ersichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft werden müssen.
Solche Zweifelsgründe sind hier in erheblichem Umfange vorhanden. Allem Anschein nach hat die Strafkammer sie nur zu einem Teil gesehen; jedenfalls sind viele von ihnen im Urteil nicht erörtert. "
örhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Kinderaussagen ergeben sich schon aus, der
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Person des Angeklagten. Er war zur Tatzeit 39 Jahre alt, war mit der Witwe Ha@pverlobt und hatte, wie das Urteil feststellt, "auch Geschlechtsverkehr mit ihr". Danach gehörte er -— jedenfalls soweit bisher ersichtlich ist - zu keiner von denjenigen Personengruppen, die nach allen ürfahrungen der Kriminologie so gut wie ausschließlich als Täter von Sittlichkeitsdelikten gegenüber Kindern in Betracht kommen (vgl Mezger:Kriminologie 1951 S 55; Stumpfl: Handbuch der Erbbiologie des llenschen Bd V 5 1254 ff). Dabei handelt es sich einmal um Fersonen, die - bei an sich normaler Triebrichtung - wegen Jugendlichkeit, wegen Erreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder aus Hußeren Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner schwer oder gar nicht finden und aus diesem Grunde dazu kommen, sioh an Kindern zu vergehen. Zum anderen kommen zersonen mit pathologisch verkehrter Trijebrichtung in Betracht. Schließlich werden derartige Taten gelegentlich auch von anderen Personen unter dem Einfluß des Alkohols begangen. Das Gericht braucht zwar nicht in jedem Falle der Frage nachzugehen, zu welcher dieser Gruppen ein Täter gehören mag, wenn er nach der äußeren und inneren Tatseite völlig einwandfrei überführt ist. Wohl aber muß diese Frage aufgeworfen werden, wenn der Sachverhalt es nahelegt, daß die Zugehörigkeit zu jeder dieser Gruppen ausgeschlossen werden kann.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. „it echt weist die Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge darauf hin, daß die Witwe Hapim Ermittlungsverfahren eingehende Bekundungen über die Art ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten gemacht hat. Sie hat ausgesagt, diese Beziehungen bestünden seit zweieinhalb Jahren; das Geschlechtsleben spiele sich "in absolut normalen und aufeinander abgestimmten Formen ab". Sie, die Zeugin, habe noch nie irgendwelche Entgleisungen bei dem Angeklagten erlebt und glaube auch sicher, daß er durch das Zugammensein mit ihr restlos befriedigt werde. Dem hätte die Straf-
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kammer - vor allem auch angesichts der sonstigen, sogleich noch zu erörternden Zweifelsgründe - nachgehen müssen. Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen. Denn es liegt nahe, daß zum mindesten die wollüstige Absicht des Angeklagten verneint worden wäre, wenn das Landgericht Feststellungen im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Bekundung der itwe Haie getroffen hätte. Aus diesem Grunde unterliegt das Urteil der Aufhebung.
Eine weitere Aufklärungsrüge hat die Revision zwar nicht erhoben. Indessen sind mehrere Umstände ersichtlich, die der Strafkammer hätten Anlaß geben müssen, alle Aufklärungsmöglichkeiten zu erschöpfen. Sie wird das, um sich nicht auch insoweit einer Verfahrensrüge auszusetzen, in der erneuten Verhandlung nachzuholen haben,
Die Strafkamer glaubt die allgemeinen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen mit der Feststellung zu überwinden, daß die Bekundungen der Kinder "sicher und bestimmt" waren, und daß sie "nicht nur in der Hauptsache, sondern auch in nebensächlichen Dingen" miteinander übereinstimmten. Aus dem letzteren Umstande hat sie geschlossen, "daß hier keine vorher abgesprochenen Bekundungen vorliegen".
Nun gründen sich die erfahrungsmäßigen Bedenken gegen die Verwertung von Kinderaussagen &ber keineswegs darauf, daß gerade Kinder - wenn sie zu mehreren vernommen werden - ihre Aussagen öfter miteinander absprächen, als erwachsene Zeugen das tun. Eine solche i.bsprache setzt im Regelfall den Willen zu einer bewußten Unwahrhaftigkeit voraus, der bei Erwachsenen mindestens ebenso häufig ist wie bei Kindern. Ebensowenig bestehen die allgemeinen Bedenken gegen Kinderaussagen darin, daß Kinder etwa nicht "sicher und bestimmt" auszusagen pflegten.
