Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 2 StR 89/55

2. Strafsenat

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2259 048

ImNanmnen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

den Klempner und Installateur Willi DWEEMB, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEEENEB 1907 in CB, ‚zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident.. Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner

" als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. er. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WENN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;y

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Januar 1955 . mit den Feststellungen, soweit er wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-- richt zurückverwiesen.,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts dem Vertreter PER in einer Gaststätte eine Brieftasche gestohlen, mittels des darin aufbewahrten Gepäckscheins eine am Bahnhof abgegebene Tasche eingelöst und sie nach Aneignung des Inhalts durch den Bäcker MP versetzen lassen. Er ist wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden,

Mit seiner Revision macht er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision rügt, dass der als Zeuge vernommene Bäcker Se nidht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO hingewiesen worden ist. Auf die Verletzung dieser im Interesse des Zeugen bestehenden Verfahrensvorschrift kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39).

2. Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkamnmer den Zeugen MED gemäss § 61 Nr 2 StPO als Verletzten nicht vereidigt hat, obwohl sie seine Aussage als glaubwürdig ansieht. Er macht geltend, die Tatsache, dass ein Zeuge Verletzter sei, rechtfertige die Unterlassung der Vereidigung dann nicht, wenn das Gericht den Zeugen für glaubwürdig halte; dann müssten jedenfalls besondere Gründe für die Unterlassung der Vereidigung angeführt werden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass das Gericht seiner Begründungspflicht genügt, wenn es als Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen auf seine Eigenschaft als Verletzter hinweist, Ob es von der Möglichkeit, die Vereidigung zu unterlassen, Wer. Gebrauch macht, hat das Gericht nach seinem pflichtmässi.

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gen Ermessen zu entscheiden, Dabei sind alle Umstände zu F“ berücksichtigen, nicht nur die wahrscheinliche Abneigung , *: des Zeugen gegen den Angeklagten (BGHSt 1, 175, 177 ££). BE - Ein Ermessenemissbrauch ist nicht ersichtlich. Fr.

3. Zur Aufhebung des Urteils führt jedoch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Beweisamtrages des Angeklag- Wr ten. Dieser hatte gebeten, eine etwa 50jährige Frau, die Si gleichzeitig mit ihm und Pb in der Gaststätte geses- Y sen habe und mit weisser Schürze bekleidet gewesen sei, als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie ihn und PB R. beobachtet habe und bekundeh könne, dass er dem PB BR die Brieftasche nicht weggenommen habe. Die Strafkammer PX hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelohnt, dass ‚das Beweismittel ungeeignet sei, die Behauptung zu beweisen. Diese Begründung entspricht nicht dem Gesetz. Mangels jeder Feststellung über diese Zeugin kann sie, jedenfalls aus Gründen ihrer Person, nicht als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Wenn sie wirklich den Angeklagten und PB veobachtet hat, wäre es denkbar, dass der Angeklagte die Brieftasche nicht hätte wegnehmen kön-

nen, ohne dass sie es wahrgenommen hätte, *

Es mag sein, dass die Zeugin nicht hätte ermittelt werden können; dann wäre das Beweismittel unerreichbar gewesen. Zunächst hätte aber der ohne Schwierigkeiten Aurchzuführende Versuch, sie durch Befragung der Gastwirtin, der Zeugin Sch, zu ermitteln, gemacht werden

müssen. Als bloßer Beweisermittlungsamtrag kann der Antrag des Angeklagten, zumal dieser durch seine Haft

an eigenen Feststellungen des Namens und der Anschrift behindert war, nicht angesehen werden. Tatsächlich hat

das Gericht den Antrag auch als Beweisamtrag behandelt. Notfalls hätte die Anregung des Angeklagten das Gericht auf Grund der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO veranlassen müssen, Ermittlungen über die Zeugin anzustellen. Das Vorbringen des Angeklagten ist auch als Rüge

der Verletzung der Aufklärungspflicht anzusehen,

II. Sachrüge.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges bestehen keine Bedenken, Hatte er die später "ersetzte Tasche durch Diebstahl erlangt, so war ihm klar, dass der Pfandleiher kein Pfandrecht erlangte und geschädigt wurde. Aber auch wenn die Darstellung des Angeklagten richtig ist und er die Tasche unterschlagen hat, erhielt der Pfandleiher, der sich dann auf guten Glauben beim Erwerb hätte berufen müssen, nicht die Sicherung, die er erwartete \RGIt 3, 370). Dass der Angeklagte auch diese Rechtsfolgen erkannte, ist dem Urteil zu entnehmen,

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Hiernach ist das Urteil nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und im Gesamt-. strafausspruch aufzuheben.

Dr. Moericke Werner Dr. Schalscha Menges Hoepne;

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