Drei von den vier beteiligten Mädchen stehen der Zeit der Geschlechtsreife nahe. Während dieser Zeit besteht bei vielen Mädchen die Gefahr, daß sie Vorgänge, die das andere
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Geschlecht oder die Geschlechtssphäre berühren oder zu berühren scheinen, mehr oder weniger ungewollt verzerren, verändern, ausschmücken oder erfinden. Auf diese Gefahr hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich (1 StR 631/51 vom 29.Februar 1952) wieder mit Nachdruck hingewiesen. Die Gefahr kann schon bei den Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters bestehen, ohne daß sie mit anderen Fühlung genommen haben. Sie erhöht sich, wenn sie Vorgänge, die ihre Einbildungskraft besonders beanspruchen, miteinander besprechen, wenn solche Vorgänge in breiterem Kreise erörtert oder von Erwachsenen, die nicht psychologisch geschult sind, mit den Kindern besprochen werden. Treffen solche Umstände zusammen, so muß das zu besonders vorsichtiger, und zurückhaltender Würdigung ihrer Aussagen veranlassen, DerTatrichter mı8 bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und
im einzelnen gewürdigt worden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wieweit Eltern, Lehrer, andere sachkundige Personen, welche die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Intwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt oder ein anderer über kenntnisse und Erfahrungen in der Kinder&ychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheitserforschung helfen können (BGH aa0).
An einer solchen Erörterung fehlt es in dem angefochtenen Urteil durchaus.
In den polizeilichen ürmittlungen finden sich Andeutungen darüber, daß einige Zeit vor diesem Vorfall andere Täter sioh vor Frauen und Kindern in schamverletzender Weise gezeigt haben. Es wird zu prüfen sein, ob von Erzählungen und Gerüchten über diese Vorfälle ein suggestiver Einfluß auf die Kinder ausgegangen sein kann. Die bisherigen Feststellungen schließen zum mindesten.säie Möglichkeit nicht aus, daß die Kinder geglaubt haben,
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einen lange gesuchten Verbrecher vor sich zu haben, und daß sie in diesem Glauben und aus ihrer mangelnden Erfahrung heraus einem harmlosen Vorgang eine falsche Deutung gegeben haben,
Das Urteil stellt fest, daß der Vorfall vom 10,Juli 1951 sich unter den -— anscheinend sehr zahlreichen - Kindern, die an der Lachte zu baden pflegen, bereits am 11.Juli herumgesprochen hatte, Die Strafkammer geht davon aus, daß auch die elfjährige Ursula TB - üle den Angeklagten hinsichtlich eines Vorfalls vom 11.Juli "schwer belastet hat"-, davon "sicherlich" gehört habe. Sie sei dem Angeklagten deshalb "doch nicht mehr unbefangen gegenübergetreten" und babe "vielleicht danach gesucht, auch etwas Anstößiges zu erblicken". Mit dieser durchaus einleuchtenden Begründung hat die Strafkammer den Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls vom 11.Juli freigesprochen. Ähnliche Bedenken gegen die Unbefangenheit sind aber auch für den 10.Juli bisher nicht ausgeräumt. Freilich hatten die angedeuteten anderen Vorfälle sich nicht gerade am Vortage des 10.Juli zugetragen. Derartige Dinge pflegen die Phantasie von llädohen in diesen Alter aber für geraume Zeit in Anspruch zu nehmen,
Die polizeilichen Ermittlungen enthalten weiterhin einen aufschlußreichen Hinweis darüber, in welchem Maße gerade der Vorfall vom 10.Juli geeignet war, auf kinder suggestiv zu wirken und dadurch zu schlechthin unwahren Aussagen zu führen. Ursprünglich war nämlich unter anderen die achtjährige Renate Sugpals Augenzeugin des Vorfalls angegeben worden. Dieses Kind machte, wie es in einem Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin heißt, "die gleichen ‘Angaben wie die anderen, bereits gehörten Kinder'. Der Aktenvermerk fährt fort:" Nach den Angaben ihrer älteren Schwester Christel hat aber Renate das alles, was sie als eigenes Erlebnis schildert, nur von den anderen Kindern gehört." Nur dem Zufall, daß die Aussage sich auf diese Weise sofort hat widerlegen lassen, ist es also zu verdanken, daß nicht auch dieses Kind in die Lage gekommen ist, in der Hauptverhandlung - möglicherweise ebenso sicher nnd bestimmt und mit
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denselben Linzelheiten - den Angeklasten zu belasten.
Auf die Möglichkeit suggestiver Beeinflussung der Kinder - gegenseitig und durch Erwachsene - deutet auch noch ein weiterer Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin hin, wonach "die Eltern sämtlicher Kinder über die Vorfälle orientiert waren, weil die Kinder sofort nach ihrer Heim-« kehr davon erzählt hatten"; "die Dmpörung unter der Eltemschaft war dementsprechend groß". Es wird erörtert werden müssen, ob es nicht für Kinder dieses Alters ein starker ' Anreiz- zu Übertreibungen ist, wenn sie eine derartige Wirkung ihrer Erzählungen auf Erwachsene sehen.
Die Gefahr gegenseitiger suggestiver Beeinflussung besteht auch hinsichtlich "nebensächlicher" Einzelheiten. Durch wiederholtes gemeinsames ürzählen kann sich eine auch in solchen Punkten übereinstimmende Darstellung herausbilden. Die Übereinstimmung könnte allenfalls dann ein Grund sein, ädle allgemeinen Bedenken gegen Aussagen siebenbis zwölfjähriger Mädchen über geschlechtliche Vorgänge zu überwinden, wenn es gelingen würde, die Kinder zur Angabe neuer Einzelheiten zu veranlassen, solcher, über die sie bisher nachweislich noch nicht gesprochen haben. Der in dem Urteil hervorgehobene Vorfall mit dem alten Mann, ‚der zumächst am Wasser war, dann aber wieder fortging, eignet sich zu einer solchen Beweisführung schon deshalb nicht, weil die siebenjährige Ursula Köhler ihn bereits vor der Polizei geschildert hat. Außerdem fehlt diesem Vorfall nicht nur jede geschlechtliche Beziehung, sondern überhaupt Jeder innere Zusammenhang mit dem wesentlichen Teil der Bekundungen, Der Angeklagte bestreitet ja nicht, zu der angegebenen Zeit am Tatort gewesen zu sein, sich abgetrocknet und angekleidet zu haben. Die Frage ist also gar nicht, ob die Kinder den ganzen Vorfall erfunden haben, sondern nur, ob sie ihn nicht in Nichtung auf das Geschlechtliche ausgeschmückt,entstellt sier übertrieben haben. Für die Frage, ob sie in dieser Beziehung als zuverlässige Zeugen gelten dürfen, kann der Umstand keine Bedeutung haben,
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daß sie übereinstimmend bekunden, es sei vorher noch ein älterer Mann am \atort gewesen.
sine weitere Gefahr, unter der die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen leidet, liegt darin, daß «inder in stärkeren Maße als Lrwachsene an der einmal gewählten vwWortfessung ihrer Schilderungen festzuhalten pflegen. Das braucht seine Ursache nicht in bewußtem "Einlernen" zu haben, hängt vielmehr mit den geringeren Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes zusammen. Die Schwierigkeit besteht darin, Kinder, die einen Vorfall schon wiederholt erzählt haben, noch zu einer Schilderung aus selbständigen Nachdeniien zu bringen. Das gilt in besonderem Maße gerade für die Darstellung des waßgebenden Kernerlebnisses (vgl Graßberger: Psychologie des Strafverfahrens 1950 S 203 f).
Freilich stützt die Strafkammer ihre Feststellungen nicht ausschließlich auf die Aussagen der Kinder. Unterstützend verwertet sie auch die Angaben, die der Angeklagte nach ihrer Annahme vor der rolizei gemacht hat. Zu Un- u recht erblickt die Revision in der Verwertung dieser Angaben einen Verfahrensverstoß. Der Angeklarte hat zwar bestritten, solche Angaben gemacht zu hcben, und es wäre deshalb unzulässig gewesen, lediglich auf Grund der Vernehmungsniederschrift festzustellen, daß er sie gemacht hat. Diesen Fehler hat die Strafkammer jedoch nicht begangen. Vielmehr hat sie den vernehmenden Beamten, Kriminalpolizeimeister DEE, als Zeugen darüber vernommen. Dagegen sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Indessen wäre auch hier eine weitere Aufklärung nöglich und erforderlich gewesen. Das Urteil führt aus, ME» sei der Strafkammer als gewissenhafter Kriminalbeanter bekannt. Die Revision weist jedoch mit Lecht darauf hin, da3 Bartels kurz nach der Vernehmung des \ngeklagten einen Vermerk zu den Akten gebracht hat, dieser sei "nach seinen Angaben sittlich erregt gewesen und habe auch onaniert". &s dürfe deshalb wohl angenoximen werden, daß er nuch "Samenguß" gehabt habe. Des Protokoll enthält aber nichts darü-
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ber, daß der Angekla:rte onaniert habe. Zuch die Kinder haben
in dieser Hinsicht nichts bekundet. er Aktenvermerk, den die Strafkanzner im Wege des Urkundenbeweises hätte verwerten können, würde sie möglicherweise zu einer anderen Auffassung über die Gewissenhaftigkeit des Zeugen Dem, zum mindesten in dieser Sache, gebracht haben. Sie hatte um so mehr Anlaß, von dieser Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, als der “ngeklagte völlig unbescholten ,
der Hauptverhandlung keinen schlechten Findruck gemacht hat". Andererseits ist kaum zu ersehen, wie es bei der ° "Strafkammer sollte gerichtskundig sein können, ob Tip bei'der Vernehmung von Beschuldigten und bei der Kieder-Wehrigt ihrer Angeben im allgemeinen gewissenhaft versinen weiteren Anlas, alle Aufklärungsmöglichkeiten zu erschöpfen, mußte die Strafkammer schließlich aıch den Umstande entnehmen, daß der Kußere Hergang nur, um ein Geringes anders zu sein brauchte, un schon äußerlich als | völlig harmlos zu erscheinen, daß mit anderen Worten ‚schon eine geringfügige Übertreibung der Kinder genügt haben kann, ihn als eine Verletzung des Schamgefühls in &eschlechtlicher Hinsicht erscheinen zu lassen. Denn eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn .auf einem Badeplatz beim An- und Auskleiden oder beim Abtrocknen die Geschlechtsteile für einen Augenblick sichtbar werden. Im allgemeinen wird der Badende von den anderen Anwesenden, insbesondere auch von anständig erzogenen Kindern, voraussetzen dürfen, daß sie ihm nicht gerade ‚in einem solchen „ugenblick geflissentlich zusehen. In diesen Zusammenhange kann es darauf ankommen, in welchem Sinne der Angeklagte der Ursula KM zugerufen hat, sie solle nur lachen. Die \Tiedergabe dieser Bemerkung in abhängiger Rede läßt das nicht ganz klar erkennen. Sie läßt die ‚löglichkeit offen, da3 der Zuruf ironisch und als Zurechtweisung gemeint war.
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ist und nach der eigenen Feststellung der Strafkammer "in,
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Sollte die Strafkammer wiederum zur Verurteilung kommen, so wird auch die wollüstige Absicht des Angeklagten näher erörtert werden müssen, “ls es bisher geschehen ist. In der von EEE aufgenommenen Vernehmungsniederschrift heißt es, der ..ngeklagte sei "durch den \nblick der Wlädchen sittlich erregt‘ Lewesen. Die Strafkanner nimmt an, hier habe sich Bee - nicht der Angeklagte -— "im Ausdruck vergriffen". Für die Auslegung kann es aber gerade hier entscheidend darauf ankomen, was der Angeklagte gesagt, wie er sich ausgedrückt hat. Auch wenn DO unter "sittlich erregt" so viel verstanden hat wie "sinnlich erregt", so wird doch geprüft werden müssen, ob der Angeklagte diesen Ausdruck des Vernehmenden nicht ganz anders verstanden und nur deshalb gebilligt haben kann. Es erscheint nicht ganz ausgeschlossen, daß der Angeklagte damit etwa hat sagen wollen, er habe sich vor den Kindern geniert, oder er habe sich über ihr Zuschauen geärgert. Die Annahme der wollüstigen Absicht steht in einem gewissen „iderspruch dazu, daß die Linlassung des Angeklagten, wonach sein Geschlechtsteil nicht erregt war, als unwiderlegt angesehen worden ist. Das schließt zwar die wollüstige Absicht nicht gänzlich aus, macht sie aber bei einem gesunden 39jährigen lIlanne einigermaßen unwahrscheinlich.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. .aschow
Dr. koffka Schmidt